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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1553.

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die Grafschaft Greyerz unnachtheilig sein. Dem Grafen selbst hat man geschrieben, daß er auf dem angesetztenTage persönlich erscheine, damit man um so stattlicher handeln könne; für den Fall, daß er ausbliebe,soll jeder Bote Instruction und Vollmacht haben, zu beschließen, was weiter in der Sache gethan werden solle.

Ti» Es erscheinen Abgeordnete von Statthalter und gemeinen Landrichtern des Landgerichts im Thurgauund eröffnen: Ab dem letzten Tage habe man dem Landvogt geschrieben, die Landrichter verweigern mitunterEhrenleuten die Appellation; ebenso sei es der Fall, daß sie Leute gefährlich aufziehen und in große Kostensühren; hinwieder lassen sie wegen kleiner Sachen appelliren, damit sie ihren Genuß desto besser davonhaben; sie sollen daher mit des Landgerichts Freiheiten, Rechten und den daselbst geübten Gebräuchen^scheinen. Als die Gehorsamen seien sie nun da und zwar mit dem Landgerichtsbuch, auf das bisherMrtheilt worden sei, und eröffnen über den alten bisherigen Gebrauch des Landgerichts Folgendes:In malefizischen Sachen, die Ehre, Leib und Leben betreffen; ebenso um Lidlohn, auch um versprochene»Losungen" und um Zinsschulden, worüber Einer Brief und Siegel hat, könne vom Landgericht niemandappelliren. 2. Ebenso seien laut Inhalt des Landgerichtsbuchs auf einem Tag zu Baden im Jahre (150)4"on den Eidgenossen die Appellationen für Beiurtheile abgestellt worden. 3. Im Jahre (15)12 sei laut demEintrag im Laudgerichtsbuch auch die Appellation für den Fall abgestellt worden, da Einer vor die Eidgenossenappellirt und obsiegt und dann seinen Gegner um die Kosten belangt und diese ihm rechtlich zuerkenntwerden, und dann jener (?) hierum wieder appelliren wollte. 4. Laut dem eilften Artikel des von denEidgenossen im Jahre (15)32 zwischen den Gerichtsherren und den Gemeinden im Thurgau errichtetenVertrages sei bestimmt, daß niemand um fünf Schillinge oder darunter vom Landvogt oder dem LandgerichtAppelliren könne. 5. Ab dem Tag zu Baden vom 19. (21.?) October 1552 (ferndrigen jähr") haben dieVaihsboten der Eidgenossen dem Landvogt geschrieben," er und seine Nachfolger sollen keine (Bei-?)Urtheileau die Obern appelliren lassen, es wäre denn der Fall, daß ein oder mehrere Urtheileder rechten Hauptsach"Schaden bringen möchten; diese können dann appellirt werden. Auf diese Satzungen und das Landgerichtsbuch^i geurtheilt und sonst die Appellation niemand abgeschlagen, auch niemand gefährlich aufgezogen oder inKosten geführt, sondern jedermann nach bestem Vermögen im Rechten gefördert und hiebet kein Genuß gesuchtworden. Es wird nun in Betreff der Appellationen vom Landgericht Folgendes geordnet: 1. In malefizischenHändeln betreffend Mörder, Ketzer, Verräther, Diebe und Dergleichen, wo dieselben mit der Marter peinlich^fragt werden und Einer Leib und Leben verwirkt hat, soll keine Appellation stattfinden. Wenn aber Zweiblander zu Ehren reden und hierüber einander mit Recht belangen, da mag derjenige, der sich durch dasUnheil beschwert glaubt, dasselbe in Appellation vor die Rathsboten der Obern ziehen. 2. Um Lidlohn,versprochene Losungen und Zinsschulden, worüber Briefe und Siegel bestehen, soll vom Landgericht niemandappelliren. 3. Wenn Einer auf einer Appellation vor den Eidgenossen seine Sache erobert und dann denVerlierenden um die Kosten belangt, und dieser der Kosten wegen wieder vom Landgericht appelliren wollte,!o soll das nicht gestattet sein. Ebensowenig soll um fünf Schillinge oder was darunter ist, vom Landvogtväer Landgericht appellirt werden dürfen. 4. Beiurtheile sollen ebenfalls nicht appellirt werden können, esWare denn, daß ein oder mehrere solcher der rechten Hauptsache Schaden bringen möchten, die mögen vorRathsboten der Eidgenossen gezogen werden. Den Obern bleibt vorbehalten, künftig Mehreres zu verfügen,^eser Ordnung soll nachgelebt werden. Nichtsdestominder sollen die Weisungen von den Niedern Gerichtsherren^ut dem Vertrag vor die hohe Obrigkeit gewiesen werden, wie das bisher gebraucht worden ist. Baden den

Roveiuber 1553. Bundesarchiv! Thurgauer Abschiede r. III. St. A. Bern! Thurgaucr Abschiede (Nabholzl 1. III, S. oo.

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