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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1553.

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und habe Peter Anton die verbürgte Summe bezahlen müssen, ungeachtet die Statuten von'Luggarusvorschreiben, daß der Hauptschuldner vor dem Bürgen belangt werden solle. Als die Genannten einzig dieserAppellation wegen vor den Boten erschienen seien, habe Buschgett auch eine Schuldklage wider Peter Antongeführt; dieser habe eingewendet, dieser Handel habe noch nicht vor dem Landvogt gewaltet und dieser keinArtheil hierum erlassen, es sei aber der Landschaft Luggarus Brauch, daß ein Handel zuerst vor denLandvogt komme; welcher Theil sich durch dessen Urtheil beschwert glaube, möge dann vor die Boten der^genossen appelliren. Nichtsdestoweniger haben die eidgenössischen Boten auch um diese Sache geurtheiltund den Peter Anton verfällt, dem de Vuschgetta seine Forderung nach Inhalt des Schuldbriefes zu bezahlen.Darüber beschwere sich Peter Anton sehr und rufe die Eidgenossen an, ihm beholfen zu sein, daß er imRechten nicht also verkürzt werde. Da es landbräuchig ist, einen Handel vor dem Landvogt anzufangenund erst von diesem an die eidgenössischen Rathsboten zu appelliren, dieses aber hier nicht geschehen ist, unddie Boten sich mehr Gewalt als gebräuchlich ist, beigelegt haben, so hat man dieses Urtheil aufgehoben unddein Peter Anton das Recht gegen Buschgett wieder geöffnet, damit dasselbe vor dem Landvogt beginne, vondem dann der, welcher sich beschwert beglaubt, an die Rathsboten der Orte appelliren mag. Der Handelwird beinebens in den Abschied genommen, damit jeder Bote seine Obern darüber berichten kann. R. Die^sandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell eröffnen, ihre Obern haben den X Orten einige gütliche"icl schriftlich überschickt, und bitten dringend dieselben, namentlich auch im Hinblick auf die seltsamenÄeitläufe, anzunehmen. Die VII Orte antworten, wenn die drei Städte ihre Ansprache in Betreff deriilostcrrechmmgen und aller Gerechtigkeiten der Klöster im Thurgau fallen lassen, so werden sie über die^dcn andern Artikel gebührlichen Bescheid geben. Die drei Städte eröffnen, obwohl die gestellten Mittel^Mn einiger Maßen beschwerlich seien, wollen sie dennoch dieselben, um mit den VII Orten nicht rechten zusüssen, annehmen. Die Gesandten der drei unparteiischen Orte bitten nun beide Parteien, den Streit nochkmstweilen anstehen zu lassen; dann wollen sie die gegebenen Antworten an ihre Obern bringen und zweifelnVicht, diese werden alle Mühe verwenden, tun weiter in der Sache zu vermitteln. Es wird ihnen diesesgegeben, doch Seitens der VII Orte init der deutlichen Bemerkung, daß wenn die drei Städte von denvstern nicht abstehen, jene ohne Recht nicht zurücktreten werden. »». Ammann Bäldi von Glarus eröffnet^'Miß Instruction, die Kirche im Lintthal sei vor Alter zerspalten und an einein Ort dasPfüllment"' sammt der Mauer eingefallen, meßhalb seine Obern dieselbe von Neuem gebaut haben. Da sechsöweifache Fenster angebracht worden seien, so bitten seine Obern, es möchten je zwei Orte zusammenstehenjedes ein Fenster in diese Kirche schenken. Heimbringen; Antwort auf den nächsten Tag. u. Imschied von Lauis ist ein Artikel in Betreff der Kosten für den Bau des Hauses, in welchem das Geschützdie^"^ ^cht, heimgebracht worden. Ammann Beroldinger von Uri begehrt nun, daß man diese Kosten,sich auf 72 Gulden und 10 Schillinge belaufen, und die Vogt Zurenseller von Uri ausgelegt habe,vergüten solle, da dieser Bau von allen oder dein Mehrtheil der Orte befohlen worden sei. Aus deinvngesührten Grunde und weil der Bau nöthig war, wird beschlossen, daß jedes Ort seinen Antheil, der sichü 3 Kronen beläuft, erlegen soll. Daneben wird berichtet, wie das betreffende Geschütz zu Iritis ganz^"st und unrathsain, auch weder Steine noch Pulver vorhanden seien; was immer den Obern zustieße, so^onnte man diesSs Geschütz, weil alles wüstlich und faul sei, nirgends hinbringen; überhin stehe ein Stückund^ ^ 18 Stücke Geschütz vorhanden sein, nämlich 8 Stück Mauernbrecher

^ gute starke Feldgeschütze. Es finden nun einige für gut, daß man alles dieses Geschütz zusammenführe,