August 1553. 825
Die angerufene Missive von Basel vom 16. August beruft sich rücksichtlich der von Basel, Schaffhausenund Appenzell ausgearbeiteten Vermittlungsvorschläge auf eine beiliegende Copie.
St. A. Zürich! A. Thurgau. — K. A. Solothurn: Thurgauische Handlung No. I, S. S7.
Das K. A. Freiburg: Thurgauer Abschiede Band No. 50 enthaltet Copien folgender zwei Vorschläge:I. „Der dryen orten Basel, Schaffhusen und Appenzell erste mittel zu hinlegung irer getrüwen, liebenEidgnoffen spans angesechen." 1. Bisher habe der Landvogt im Thurgau den Eid einzig den VII Ortengethan. Es sei aber billig, daß er mit Rücksicht auf die drei Städte für deren Rechte auch huldige undschwöre; und da nun das Landgericht und Malcsiz und was demselben anhängt, den X Orten zugekommenist, und daher in dieser Beziehung die drei Städte gleich wie die andern Orte bctheiligt sind, anch an dendicsfälligcn Kosten theilnehmen müssen, so sei es billig, daß der Landvogt schwöre, den drei Städten mitBezug auf das, was ihre Herrlichkeit und ihr Recht betrifft, hold und gewärtig zu sein und ihren Nutzenzu fördern und ihren Schaden zu wenden. 2. Da unter den Parteien Streit walte wegen der Appellationen,namentlich in Betreff derjenigen, welche von den nieder» Gerichten herkommen, so wird vermittlungsweisevorgeschlagen: Die VII Orte sollen bei denjenigen Appellationen, die von den nieder» Gerichten herkommen»und unter dieselben gehörig sin sollen und mögen", verbleiben. Wenn aber Händel, die das Landgerichtund Malesiz betreffen, es wäre um Friedbruch, Ehrverletzungen, Marchenverrücken und dergleichen Sachen,die den nieder» Gerichten nicht zuständig sind, zu Appellationen und Entscheid gezogen werden, so sollenhiebei die drei Städte mit den VII Orten zu sitzen, zu rathen und zu erkennen haben. Der Landvogt sollauch ein geziemendes Aufsehen haben, daß jedem Theil der ober» und nieder» Herrlichkeit und Gerichten dasSeinige nach Gebühr zugeeignet werde. 3. In Betreff der Aufnahme der Klosterrechnungen wird namentlichin Betracht gezogen, daß vor einigen Jahren von den VII Orten den drei Städten gleicher Antheil undBeisitz vergönnt worden ist und diese letztern seither solches auch genossen und geübt haben. Es wird dahervorgeschlagen: Die X Orte sollen die Klosterrechnungen gemeinschaftlich mit einander durch ihre Anwälte,oder wie sie es für gut finden, versehen und nöthige Erkanntniffe und Ordnungen treffen. II. „Der drygenorten Basel, Schaffhusen und Appenzell bedenken, wie die spen, zwischen den lieben Eidgenossen der drygenund VII orten schwebent, hinzulegen und ze vertragen sin möchten." Punkt 1 und 2 lauten wie im erstenVorschlag. Punkt 3 geht dahin: Wenn die Grafschaft Thurgau mit Fehde oder Kriegsnoth heimgesuchtwürde, so daß die X Orte zur Gegenwehr veranlaßt würden, oder wenn sie die Klöster, sammenhaft odereinzelne, vor Gewalt zu beschützen im Falle wären, und diesfalls den Klöstern eine Steuer oder ein Theildes Unterhalts der Kriegslcute und Zusätzer zu tragen auferlegt würde, so sollen die drei Städte und dieVII Orte an solchen Beiträge» der Klöster gleichen Genuß haben. Mehrere Gerechtigkeit an den Klösternaber soll den drei Städten nicht zustehen, sondern es soll Kastvogtei und Schirm einzig den VII Ortengehören. Wenn sich aber in den Klöstern Sachen zutragen, die dem Landgericht und Malesiz unterworfenst"d, so soll hierin den Rechten der drei Städte nichts benommen sein, und soll der Landvogt in solchenSachen jeweils» im Namen der drei und der VII Orte bei den Rechnungen (eher: Rechtungcn?) sitzen.Wenn bei diesem Vorschlag die drei Orte etwas Mchreres erhalten würden, als was das Landgericht undMalesiz angeht, so soll das den VII Orten im klebrigen an ihren Rechten nichts benehmen, und ebenso wenig,wenn je das Landgericht und Malesiz zur Losung kömmt, diesfalls einen Nachtheil bewirken.
Die beiden Vorschläge sind undatirt und folgen in der angegebenen Quelle nach der Verhandlung vom7- (resp. 17.) Mai, 1555. Das St. A. Zürich: A. Thurgau, enthält ven Vorschlag I und Zürich mittheiltedenselben mit Missive vom 1!>. August 1553, mit der Bemerkung, er sei ihm von Basel zugesendet worden, anLucern, mit dem Gesuch, ihn an Uri, Schwyz. Untcrwalden und Zug gelangen zu lassen. St. A. Lucern:Uneingebundene Abschiede. Die unter II gegebenen Vorschläge auch im K. A. Freiburg: Missive» über"dgenössische Angelegenheiten, jedoch mit Ausnahme des letzten Satzes, aber auch ohne Unterschrift undDatum. Auf dem Umschlag steht mit »euerer Schrift: „Mittel der Vereinbarung Hangenden turgouwischen
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