g58 November 1553.
v. Empfehlung des Peter Marti von Lucern an Freiburg; siehe Note.
« . Verhandlung der VII Orte betreffend Franciscus Orello (man vergleiche Art. i); siehe Note.
Verhandlung zwischen einem Gesandten von Basel und dem Vogt des Bischofs von Constanz zuKaiserstuhl; siehe Note.
Im Zürcher Exemplar fehlen I», i, u; im Berner <1—k, Ii, i, in I der letzte Satz, u, p; imGlarner wie im Zürcher; im Basier <1—1, von I der lctzw Satz, »i, p; im Freibnrger <1—t, p z imSolothurner <1—k, von I der letzte Satz, p; im Schaffhauscr «I—k, x—j, in I der letzte Satz, n, P ,« aus dem Zürcher. Schwyzer und Glarner, t aus dem Zürcher, Basler, Freiburger und SolothurnerExemplar; siehe übrigens Note.
Zu I». 1. Vortrag des französischen Gesandten. 1. Durch die Briefe des Königs, von welchen derGesandte den Eidgenossen Abschriften mitgetheilt habe, haben diese hinlänglich ersehen, wie zufrieden derKönig mit den Hauptleuten und Knechten sei, die im letzten Aufbruche gedient haben; nichts destowenigerwolle der Gesandte diesen Anlaß bcnützen, um den hohen Dank des Königs für die Dienste dieses Kriegs-volkes mündlich zu bezeugen. 2. Anhänger des Kaisers, die bemüht seien, das Glück des Königs zu verkleinernund die unter gewissem Scheine sich hier aufhalten und mehr Practik als Anderes treiben, geben vor, dieEidgenossen seien entgegen der Vereinung gezogen, als ob Artois, Flandern und der größte Theil derNiederlande dem König nicht von Erbfalls wegen zugekommen wären, wobei zu beachten sei, daß sie auchvon den Tractaten nicht berührt werden. Solcher Art möchten sie die Eidgenosse» als Beschirmer vonSpanien, Neapel und von Allem, was die Gegner mit Unrecht besitze», hinstellen, und verhindern, daß manihnen im Felde nirgends entgegentreten könnte; dasselbe sei der Fall gewesen, als König Franz vor vierzigIahren mit den Eidgenossen vor Valencicnnes erschienen sei. 3. Ohne Grund werfe man dein König vor,er habe die Neutralität von Cambrai gebrochen. Diese Neutralität habe der König allerdings bewilligt, sonämlich, daß die von Cambrai beiden Parteien Proviant um das Geld und Durchpaß gestatten sollen. De»,entgegen habe der Kaiser daselbst eine feste Citadelle errichtet, aus der er den Krieg wider den König führe,so daß Cambrai weder neutral noch der Rcichsfreiheit genössig, sondern dem Kaiser wie anderes sein eigenesLand unterthänig sei. Die Hauptleute der Eidgenossen werden es bezeugen, daß, als der König sich mitihnen der benannten Stadt näherte, in der Meinung, gestützt auf die Neutralität, sie treffen hier Freundean, sie von sechs bis siebenhundert Spaniern und Burgundern mit grobem Geschütz empfangen worden seien,und zwar ungeachtet der König zum zweiten Mal einen Herold abgeschickt hatte. Dabei seien jene gegeneinige Eidgenossen, die sie überfallen haben, mit türkischer Tyrannei verfahren, indem sie ihnen die Gcmechteabschnitten. Wohl habe der Prinz von Piemont drei oder vier unverletzt gehen lassen, aber nicht aus gutemWillen zu ihnen, sondern um Trennung und Aufruhr im Lager zu bewirken, was der Brief beweise, deran Oberst Dietrich Jnderhalden geschrieben Ward, der für ganz andere Leute, als für solche ehrenhafte undverständige, wie in diesem Zug waren, berechnet war. 4. Anwälte des Kaisers seien nach Chur gekommen,um die aus dem grauen Bunde zu vermögen, in die zwischen den Eidgenossen und Mailand abgeschlossenenCapitel einzutreten, und, obwohl sie sich zur Zeit große Mühe gaben, die Eidgenossen zur Annahme derCapitel zu bewegen, sagen sie jetzt groß, es geschehe das auf die Verwendung der Eidgenossen, während demKaiser der Abschluß der Capitel mit Bünden sehr angelegen sei, um die Kaufmannswaare seiner Länderbesser absetzen zu können. Der Kaiser fordere aber nun doch als Entgeld den Durchpaß für seine Kricgsleuteund Anderes, was der Vereinung zwischen dem König und den Eidgenossen widerstrebe; der Kaiser handlealso hiebei nur in seinem Eigennutz und trachte die Graubündner zu trennen. Die Eidgenossen mögen daherdiesen schreiben, daß sie nichts annehmen, das den Tractaten Nachtheil bereiten könnte, wobei aber sie mitBezug auf die Capitel nach ihrem Ermessen handeln mögen. Das Schreiben der Eidgenossen möge mandem Gesandten zustellen, da die in Bünden („sy") in Kurzem sich besammeln, um über die Sache zuentscheiden. 5. Ebenso mögen die Eidgenossen denen im Wallis schreiben, da auch sie bald Landrath halten