September 1553.
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»och nicht bezahlt worden. Es soll nun jeder Bote auf dein nächsten Tag Gewalt haben zu bestimmen, wasMan ihm geben wolle. Da beinebens die Zusätzer zerfallen sind und der Handel noch unausgetragen ist, som>rd dem Landvogt zu Mendris geschrieben, er solle sich bemühen, daß der Span in Gemäßheit der Capiteldurch den Obmann ausgesprochen und erledigt werde. Die von Stabio verlangen an ihre diesfälligen Kosteneme Beisteuer, weil der Streit auch die hohe Obrigkeit angehe; der Landvogt soll sich nun erkundigen, wie die^treffenden Kosten aufgelaufen sind, und solches den Obern berichten. Auf nächsten Tag soll jeder BoteInstruction und Vollmacht haben, was man denen von Stabio an die Kosten geben wolle, v. Rudolftapfer von Bremgarten ist bei den VIII Orten größtentheils von Ort zu Ort gekehrt und bittet auch aufdasein Tag, ihm gegen den Abt von Muri das Recht zu öffnen und ein freies unparteiisches Recht haltenöu wollen. Obwohl nun die meisten Boten der VIII Orte seiner wegen von ihren Obern Schreiben empfangenhaben, soll dennoch jeder Bote, damit sich niemand beklagen kann, das Recht sei ohne ihn zu hören geöffnetworden, die Sache heimbringen, und Rudolf Stapfer dem Abt von Muri auf den nächsten Tag verkünden,Modann die Boten beide Theile verhören lind Vollmacht haben sollen, das Recht zu öffnen oder nicht. (Hier'Mederholt das Lucerner-Original den Artikel p). HV. Im letzten Abschied ist heimgebracht worden, wie dierichter im Thurgau um wichtige Sachen die Appellation verweigern und wegen geringfügiger Angelegen-sten die Leute lange herumziehen. Nach Eröffnung der Instructionen wird dem Landvogt im Thurgaugeschrieben, er solle den Landrichtern auftragen, am nächsten Tage durch eine Botschaft zu erscheinen und des» gerichts Freiheit, Recht und Ordnung und wie sie es bisher im Landgericht gepflogen haben, mitzubringen,m°bei auch jeder Bote mit Vollmacht, in der Sache zu handeln, erscheinen soll, damit die armen Leute nichtl m Kosten geführt und herumgetrieben werden, x. Es wird kein anderer Tag angesetzt, mit dem^wohnliche,, Vorbehalt für jedes Ort. Schultheiß Hug von Lucern eröffnet auftragsgemäß wiederholtdas ^^"^en seiner Obern, dieselben bei ihrer Gerechtigkeit zu Dietwyl gütlich verbleiben zu lassen; könne^ »'cht geschehen, so verlangen sie, weil die Menschen hinfällig seien, die Einvernahme einiger Zeugen; dieen mögen daher Einige bestimmen, damit dieselben beim Einvernehmen der Kundschaften anwesend seien.) Eröffnung der Instructionen ergiebt sich, daß die Orte die von Lucern bei ihrer Gerechtigkeit derern Gerichte zu Dietwyl gütlich wollen bleiben lassen, wogegen sie meinen, daß man auch sie bei ihrerMigkeit und altem Herkommen belassen werde; und da man berichtet ist, daß die von Lucern um die^^ern Gerichte zu Dietwyl einen Kaufbrief haben sollen, so mögen sie denselben nebst dem Zinsrodel undknu, dgA six in Betreff der Niedern Gerichte besitzen, auf dem nächsten Tag vorlegen, dann wolle manie verhören; sollte man sich dann nicht gütlich vertragen, so mögen die von Lucern auf dem benannten»3 die Kundschaften bezeichnen, die sie verhören lassen wollen, wobei jeder Bote mit Vollmacht, weiter zudein, erscheinen soll. Bürgermeister Peyer von Schaffhausen bringt instructionsgemäß vor, wielen Schaffhausen und Zürich ein langer Span walte betreffend die Rheinbrücke und Zubehör. Da>er Span, ungeachtet mehrfachen Gesuchs, Schaffhausen bei seinem Besitz verbleiben zu lassen, gütlich nichtge ragen werden mochte, so bitten die von Schaffhausen, ihnen gemäß der Bünde zum beförderlichenwenn ^ "^klsen. Die Gesandten von Zürich bemerken hierauf, dieser Anzug komme ihnen unerwartet;nickt^ ^ Schaffhansen die von Zürich um bundesgemäßes Recht angesucht hätten, so wäre ihnen dasselbeseien worden; wenn der Burgermeister von Besitz geredet habe, so glauben die von Zürich, sie
in ^ Grafschaft Kyburg im Besitz. Die Parteien werden nun gebeten, die übrigen Orte gütlich
^ Sache handeln zu lassen und daher den Handel bis zum nächsten Tage zu verschieben, wodann Antwort
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