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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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826 August 1553.

spans halb, 4. Februarii 1555 verhört." Derselbe Vorschlag II, auch ohne den letzten Satz und ohne Datumund Unterschrift, auch im K. A. Solothnrn: Thurgauische Handlung No. 1, S. 131. Die Hierhergehörigkeitdes Aktenstücks unterliegt hiernach einigem Zweifel.

S77.

Korbers, Areiburg, Mern. 1553, 31. August bis 5. September.

Verhandlungen zwischen Bern, Freiburg, dem Grafen von Greyerz und Panneru von Greyerz.

I. 1553, 1. September. Vor Rüth und Burger zu Freibnrg berichten Ulrich Nix, Hans List, die Vennervon Burg und Spital und der Stadtschreiber: Als sie nach Corbers gekommen seien und den Grafen nebst andernEhrenleuten der vier Pauner daselbst angetroffen haben, haben sie vorerst ihren Vortrag gegenüber dem Grafen unddann auch gegenüber den andern anwesenden Ehrenleuten gethan, wie nämlich auf Ansuchen des Grafen die vonFreiburg demselben vor einigen Jahren eine Summe Geldes geliehen haben, mit der Bedingung, daß, wenn erdieselbe in gewisser Zeit nicht zurückzahle, ihnen die Herrschaft Corbers, jedoch auf Ablösung, verkauft sein solle.Das habe nun der Graf nicht erstattet, weßhalb die Obern der Gesandten gegen ihn das Recht haben übenmüssen, gemäß dem Burgrecht. Da haben sie ein Passement erlangt und deßhalb den Grafen wiederholtfreundlich angegangen, sie laut Brief und Siegel und dem Passement in Posseß zu setzen. Da er hierüber keineAntwort gegeben habe, so haben die von Freiburg wiederholt ihre Boten heraufgeschickt, diese Einsetzung inden Posseß nicht bloß von dem Grafen, sondern auch von den Landleuten, wenn der Graf sich weigernsollte, zu verlangen; würden sie das nicht thun, so wollen die von Freiburg gegen diesen Abschlag protestirthaben. Die Obern der Gesandten haben ferner vernommen, wiesy" wegen einer Bürgschaft von 24,000Kronen fürfahren und die Klöster und andere Güter angreifen wollen, ungeachtetsy" jünger seien als die vonFreiburg, weßhalb dieselben,als um hinderstellung der Pfändungen und ufhebnugen" protestirt haben wollen.Auf dieses habe der Graf sich keineswegs entschlossen, sondern wieder einen Aufschub bis Weihnachtenverlangt, dann wolle er. wenn er das Geld nicht erlege, denen von Freiburg die Herrschaft zur Hand stellen.Würde das nicht zugegeben, so bitte er um Stillstand bis nach diesem Tag zu Baden; würde auch diesesnicht gestattet, so wolle er das Passement widerrufen haben und des Rechten zu Scherwyl gewärtig sein,Wie er früher geschrieben habe. Die Landlcute habe» ebenfalls protestirt,als um die besserte uf Corbers undannullation des passements". a. A. Freib»rg- Rathsbuch No. 71.

Das Datum aus der Verhandlung vom 1. September 1553, von welcher diese Relation der Gesandteneinen Theil des Textes bildet.

II. 1553, 1. September. Vor Räth und Bürger zu Freiburg eröffnet der Graf zu Greyerz persönlich:1. Die von Freiburg werden von ihren Boten vernommen haben, was gestern zu Corbers verhandelt undbeschlossen worden sei, daß er auf heute hier erscheinen wolle. Dieses zu erstatten sei er hier und bitteabermals, freundlich mit ihm zu verhandeln und die von ihm früher verfaßten Artikel anzunehmen. Wenndas nicht geschehen könne, so bitte er um Stillstand bis nach diesem Tag zu Baden, wodann er hoffe, mitdenen von Freiburg und andern Leuten zu verhandeln wie die Ehre es erheische. Könne auch das nichtgeschehen, so wolle er, weil es im Lande Brauch sei, daß innert sechs Wochen ein Passement widerrufenwerden könne, dasselbe widerrufen haben, und verlange nochmals zu rechten, gemäß dem Burgrecht, wobeier seine Zugesetzten zu Scherwyl haben wolle. Wollen die von Freiburg gar keinen dieser Artikel annehmen,so habe er Fug und Recht, sich über sie zu beklagen. 2. Die von Freiburg haben ihm in Betreff vonOron (Ouron") eine» Tag bestimmt, seine Zugesetzten laut dem Burgrecht dahin zu bringen, um die