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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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846
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846 November 1553.

1. 1553, 26. October (Freitag nach Galli). Der Rath zu Solothur» beschließt auf ein Schreibenderer von Landeron, wornach die Prädicanten fort und fort zu Lignieres predigen, wenn Schultheiß Grafund Urs Wielstein nach Neuenburg an das Hofgericht gehen, sollen sie diesfalls mit dem Landvogt daselbstreden, daß er das Gerügte abstelle, ansonsten werden die von Solothurn ein anderes Einsehen thun.

n. A. Solothurn- RathSbuch No. 52, S. 2«0.

2. 1553, 16. November (Martini Abend) berichten vor dem Rath zu Solothurn Schultheiß Graf undder Seckelschreiber, wie sie dem Landvogt zu Neuenbürg vorgehalten haben, es hätten die Prädicanten vonNeuenburg zu Lignieres gepredigt, was die von Solothurn nicht dulden könne». Der Landvogt habe danngeantwortet,sy" haben denen von Grissach das Recht hierum vorgeschlagen, man solle es hierbei bleibenlassen und nichts Gewaltthätiges anfangen. Der Schultheiß habe dann erwiedert,sy" habeninen" dasRecht zuvor angeboten. S. 29°.

283.

1553, 11. November.

Verhandlung zwischen Schwyz und Glarus in Betreff der Vogteien Utznach und Gaster.Es erübrigt uns folgende Missive:

Marti» Gupfer von Schwyz und Ammaiin Bäldi von Glarus. als Gesandte beider Länder Schwyzund Glarus, schreiben unter obigem Datum an Zürich: Im Auftrage ihrer Obern haben sie Schuldenund Widerschulden des Balthasar Schinder, der sichwegschweyf" gemacht habe, untersucht und unter Andcringefunden, daß ein Brief um 466 gute Gulden Hauptgut. dessen Unterpfand zu Wesen liege, in Zürich zuGunsten der Krieg um 166 Gulden versetzt sei. Man vernehme nun, daß Leute von Zürich den Briefweiter verboten haben, um für die ganze Summe, welche sie fordern, bezahlt zu werden. Das wäre aberden übrigen Ansprechen zu schwer, da unbekannt sei, wie weit des Schuldners Gut reiche. Man glaube,die Anspreche in Zürich sollen ihre Forderung mit andern Leuten zu Gewinn und Verlust suchen, und nichtGewalt haben, den versetzten Brief zu verbieten und sich selbst bezahlt zu machen, zumal der Auffall langvorher erfolgt sei. bevor sich jemand von Zürich als Gelten zu erkennen gab, mit Ausnahme von HeimHugly, dem Sacktrager, dem auch vor Anderngestattet" soll werden nach Gebühr. Der Frau bei derder Brief versetzt liege, werde der Untervogt die 166 Gulden nebst Zins zustellen, wogegen man freundlichbitte, zu verschaffen, daß der Brief unversperrt herausgegeben werde und die Ansprccher in Zürich sichbegnügen, wie sich andere auch halte» müssen und sich nach dem Rechtder landen" gebühre Würde derBrief nicht herausgegeben werden, so würde man die hinter den Obern der Gesandten liegenden Unterpfändermit Zins und Hauptgut stillstellen und diesfalls niemand Red und Antwort geben bis der genannteHauptbrief ausgehändigt wäre. S., u. Zürich- utznach. G °s .°r,

284.

Wer«, Areiburg, Oron und Watefteux. 1553, 12. November bis N. December.

Verhandlungen zwischen Bern und Freiburg und dem Grafen von Greyerz, hauptsächlich wegender Besitznahme von Oron und Palesieux durch Freiburg.