842
September 1553.
Unterthaneil protestirten, daß dieses ihnen in Betreff der gethanen Burgschaft „und besserten der Herrschaft"unnachtheilig sein soll „und den gittern, die der gras haben mag". Das haben die Verordneten in seinemWerth, das heißt, weder als kräftig noch unkräftig, verbleiben lassen. K. A. Fr«burg - RauMich N°. ?i.
Die Namen der Gesandten aus der Verhandlung über ihre Wahl vom 3. October 1553. (Sieheoben Ziff. V.)
1553, 9. October. Vor Rüth und Burger berichtet der Schultheiß über die Verhandlung zu Corbers.Ueber die von dem Schreiber angebrachten Protestatio»-» heißt es hier: Der Schreiber habe einigeProtestatio»-» gethan in Betreff der ältern Schulden, des Rechtshandels und der seit der Einsatzung erfolgtenKäufe. Diese habe man „also in irem wert" bleiben lassen. Fnibm-g: Rathsbuch N°. ?>.
280.
Solothurn. 1553, 25. September (Montag vor Michaelis).
KantonSarchiv Solothurn: Rathsbuch Na. SS, S. 17«.
Als Gesandte von Basel erscheinen Kaspar Krug und Balthasar . . ., der Rathen, vor dem Nathezu Solothurn und eröffnen: Der Vogt zu Dornach habe letzten Freitag (22. September) mit seinen Unter-thanen die Bauern zu Arleßen (Arlesheim) mit gemehrter Hand gefangen genommen und nach Dornachgeführt; darunter auch einige von Ettingen und Thärwyler, (im Ganzen?) bei vierzig. So wie die vonBasel das vernommen haben, haben sie ihre Botschaft zu dem Vogt geschickt; da habe man ihnen geantwortet,es sei niemand im Schloß. Die Gesandten bemerken, es verwundere ihre Herren sehr, daß der genannteVogt („er") sammt seinen Unterthanen die benannten Dörfer und Leute so gewaltthätig angefallen, sie gedrängtund ihnen zugemuthet habe, ihre Eide und was sie ihren Obern geschworen haben, aufzugeben und seinenHerren zu schwören. Die benannten Dörfer haben . . . (das Recht?) dargeschlagen, aber nichts destowenigerseien sie nächtlicher Weise gefangen geführt und Einige verwundet worden. Die Obern der Gesandten habenauch erklärt, wenn von Andern, als denen von Solothurn solches geschehen wäre, so würden sie ein Einsehengethan und solches nicht geduldet, sondern mit Gewalt gewehrt haben. Indessen schlagen sie doch denen von
Solothurn gemäß (den Bünden das Recht) dar, denn ihr Burgrecht sei älter als derer von Solothurn
(Lehen?). Der Rath antwortet: Man habe vernommen, wie die von Basel nach dem Tode des Bischofsdie Schlösser Pruntrut, Pfeffingen und .... (Birseck?) besetzt und eingenommen haben; in Kraft des Lehenshaben die von Solothurn dasselbe zu Ettingen und Thärwyler gethan und glauben mit Recht, damit ihreLehenleute auch beschirmt werden. Sie geben nicht zu, daß derer von Basel („ir") Burgrecht älter sei, alsdas Lehen derer von Solothurn; die genannten Dörfer seien je und je ein Lehen gewesen. Man glaubedaher, die von Bafel sollten denen von Solothurn deßwegen nicht das Recht vorschlagen. Die betreffendenDörfer, da sie keinen Herrn haben, besorgten, von denen von Basel überfallen zu werden; es sei nämlichein Geschrei erfolgt, die von Basel werden mit Macht herausfallen und Einiges einnehmen. Bünde undBurgrecht wollen die von Solothurn halten und jedermann dabei bleiben lassen, der sie an ihnen auch halte.
Ein größerer Theil des Bandes No. 52 der Solothurner Rathsbücher hat mit Bezug auf den äußer»Rand der Blätter durch Feuchtigkeit oder Achnliches sehr gelitten. Auch unser Abschied blieb hievon nicht