October 1553. 845
gesellig bescheiden wellint, so well er kommen und mit ininen Herren nidersitzen. Danne noch stattlicher zethun. ist er erbütig, allenthalben in die Eidgnoschaft ze schiken und copie» siner schulden uszebringcn, undbegert, daß Hans Heid dazu verordnet werde, ouch daß man den grasen für bevolchen und über im erbcrmdhabe, ime nit ursach geben, daß er als verzwyfleter in abschlag siner pitt nit müsse etwas handlen, dasminen Herren zu Nachteil reichen mög." " T">burg- Rathsbuch No.
3. 1553, 26. October (Donstag vor Simon und Juda). Lucern an Zürich. Der Graf von Grcyerzhabe große Gelder aufgenommen und dafür Land und Leute verschrieben, insbesondere haben er und seineAngehörigen sich für 24,000 Kronen dahin verschrieben, daß wenn hierüber Span entstehe, der Graf unddie Seinigen, da er als Eidgenosse erkennt worden und im „Zirk" der Eidgenossenschaft gesessen sei und sichbisher der eidgenössischen Rechte beholfen habe, vor den Orten der Eidgenossenschaft den betreffenden AnsprechenZu Recht stehen sollen. Ucber diese Angelegenheiten sei nun lange auf Tagen zu Baden und Peterlingenverhandelt und auf dem letzten Tag zu Baden dem Grafen auf sein Begehren von drei Orten Anwälte,ihm berathen zu sein, erlaubt worden. Von Lucern sei alt-Schultheiß Heinrich Fleckenstein bestimmt worden.Da aber die Stadt Lucern für sich und auch einige Einzelne daselbst Ansprachen an dem Grafen haben.»Hand wir von wegen unser statt" geordnet den Seckelmeistcr und Rathsherrn Ulrich Dulliker, mit demAuftrage, zu erfahren, wo die von Lucern das Ihrige erlangen mögen. Der habe dann berichtet, der Grafwolle die Orte der Eidgenossenschaft nicht als unparteiische Richter anerkennen. Dagegen haben die vonFrciburg. Basel. Mühlhauscn und andere gemeine Ansprecher behauptet, aus angegebenen Gründen solle derGraf um die Herrschaften, Lande. Leute und Güter, die im Zirk der Eidgenossenschaft liegen, da er selbstPartei sei. nicht richten, ebenso wenig seine Angehörigen, sondern er soll gemeinen Ansprechen: des Rechtensein vor denjenigen eidgenössischen Orte», die von Obrigkeits wegen nichts an ihm zu fordern haben, oderer solle laut Brief und Siegel die Unterpfänder den Ansprechen: zustellen, oder Hauptgut, Zins und Kostenbezahlen. Aber ungeachtet aller Verhandlung sei er nicht weiter zu bringen gewesen, als daß er zuletztbewilligt habe, es sollen die Xlll Orte erkennen, „wclich unpartiisch richter syn sollen und mögen". Dasaber haben die Ansprecher nicht angenommen, sondern es sei jeder Theil auf seinem Grundsatz verblieben.Auf das haben gemeine Ansprecher^ weil bisher in der Eidgenossenschaft niemand rechtlos gelassen wordensei und sie beglauben, „die ort loblicher Eidgnoschaft sollint gmein richter syn". doch den Burgrechten undGerechtigkeiten derer von Bern und Frciburg unbeschadet, und nur um die in der Eidgenossenschaft befindlichenLaude, denn in dem neugewonnenen Lande wisse jeder seinen Richter zu finden, und weil je länger der Grafim Lande bleibe zun: Nachtheil der Ansprecher um so mehr verbraucht werde, dem genannten Seckelmeistcrvon Lucern aufgetragen, die von Lucern zu berichten und dieselben zu veranlassen, die von Zürich, als dasvorderste Ort. zu ersuchen, für diese und andere Geschäfte einen beförderlichen gcmeineidgenössischcn Tag»ach Baden zu beschreiben, und daß man allen Orten die Sache ausführlich berichte, damit sie ihre Botenmstruiren können; ebenso möge der Tag den Ansprechen: und dem Grafen angezeigt werden. Diesem Gesucheentsprechend wolle man hiemit die Sache ausgerichtet haben.
^ St. A. Zürich: Acten Lucern. — K. A. Freiburg: Acten Ereyerz N°, «7Z.
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Neuenbürg. 1553, zwischen 20. October (Freitag nach Galli) und10. November (Martini Abend).
Konferenz zwischen einer Gesandtschaft von Solothurn und dem Vogt von Neuenburg in Betreff^eligionsverhältnisse zu Landeron.