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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1553.

gegeben werden möge, ob sie eine solche Vermittlung bestehen wollen. Die Boten von Zürich und Schaffhausenbemerken, sie hätten diesfalls keine Vollmacht, was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sieheimbringen. Auf derferndrigen" (1552) Jahrrechnung haben die von Bremgarten Wappen und

Fenster in ihr neues Schützenhaus begehrt. Es erscheint nun der Glaser, der diese Fenster gemacht hat,und fordert Bezahlung. Beim Abgang von Instruction fällt das in den Abschied, damit man auf dem nächstenTag Antwort gebe. Da auf den meisten Tagen Privatpersonen um Fenster bitten, so wird beschlossen, daßzu Tagen nur für Kirchen, Klöster, Rathhäuser und Schützenhäuser um Fenster gebeten werden dürfe;Privatpersonen sollen ihre Gesuche von Ort zu Ort anbringen; solche Bitten soll kein Bote weiter heimbringenund kein Schreiber in die Abschiede stellen. (Hier wiederholt das Original den Artikel r). I»?». DieGesandten von Freiburg wiederholen, wie ihre Obern vor Jahren dem Grafen von Greyerz eine SummeGeldes geliehen und er sich ihnen verschrieben habe, wenn er dieses Geld nach gewissen Jahren nicht erstatte,so wolle er sie in die Herrschaft Corbers mit aller Nutzung einsetzen. Als die bestimmte Zeit verflossengewesen sei und sie den Grafen gemahnt haben, das Geld zu erlegen oder ihnen die genannte Herrschaft zuübergeben, habe er sich dessen geweigert und sei vor einigen Orten und dann auch zu Tagen erschienen,damit die von Freiburg bestimmt werden, sich nicht selbst und gewaltthätig, ohne Recht einzusetzen, wie denndas ab einem Tag denen von Freiburg zugeschrieben worden sei. Diesem Ansinnen sei stattgethan mordenund man habe dann den Grafen in Gemäßheit des Burgrechts an das Recht auf die Untermarch gemahnt.Die von Freiburg seien mit ihren Nichtern daselbst erschienen; der Graf auch, aber ohne seine Richtermitzubringen. Die von Freiburg haben ihre Nichter um Recht und Erlaß des Urtheils angerufen, woraufdieselben sich dahin erkennt haben: Der Graf solle denen von Freiburg die empfangene Geldsumme erlegenoder aber sie in die Herrschast Corbers einsetzen gemäß Brief und Siegel. Die von Freiburg bitten nun,den Grafen zu vermögen, daß er diesem Urtheil stattthue. Der Graf erwiedert, er glaube nicht, daß dasBurgrecht soviel vermöge, daß wenn er seine Nichter nicht auf dem Marchtag habe, dann die Nichter vonFreiburg das Urtheil geben können. Sodann sei der Platz Scherbin (Scherwyl) für ihn nicht mehr eingemeiner Platz; bei der Errichtung des Burgrechts habe Scherbin dem Bischof von Lausanne gehört, jetztaber gehöre es denen von Freiburg, weßhalb er dort nicht zu Recht zu stehen habe. Er bitte daher, ihnvor Gewalt zu schirmen und nochmals Boten von einigen Orten nach Peterlingen zu verordnen, die da dieHerrschaften verkaufen und schätzen helfen, damit sie zum Besten und nach Ordnung verkauft und daß bis zudieseni Zeitpunkt alle Gläubiger mit dem Angreifen und den Leistungen stillgestellt werden. Bei der Eröffnungder Instructionen zeigt Bern an, es bleibe bei der frühern Antwort; wenn es von jemand um Rechtangerufen werde um Sachen, die auf seinem Gebiete liegen, so werde es jedermann bei Brief und Siegelbleiben lassen und niemandHinterstellig" machen. Ammann Jmfeld von Unterwalden zeigt an, seineObern seien nicht des Willens stillzustehen, sondern nach Besag ihrer Briefe anzugreifen und fürzufahrcu-Basel will ebenfalls niemand von Brief und Siegel treiben und drängen. Der Stadtschreiber von Mühl-hausen eröffnet im Namen seiner Obern und Einiger von Thann, auch diese seien gesinnt, ihren Briefengemäß fürzufahren. Auf das hat man gemeinen Gelten zu gut einen Tag auf St. Gallentag (16. October)nach Peterlingen angesetzt, wofür der Graf von zwei oder drei Orten in seinen Kosten Boten erwählen möge,wen er diesfalls erbitten könne, die die Herrschaften in Ordnung verkaufen helfen. Das soll den Burgrechte»und Obrigkeiten derer von Bern und Freiburg und jedermanns Brief und Siegel unnachtheilig sein undnur die Meinung haben, zu versuchen, wessen der Graf jeden gütlich erbitten möge. Als man dann dieses