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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1553.

handeln. 4. Um die Antwort auf den von denen von Freiburg begehrten Rath wegen des gegen den Grafenvon Greyerz erlangten Passements, welche wegen unvollständiger Versammlung derer von Bern und wegeneines Wortes in der letzten Missive derer von Freiburg, welches ihnen Zweifel erregt habe, noch nicht angelangtsei, bitte man dringend. Man solle nicht glauben, daß die von Freiburg eine andere Thäding, Pactung oderVerkommniß mit dem Grafen getroffen haben, als wie denen von Bern, zugesagt worden sei. Wäre dieses der Fallgewesen, so wäre denen von Freiburg auch übel angestanden, bei denen von Bern Raths zu suchen. Sie vertröstensich auch alles Guten Seitens derer von Bern. II. Gemäß dem Abschied von Bern sollen die CommissäreMarquardi und Brayeri von Romont von Montag über acht Tag (4. September) sich zu Peterlingen einfinden,und dieCommission" beider Commissarien, Clameti und Bourgeoisi von Grandson ordentlich auf Wieder-bringen und Besichtigung beider Städtestellen". Rechnung des Ulrich Koch, Landvogt zu Orbachund Echallens. i»i» Rechnung des Bernhard von Erlach, Schultheiß zu Mutten.

Die Namen der Bcrner Gesandten aus ihrer Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbuch L k. 287.

Das Freiburger Exemplar enthält von t nur Ziff. 1 und folgt dann eine leere Seite; ttk folgt imFreiburger Exemplar unmittelbar auf ÜS, wohin dieser Artikel auch offenbar gehört.

276.

Wer». 1553, 31. August.

K->ntoil«archiv Freiburg! Un-ing-b. Abschiede, bei dem Reisstrafenhandel von lS«9. KantoilSarchiv Solothurn: Thurgauerhandlung No. I, S. SS.

Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und Solothurn.

Gesandte: Freiburg. Martin Sesinger, des Raths und alt-Burgermeister. Solothurn. (Konrad)Graf, Schultheiß; (Urs) Wielstein, Seckelschreiber.

Die Gesandten der drei Städte lassen sich eine Missive von Burgermeister und Rath der Stadt Basel an dievon Bern vom 16. August und eine Copie des Entscheides der Orte Basel, Schaffhausen und Appenzell vorlesenund vereinigen sich dann im Auftrage ihrer Obern auf Folgendes: Am nächsten Tag zu Baden, an welchembeide Parteien mit Ja oder Nein erklären sollen, ob sie den gemachten Entscheid oder Vortrag annehmenwollen oder nicht, soll man den Gesandten der drei Orte hohen Dank sagen und sich erbieten, dieses umihre Obern zu verdienen. Obwohl das Begehren der drei Städte, auf den Jahrrechnungen mit den VII Ortenbei allen Sachen und Appellazen zu sitzen und zu bleiben, nach ihrer Meinung göttlich, ziemlich und billiggewesen sei und zwar auf Grund des hergebrachten Besitzes und der Gewerd, so wollen sie nichtsdestowenigerin Betracht des Wohlstandes gemeiner Eidgenossenschaft und da sie stets geneigt seien, den Frieden und dieRuhe derselben anzustreben und zu erhalten, in Gottes Namen von ihrem Vorhaben zurückgehen und dasvorgeschlagene Mittel, wenn die VII Orte dasselbe annehmen, ihrerseits den VII Orten und den drei Ortenzu Gefallen ebenfalls gütlich annehmen und es hierbei verbleiben lassen.

Der Name des Freiburger Gesandten aus dessen Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6,k. 146 vorso. Die Namen der Solothurner Gesandten aus dem dortigen Rathsbuch No. 52 vom 28. August(Montag nach Bartholomä). Das Tagesdatum wird dort auf den 36. August (Mittwoch vor Verena)angegeben (Abends an der Herberg zu sein?).