September 1553.
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Alten belassen, andernfalls aber seinen Bericht an ihre Obern bringen. Nach Eröffnung der Instructionenläßt man dein Bischof anzeigen, nach der Meinung der Obern sei der halbe See gegen dem Thurgau dierechte Landmarch und gehöre dieser Theil den Eidgenossen als der hohen Obrigkeit. Durch Biederleute lassestch nachweisen, daß jene, die auf dein See „gegen Thnrgi" gefrevelt haben, vom Landvogt oder denbetreffenden Gerichtsherren, in deren Niedern Gerichten der Frevel geschehen war, bestraft worden seien.Alan bitte daher den Bischof, von seinem Vorhaben abzugehen, denn man denke, die Obern der Orte werdenohne Recht nicht zurücktreten. Der Bischof erwiedert, es handle sich um eine wichtige („eehafte") Gerechtigkeitbes Gotteshauses Reichenau und er habe dem Kaiser einen schweren Eid gethan, nichts von des GotteshausesEhehaften «erscheinen zu lassen; in andern Sachen würde er den Eidgenossen gerne willfahren; er bitte"ochmals, die Obern vermögen zu wollen, das Gotteshaus Au bei seiuer lange hergebrachten Gerechtigkeitgutlich verbleiben zu lassen; wenn aber das Recht walten sollte, so solle dasselbe vor gleichen Zusätzen undnnein unparteiischen Obmann geübt werden. Auf das dringende Gesuch des Bischofs hat man den Handelwieder in den Abschied genommen; Antwort auf nächstem Tag. «R. Der genannte Bischof beschwert sichdarüber, daß der Landvogt zu Baden den Nachlaß des verstorbenen Hans Kaspar Landenberger. ChorherrnZurzach, zu Händen der Obern beziehen wolle, da bisher der Bischof von Konstanz alle unehelichen Priestergeerbt habe, wie unter dem Bischof Hugo den Baldegger, Scherzinger und Gundelfinger, die alle dreiEhorherren zu Zurzach gewesen seien; man möge daher gütlich die Sache beim Alten bleiben lassen. NachEröffnung der Instructionen wird dem Bischof angezeigt, die Obern müssen die Findelkinder und andereuneheliche arme Kinder zu Zurzach und Klingnau, in des Bischofs Niedern Gerichten, erziehen, und habenuuch einige uneheliche Priester in der Stadt Baden und anderswo geerbt, weßhalb man glaube, auch Anspruchuns das Gut des unehelichen Landenberger zu haben; im andern Falle sollte der Bischof auch die unehelichenBinder erziehen. Der Bischof wiederholt sein früheres Anbringen; werde diesem willfahrt, so werde er sich>n Betreff der unehelichen Kinder nach aller Gebühr zu verhalten wissen; wenn die Boten diesfalls ohne^ustruction seien, so möge man die Sache in den Abschied nehmen lind auf dem nächsten Tag Antwortgeben. Aje Zurzach und Tägerfelden nebst ihrem Prädicanten eröffnen, im Laufe der Jahre seien^ ^gestorben und junges Volk nachgewachsen; man möge daher gemäß dem Landfrieden eine neue. Heilung vornehmen; gleich nach dem Landfrieden sei zu Zurzach eine solche erfolgt; als dann nach einigenhreu der Dechant und diejenigen, welche den alten Glauben beibehalten hatten, beglaubten, daß sie sich^rmehrt hätten, sei dann auch eine andere Abtheilung vorgenommen worden. Fällt in den Abschied, l". Es'vird angezogen, wie Einer, genannt Bernhardin, ein Sohn des Francisc Grecklon (Zürich und Schwyz:regklon) von Luggarus, seine Ehefrau im Bett ermordet habe uud darauf vom Landvogt zu Luggarus,^""s Jeuchdenhammer von Basel, verrufen worden sei. Dieser soll nun von Ort zu Ort kehren, um eine' eration zu erwirken. Heimbringen, damit man sich um so besser zu verhalten weiß. K. Der Landvogt5" Baden zieht an: An St. Verenä Tag vor einem Jahr habe Dens Thüll von Gippingen dem Landschreibervo» Lenzburg zu Zurzach ein Roß verkauft. Als dann Thrills Sohn mit einigem Vieh nach Sur iu die^ Vaffchaft Lenzburg kam, habe der genannte Landschreiber ihm dieses Vieh verboten und ihn genöthigt,wsfalls Bürgschaft und Tröstung zu geben, daß er daselbst ihm zu Recht stehen wolle. Thüll sei aberZürchaus nicht geständig, deni Landschreiber etwas schuldig zu sein, und habe ihm das Recht angeboten indx" da er gesessen sei, oder vor dem Landvogt oder vor gemeinen Untervögten zu Zurzach, wo
^ ^uf geschehen sei, was er, der Landvogt zu Baden, dem Landvogt zu Lenzburg zugeschrieben habe.