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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1553.

». Hans Melchior Heggenzer von Wasserstelzen, des römischen Königs Rätst, eröffnet: Auf das Begehrender Eidgenossen, sich beim römischen König in Betreff des ausstehenden Erbeimmgsgeldes zn verwenden, seidieses geschehen und habe der König die Regierung zu Innsbruck angewiesen, dieses Geld zu erlegen, welchedann denen von Stockach geschrieben habe, daß sie das Betreffende ihm, Heggenzer, übermitteln sollen, washierauf an Sonnenkronen, kaiserschen Kronen und Thalern geschehen sei, nämlich die Sonnenkrone für24 Constanzer Batzen, die kaisersche Krone für 23 Constanzer Batzen, der Thaler für 17 Constanzer Batzenund 1 Kreuzer. Würde man sich beschweren, dieses Gold und diese Münze in genanntem Werthe anzunehmen,so möge man ihm Zeit geben bis zum nächsten Tag, dann wolle er die kaiserschen Kronen und die Thalerin Sonnenkronen umwechseln und zuverlässig auf dem nächsten Tag erlegen. Da nun die Zeitläufe veränderlich(geschwind") sind, so hat man geantwortet, man wolle für diesmal das Geld in genannter Währschaftannehmen, damit er nicht weiter bemüht werde. Er hat nun jedem der XII Orte das Erbeinungsgeld fürdie drei Jahre 1550, 1551 und 1552 bezahlt und zwar jedem Ort 200 Sonnenkronen, 17 kaisersche Kronen,116 Thaler, 10 Bemsch, 4 Batzen, Alles in genannter Währung, was eine Summe von 450 Gulden, jederGulden zu 16 Constanzer Batzen berechnet, betrifft. Davon hat jedes Ort den Dienern und fiir die Quittanzeneine Sonnenkrone ausgegeben. I». Auf der Jahrrechnung zu Luggarus und jetzt wieder ist angezogen worden,es sollten mit Inbegriff des Erzpriesters zu Luggarus acht Chorherren sein; es sei aber nebst dem Erzpriesternur einer daselbst, denn wären alle acht hier, so würde einer ini Jahre 15 oder höchstens 18 Kronen Einkommenhaben, wobei keiner daselbst bestehen könne. Man glaube daher, die Obern sollten bewilligen, die acht Pfründenin fünf zu vereinigen; es würde auch dann noch Einer jährlich nicht über 30 Kronen beziehen. Heimbringen undauf dem nächsten Tag mit Instruction versehen sein. e. Christoph, Bischof zu Constanz und Herr derReichenau, erscheint und trägt mündlich und schriftlich Folgendes vor: Vor etwa drei Jahren sei imsogenanntenUsser-See" ein Erzknab ertrunken, was zu einem Mißverständnisse zwischen den Eidgenossen unddem Bischof führte, wodurch er veranlaßt worden sei, ungeachtet es ihm körpershalb und mit Bezug aufseine täglichen Geschäfte ungelegen sei, sich persönlich auf diese Tagleistung zu begeben, um die Sache aufzuklären.Es sei nun bekannt, daß über Menschengedenken der Herr der Reichenau der rechte ordentliche Ober- undSchirmherr dieses Sees gewesen sei und noch sei; alle malefizischen oder bürgerlich strafwürdigen Sachen, diesich daselbst zugetragen, habe er bestraft und zwar ohne Einsprache des Landvogtes im Thurgau oder jemandanders. Zum mehreren Beweise seiner Oberherrlich- und Gerechtigkeit habe der Herr der Reichenau mit denUmsässen des Sees in Städten und Flecken je zu zehn Jahren eine Ordnung, wie man sich auf dem Seemit Fischen und Werben verhalten solle, festgesetzt, welche die Umsässen zu halten dem Herrn geschworenhaben; wer dieser Ordnung nicht nachgekommen sei, der sei von dem Herrn der Reichenau bestraft morden,wie denn der Bischof wirklich eine bezügliche Urfehde, die Einer von Gottlieben, der die Ordnung nichtgehalten, geleistet hat, besitze, welche verlesen wird. Diese Ober- und Schirmherrlichkeit trage jeder Herr desGotteshauses Reichenau von dem Kaiser und dem heiligen Reiche zu Lehen; die bezügliche Lehenspflichtverbinde ihn, diese und andere Gerechtigkeiten des Gotteshauses nicht fallen zu lassen. Diese Ober- undSchirmherrlichkeit müsse der Bischof mit und neben andern Gerechtigkeiten des Gotteshauses in des ReichesAnlage versteuern. Der Erzknab habe nichts verschuldet, das den Eidgenossen Anlaß zu Span oder Irrunggeben könnte; würde dem Herrn der Reichenau eine Schmälerung seiner unvordenklichen Gerechtigkeit wider-fahren, so würde das eine Zerrüttung der Seeordnung und das Verderben des gemeinen Mannes nach sichziehen. Der Bischof bitte daher, die Eidgenossen wollen von ihrer Meinung abgehen und die Sache beim