Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
844
Einzelbild herunterladen
 

844 October 1553.

Recht; das letztere zu vermeiden, bitte er die von Freiburg, die auf der Grafschaft haftenden Zinsen zubezahlen, die werde er in Jahresfrist erlegen, oder, wenn nicht, sie (in Besitz der Grafschaft?) einsetzen,oder im folgenden Jahre das Hauptgut erlegen mit der Bitte, Alles wohl zu betrachten. Nachdem hieraufder Graf abgetreten ist, ersucht der benannte Gesandte, den Handel gründlich zu erwägen, und zu betrachten,wie viele Mühe die von Freiburg vor einigen Jahre» der Grafschaft wegen gehabt haben, als die Bernerden Grafen zur Huldigung verhalten wollten, und welche neue Unruhen, sowohl mit Bezug auf den Glauben,als sonst erfolgen möchten, wenn die von Freiburg nicht dazu thäten und die Grafschaft in andere Händekäme; mit vielen andern Ermahnungen. II. Hierauf wird der Prior von St. Moritzen verhört, welchereröffnet: Er sei vom Bischof und den Landleuten im Wallis abgeordnet morden, denen von Freiburgfreundlichen Gruß zu entbieten und ihnen zu sagen, wie sie großes Bedauern haben über die Angelegenheitenihres Nachbarn und Landsmanns, des Grafen von Greyerz. Da ihm aber nicht anders geholfen werdenkönne, außer daß er mit seinem Gut bezahlen müsse, so bitten sie die von Freiburg, ihm hiebei beholfenzu sein und, wenn möglich, die ganze Grafschaft zu Händen zu ziehen, damit die Ehrenleute daselbst nichtvon ihrer alten Religion gedrängt werden; Bischof und Landleute werden das um die von Freiburg zuverdienen trachten. III. Rüth und Burger antworten: Sie sagen dem Boten gemeiner Eidgenossen freund-lichen Dank für deren guten Willen; es sei denen von Freiburg mächtig leid, daß des Grafen Sachen nichtbesser stehen. Da aber die von Bern mit dem Grafen ein Burgrecht haben, auchetwas Vertrags" mitdenen von Bern erfolgt sei, und man nicht wisse, wie viel Schulden vorhanden seien, so könne man sichdermalen in die Sache nicht einlassen. Die von Freiburg verlangen ihr Geldoder güter nach billigkeitder unterpfendern, so inen ingesetzt und daß sy bi) denen beliben mögent". IV. Hierauf erscheint Seckel-meister Dulliker, als Gesandter von Lucern, und Andere von Basel, Schaffhausen und von andern Orten.Dulliker trägt im Namen Aller vor: Nachdem der Graf aufgefordert worden sei, seine Schulden zu bezahlenoder von seinen Gütern abzutreten, habe er das Recht dargeschlagen vor unparteiische Richter, welche gemeineEidgenossen wählen sollen; sie verlangen daher, daß die von Freiburg, welche auch Ansprccher seien, mitihnen in das Recht gegen den Grasen eintreten, was dem Burgrecht unbeschadet geschehen solle. Rüth undBurger erwiedern: Dasy" einen eidgenössischen Tag angezogen haben, so könne man sich noch nichtentscheiden, sondern wolle diesen Tag erwarten und dann durch die Boten Bescheid geben. V. (2V. October).Landvogt a Pro erscheint wieder iin Namen des Grafen vor dem Rath und eröffnet mit Bezug auf diegestern ihm und dem Grafen ertheilte Antwort: Da die von Freiburg zu wissen verlangen, wie vieleSchulden auf Greyerz und den andern Herrschaften haften, so mögen sie Einen bestimmen, der auf Kostendes Grafen mit dessen Hofmeister in der Eidgenossenschaft umherreite und alle Schulden aufschreibe. Dasdiene dann zu einem guten Anfang, zu sehen, ob die von Freiburg es erleiden mögen, die Grafschaft andie Hand zu nehmen. Würde letzteres wegen der Größe der Schulden denen von Freiburg nicht gelegensein, so könnte man auf ein anderes Mittel fallen und die Güter nach ihrem Werth annehmen, doch deinGrafen, wegen guter Nachbarschaft, die Ablösung vorbehaltend. Der Rath antwortet: Ihm stehe nicht zu,jemand zu verordnen, der mit des Grafen Hofmeister umherreite; das stehe an den beiden von derEidgenossenschaft Verordneten, wenn sie finden, daß dieses von Nutzen sei. Wenn aber der Graf oder seineMittler denen von Freiburg Palesieux oder andere unbelehnte Herrschaften anbieten, so wollen sie init ihnenhierüber niedersitzen und jene, wenn sie dabei bleiben können (es soll aber die Währschaft zugesichert werden),an ihre Anforderung annehmen. Was das Verlangen derer von Lucern, Uri und Basel betreffe, sich nichtvon ihnen zu söndern, so wolle der Rath sich die Gewalt beilegen, die von Lucern zu ersuchen, in ihre»'und derer von Freiburg Namen einen Tag zu beschreiben, auf dem dann die Boten von Freiburg '»'tgenügender Antwort begegnen werden; Alles dem Burgrecht,Handlungen", Brief und Siegel ohne Schaden-VI. Vor dem Rath erscheint der Protonotar von Greyerz mit Beistand des Herrn von Martine,nach'volgend die antwurt, die von minen Herren, rath, sechszig und burger, ime geben worden ist, in sine"substanz nit vollkommenlich, dann allein, daß sy urbütig, an ir schuld nachbiderben lüten ansechen stuck »achirem wert ze nemmen, begert, daß mine Herren ime nochmaln ir antwurt anzeigen, in vorm (?) es ine»