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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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848 November 1553.

des Schlosses zu Oro» unterbrachten und im Namen verer von Freiburg an die Amtleute und Unterthanenvon Oron und Palesieux den Befehl erließen, den Herren von Freiburg oder andern in deren Namen Beauf-tragten Gehorsam zu leisten. Als dieses Simon Störchli, Burger von Bern und Verwalter von Aucrest(Hautcrest), vernommen habe, habe dieser sich nach Oron verfügt und den Vogt von Romont und dieUebrigen, die im Namen derer von Freiburg anwesend waren, aufgefordert, für ihr Vorgehen eine Bewilligungder Herren von Bern, welche Souverän von Oron und Palesieux seien, vorzuweisen. Dieser Aufforderunghabe nicht entsprochen werden wollen, wodann der Genannte im Namen derer von Bern gegen diese Besitz-ergreifung und deren Folgen protestirt und denen von Freiburg das Recht dargeschlagen habe, wie das insolchen Fällen erforderlich sei. Auf die Anweisung derer von Bern habe sich dann auch Simon Wurstem-berger nach Oron und Palesieux begeben und dem Vogt von Nomont und dessen Begleitern vorgehalten,es sei auffallend, wie sie entgegen dem vom Verwalter von Aucrest ihnen im Namen derer von Bern gethanenRechtsbot vorgehen, und sie aufgefordert, die Titel derer von Freiburg für die Besitznahme vorzuweisen.Hierauf haben der Vogt von Romont und seine Begleiter erklärt, die von Freibnrg behaupten die betreffendenHerrschaften wegen einer gewissen Summe Geldes. Der Vogt von Milden habe hierauf erwiedert, in diesemFalle müsse das Recht vor denen zu Bern, als den Souveränen von Oron und Palesieux geübt werde»!würde man dieses bestreiten wollen, so sei er bereit, diese Souveränität nachzuweisen: wobei er für dieAufrechthaltung der Rechte derer von Bern gegen die Verletzung ihrer Souveränität' protestire Hieraufhabe der Vogt von Romont erwiedert. er habe keinen Auftrag, sich in ein Recht einzulassen er werde aberhierüber seine Obern berichten. Der Vogt von Milden habe sodann im Namen derer von Bern dem Andrevon Greperz, Castellan zu Palesieux. und Antoine Doge. Castellan zu Oron. verboten den Verfügungen derervon Freiburg Folge zu geben, bevor die Sache ihre weitere Abklärung gefunden habe, und ihn (sie'-) angewiesen,dieses auch bei den Unterthanen zu verhindern. Ueber diesen Vorgang habe nun der Vogt von Mildenunter seinem Siegel und dem Handzeichen von Guillaume Fiwaz, genannt Yblet. Bürger zu Milden undgeschwornen Notar daselbst, eine Urkunde errichten lassen. Gegeben zu Palesieux aus dem Schloßplatze am30. November 1553 in Gegenwart von Jacques Cerjat, Herrn von Denysyez, Guillaume Espaz Herrn zuVlllarriard. Louis Canei), Jacques Rogmet, Rathsglieder und Bürger von Milden Andre von Greverz,Castellan von Palesieux. Antoine Doge. Castellan von Oron. Pierre Hugnet, Castellan' von Aucrest ViliennePerrod. Geschwornen der Justiz zu Aucrest. Claude Maruglez de Costaud. Jacques Doge Jeban Falconet.Antoine Richard. Antoine des Ter, und Antoine Ardillon. die als Zeugen hierzu berufen worden seien.Unterzeichnet: Guillaume Fywaz.

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IV 1553 30 November^ Vor dem Rath zu Bern eröffnen Boten von Freibnrg. nämlich HerrN.x und der alte Stadffchre.ber Clery. auf das am letzten Dienstag an Freiburg erlassene Schreibe» be reffenddie Einnahme der Herrschaft Oron und ..Palegus» (Palesieux): Es sei das deßwegen qeschehmvon Bern vorher einige Plätze und Zehnten eingenommen haben- auch habe man den Grafen wegen Oro".dasinen" versetzt sei. clt.rt- sie haben nichts angegriffen, als was ihnen verschriebe» sei- sie bitten dieSache zum Besten aufzunehmen- sie wisse., nicht, was die von Bern für Briefe darum haben- sie verlange",dieselben zu hören. Der Ra h von Bern beschließt, den Boten von Freibnrg zu antworten: Es sei ihn-"bekannt, w.e die von Bern ihnen geschrieben haben, man habe landmährsweise vernommen sie baben Leuteverordnet und die Herrschaft Oron und Palegus auffordern lassen. Auf das haben die' von Bern ihre"Amtleuten befohlen, zuachten", daß die von Freibnrg von dieser Aufforderung absiebe» andernfalls aberdas Recht zu erbieten. Dessenungeachtet habensq" sich eingesetzt, was man bedauere weil das wider Briefund Siegel gehe. Der Angriff auf den Zehnten von Oron von Seite derer von Bern sei geschehe» '«itGericht und Recht und vor Jahr und Tag Cerdona (Chardonne?) haben die von Bern allerdings auchangegriffen wegen einer Summe Gelds, d.e der Graf ihnen schuldig sei. Auch das sc. mit GerichtRecht geschehen. Wenn d.e von Fre.burg (sy") etwas Rechts zu haben beglauben. so ei ...an bereit ihn-"