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September 1553.
Dieser habe geantwortet, zu Sur und Othmarsingen seien „Frig-Niderwürf", und solche von Alters hergeübt worden; er lasse es daher bei dem Verbot und der geleisteten Bürgschaft verbleiben, und es werde derangesetzte Rechtstag vor sich gehen. Ter Landvogt von Baden habe dann wieder geschrieben, er werde seinenUnterthan nicht heraufweisen, weil er keiner Schuld geständig sei, und gemäß den Bünden der Ansprecherden Gegner in den Gerichten zu suchen habe, in denen dieser gesessen sei. Thüll selbst verlangt, vor denGerichten seines Wohnortes belangt zu werden oder dann zu Zurzach, wo der Kauf geschehen sei, nach derFreiheit des Zurzacher Markts und altem Herkommen; weise man ihn aber nach Sur, so wolle er auchgehorsam sein. Die Boten von Bern eröffnen, der Vogt zu Lenzburg habe ihren Herren diesen Handelzugeschrieben und sie haben der Sache nachgefragt und befunden, zu Sur, Othmarsingen, Fahrwangen undanderswo seien freie Niederwürfe von Alters her, wie denn ein Artikel im Urbar der Grafschaft Lenzburgso laute: Es möge einer einen niederwerfen oder handhaben in dem Zwing und Bann zu Sur, es sei umGeldschuld oder andere Sachen, um derer wegen einer meine am andern etwas anzusprechen zu haben. Dochsoll ein solcher Niederwurf mit den Bedingungen geschehen, daß derjenige, der den Niederwurf thun will,vorerst zum Amman« des genannten Zwings gehen und ihm für 10 Pfund Haller Tröstung leisten soll; istdiese geleistet, so soll einem, wenn es geschehen kann, von Stund an auf seine Kosten Recht gehalten werden.Wenn dann einer den andern unbillig niedergeworfen hat, den soll er mit Recht wieder aufrichten gemäßdem diesfalls ergangenen Urtheil. Da das eine alte Freiheit sei und auch etliche aus den Orten von Lucernund anderswo her einige daselbst zu Sur niedergeworfen haben, so glauben die von Bern, Deus Thüll seinach Sur zum Rechten zu weisen. Da die übrigen Gesandten ohne Instruction sind, so wird die Sache inden Abschied genommen; auf dem nächsten Tag soll jeder Bote Gewalt haben. I». In Betreff des Untergangsund der Erneuerung der Letzinen und Märchen zwischen denen von Appenzell und der Herrschaft Nheinthalsollen die von Zürich und Glarus ihre Botschaft in das Rheinthal schicken und den Span besichtigen, undwenn sie die Sache ohne Nachtheil der Obern mit denen von Appenzell belegen können, so haben sie hiefürVollmacht, andernfalls sollen sie die Angelegenheit wieder zu Tagen vorbringen. Dem Landvogt im Rheinthalwird aufgetragen, sich bei denen zu Appenzell zu erkundigen, wann ihnen die Vornahme des Untergangsgelegen sei, und dieses den genannten beiden Orten zu berichten, i. Jene von Bern, Basel, Freiburg undSolothurn, die sich für die Grafen von der Cammern verbürgt haben, eröffnen, die benannten Grafenhaben die verfallenen Zinse und Kosten ausgerichtet, sie haben diese aber mit der Bedingung angenommen,daß es dem erlassenen Urtheil und den erlangten Rechten unvorgreiflich und unschädlich sei. Sie bitten nunwiederholt, mit dem französischen Gesandten, dem Herrn von Bassefontaine, zu reden, daß er den Königveranlasse, zu verschaffen, daß die versprochene Hauptsumme mit Zinsen und allen Kosten auf das festgesetzteZiel zu Mai unfehlbar bezahlt werde und dieses ihr Begehren in den Abschied zu nehmen. Man hat diesesgethan und mit dem Herrn von Bassefontaine ernstlich geredet und ihm die Angelegenheit auch in seinenAbschied gegeben, daß er im Sinne der Bittsteller vorgehe. Ii.» Peter Albert, alter Landschreiber imMainthal, stellt vor: Bernhardin Pruwas (Schwyz und Glarus: Bruwas) von Luggarus und Peter AntonWalmanschyn seien vor dem Landvogt zu Luggarus, Kaspar Stierli, in Betreff einer Bürgschaft, welchegenannter Peter Anton fiir den Buschgetten (Buscheta) eingegangen hatte, im Rechten erschienen, wobei derLandvogt erkennt habe, Bernhardin Pruwas solle vorerst den Hauptschuldner und erst dann den Bürgenbelangen. Dieses Urtheil habe der genannte Bernhardin appellirt, und als diese Appellation an letzterJahrrechnung vor die Boten der Eidgenossen gelangt sei, haben diese das Urtheil des Landvogts gestürzt