November 1553. 849
und Andern das Recht ergehen zu lassen. Wenn die von Bern den Grafen wegen Oron citirt haben, soglauben sie hiezu durch alte Erkanntnisse, die sie haben, befugt gewesen zu sein. Mit Palegus verhalte essich wie mit Oron; es sei Lehen derer von Bern; was sie gethan haben, sei also mit Recht geschehen,„deßhalb reparativ» begärt der insatzung, so sy gethan". Die Boten von Freiburg treten wieder vor underöffnen: Sie wissen nicht, was die von Bern für Briefe und Gewahrsameu haben, sie wissen auch vonkeinem Rechtsbot und „Insatzung" ; sie verlangen nichts Anderes, als um ihre Summe bezahlt zu werden;sie wollen die Sache heimbringen und glauben, wenn die von Bern abstehen, werden ihre Obern auch abstehen.Der Rath beschließt zu antworten, man könne von dem, was man mit Gericht und Recht erlangt habe,nicht abgehe»; wenn die von Freiburg Recht zu haben beglaubcn, so mögen sie das Recht brauchen; manverlange daher, „ze verschaffen, söliche insatzung abschaffen" und daß hierüber beförderlich geantwortet werde.
St. A. Bern: Rathsbuch No. 326, S. 21S.
V. 1553, I.December. Vor dem Rath zu Freiburg berichten die daherigen Gesandten: Nachdem siezu Bern ihren Vortrag gehalten haben, seien sie abgetreten und nach anderthalb Stunden wieder berufenworden. Da sei ihnen geantwortet worden, die von Bern („sy") anerkennen nicht, den Vertrag gebrochenzu haben; was sie gethan haben, dazu haben sie Fug und Recht gehabt; man hätte daher geglaubt, dievon Freiburg wären nicht so mit ihnen umgegangen; es sei nämlich der Vogt von Rue von Haus zu Hausgegangen, und habe „sy" gemahnt, sich mit Harnisch und Gewehr zu rüsten, und sie in Eid genommen undfürgefahren und über Rechtbieten sich in den Posscß setzen lassen. Das aber hätten die von Freiburg („sy")nicht thun sollen, in Betracht, daß der alte Graf „inen" die Herrschaft Oron und Palesieux verschriebenhabe, in der Weise, daß wenn er oder seine Erben ohne Leiberbcn sterben, und dieselbe (Herrschaft) in fremdeHände kommen sollte, diese sich von denen von Bern („inen") belehnen solle, sie somit ihnen gehöre; sieverlangen daher, daß diese Herrschaft wieder reparirt werde; sie Wollen diesfalls nicht abstehen, sonderngänzlich sürfahren; sie verlangen zu wissen, ob die von Freiburg nicht abstehen wollen, damit sie sich desWeitern umsehen können. „An vogt von Romont und Rüaz." «> A. Frnburg- Rathsbuch N°. vi.
VI. 1553, 2. December. Vor Rüth und Burger zu Freiburg berichten die Vögte von Rue undRomont, auf die Anfrage, was verhandelt worden sei, sie haben auf Geheiß Brayers von den beidenHerrschaften Oron und Palesieux Posseß ergriffen. Hierauf sei der Schaffner von Aucrest gekommen undhabe hiegegen protestirt und eilends dem Landvogt von Milde» geschrieben; der sei dann am Donstag(W.November) gekommen, habe ebenfalls protestirt und ihnen das Recht angeboten; nachher habe er denPosseß eingenommen, dem Vogt zu Oron die Schlüssel abgefordert, das Schloß aufgethan, und sei hinein-geritten und habe das Thor wieder beschlossen und sich mit „iren" Wehren und Steinen am Fenster merkenlassen. Man habe auch gesehen, wie die von Milden sich rüsten, Harnisch, Spieße und Halbbarten zusammen-tragen; warum, wisse man nicht. Zur Entschuldigung Alles dessen abordnen Räth und Burger Ulrich Nixund (Petermann) von Clery wieder nach Bern mit ertheilter Instruction, nämlich man habe die Vögtebeschickt und allen Handel von ihnen vernommen (?). K. A. Fr-wurg: Rathsbuch N°. vi.
VII. 1553, 4. December. Vor Rath und Burger (?) zu Bern antworten Nix und Clery, als Boten vonFreiburg, auf die letzte Vorhaltung, es sei wahr, daß ihre Vögte, je einer den ander» eingesetzt habe, aber daß sievon Haus zu Haus gegangen seien und geboten haben, daß sich jedermann für ein allfälliges Aufgebot gerüstet halte(sei unrichtig?). Sie legen hierauf ihre Instruction vor und erklären weiter, ihre Amtleute haben einandereingesetzt, „aber nun (nur?) vor dem schloß (?), daruf der vogt von Aulcrest das recht anpoten und protestirtm. h. gerechtigkeit". Sie verlangen, daß man stillstehe bis auf den nach Freiburg angesetzten Tag; sie wollendas Gleiche auch beobachten. Wenn die von Bern Verträge und Briefe haben, so möge man diese hörenlassen. Es ist dann das mit Bezug auf Oron und Paleguz geschehen. Der Rath (und Burger?) beschließen>u antworten: Aus den Gewahrsamcn derer von Bern haben die Boten gehört, daß die von Bern Schutz-