August 1553.
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un Halseisen gestanden ist, für Abtragung der Kosten nichts hat, als ein kleines Häuschen, welches die Frauanspricht, so wird beschlossen, es sollen die benannten Kosten gegenüber beiden Städten verrechnet und dasHäuschen der Frau belassen werden. I»I». Wenn Peter Schöni wieder heimkommt und nichts hat, um die'hm auferlegten 10 Pfund zu entrichten, so soll ihn der Schultheiß drei Tage und drei Nächte bei Wasserund Brod gefangen legen und die Buße.dein Schultheißen abgezogen werden. 11. Die von Schwarzenburgverlangen, es solle der Span, der zwischen ihnen und einigen Unterthanen derer von Freiburg („miuerHerren"), Mitgenossen des Berges Wandel, obwaltet, hier freundlich ausgemacht werden. Die Boten vonBern sind instruirt, zu einer solchen Vereinbarung mitzuwirken. Da aber die Gegenpartei nicht anwesendso wird von denen zu Freiburg den Boten von Bern angezeigt, da die Angehörigen jener nicht zugegenstien, so könne jetzt in der Sache nichts gehandelt werden, ohwohl ihnen solches lieb wäre. Indessen könnensie nicht verschweigen, daß die Landmarch in Abwesenheit „derselben landlüten" errichtet worden sei, sie auchfrüher und hernach lange Zeit den Weidgang an dem streitigen Platze gehabt haben, bis die von Schwarzen-imrg auf die neugesetzte Landmarch gestützt, ihnen denselben abgestrickt haben. Da aber die Landmarch denLandleuten die Weidfahrt nicht ausschließe, so bitte man die von Bern, die Unterthanen von Freiburg bei ihrerWeidfahrt bleiben zu lassen, und wenn die Stelle besichtigt werde, dessen eingedenk zu sein. Ii.lt.. Die Boten vonBern verlangen: 1. Antwort auf das Schreiben ihrer Obern an die von Freiburg in Betreff der Zinsen,die der Vogt zu Nue („Ruw") nach Abgang des Abts von Haucrest zu Händen derer von Freiburg („minerHerren") bezogen hat. 2. Dieselben begehren, es sollen beide Städte die Güter der Pfarre von Oulensverleihen oder sonst „vertrpben", und dem Prädicanten ein Corpus und Einkommen schöpfen, dainit er seineNahrung haben möge. 3. Wiederholt fordern sie die dem Hause Haucrest gehörenden Briefe, die zeitweiligm der Kanzlei zu Freiburg gelegen sind, und von denen ein Lobbrief verlegt worden ist. Sollte der letztereMcht vorhanden sein, so solle man den Schreiber Alaman vermögen, einen andern zu schreiben. 4. Sie^öffnen, ihre Herren hätten in Betreff des Vortrages, anbelangend den mit dem Grasen (von Greyerz)vollführten Rechtshandel denen von Freiburg Antwort gegeben, wenn ihre Versammlung nicht so klein gewesen^are und in der letzten Missive (nicht) ein Wort, „nämlich mit Herrn zu Gryers gestanden, welches sy nitkönnen wol vermerken". Sie bitten, solches nicht übel zu nehmen; sobald ihre Versammlung zahlreichersein werde, werden sie antworten. Es wird ihnen entgegnet: 1. In Betreff der Zinse, die dem Abt vonHaucrest gewesen seien, finde sich aus Gewahrsamen, daß dieselben von denen von Jllens hergekommen und"an P^er de Pre dem Abt von Haucrest, der sich Peter Morel nannte, für sich und nicht zu Handel, desHauses Haucrest, auf Ablösung verkauft worden seien. Da nun nach dem Tode dieses Abts diese Zinsenk'"zig von seinen Erben angesprochen werden und sich von dem Schloß von Rue „belechncn", so meinen dieFreiburg, sie seien ihnen, als welchen das Lehen zuständig ist, verfallen. Sie bitten die von Bern, sieMrbei bleiben zu lassen. 2. Anbelangend die Briefe, die zur Zeit des Schaffners Gerwer von Haucrest hinter'e von Freiburg gelegt und inventarisirt worden seien, wobei ein Lobbrief verloren gegangen sei, sei man"vch des Willens, die vorhandenen dem Schaffner von Haucrest, wenn er sie verlange, gemäß dem InventarZuzustellen und den verlornen durch den Schreiber Johann Alaman, der den Brief empfangen haben soll, aufrichtenzu lassen; man werde ihm auch diesfalls zuschreiben. Wäre der betreffende Brief vorfindlich gewesen, so)u>te man ihn denen von Bern längst zugestellt. 3. Betreffend die Verleihung der Güter der Pfarre OulensWerden die von Freiburg, sobald die Boten beider Städte nach Echallens reiten, ihre Boten beauftragen, die"ker zu besichtigen und sich zu erkundigen, was die Cur für ein Einkommen habe und dann nach Ermessen