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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1553.

mit dem Schultheiß soll er übereinkommen, tt». Peter Frölich ist in Leistung erkennt worden, weiler Einen aus seinem Haus geladen hat. Er soll noch drei Monate lang leisten; der Geldbuße ist erin Betracht seiner Armut ledig erkennt. ?»?,. Jacob Hanso und Pierre Zastel haben einige Trostungsbrüchebegangen und müssen drei Jahre lang leisten. Da nun Zastel wenig Gut besitzt und Hanso die Geldbußezum Theil erlegt hat, so werden sie solgender Art begnadigt'. Da die ganze Leistung aus Zastel gesallen ist,so soll er zehn Tage und zehn Nächte gefangen gelegt werden und hiemit den Antheil beider Städte gebüßt haben,ev. Tie von Liebistorf und Jeuß sind vom Schultheiß zu einigen Holzbußen erkennt worden. Sie zeigennun an, sie haben das betreffende Holz wie von Allem her, (in der Meinung,) die schuldigeHolzführung" demSchultheißen zu geben, gefällt an den Orten,do sy gemelten holz zu den fürungen gehüwen". BeideStädte haben nun ihren Antheil der Buße ihnen ganz nachgelassen und die Boten von Bernsolichs in irabscheid genommen, an ir Herren und obern die besichtigung des Galms, der dardurch hochgeschenckt(hochgeschändt?) wird, zebringen und boten ze verordnen, dieselb ze thun". SS. Gesandte von Lugnorreeröffnen, es sei jeweilen der Brauch gewesen, daß diejenigen, welche ihrklein gut" (Schmalvieh) zu verbotenerZeit in die Reben und Aecker fahren ließen, das erste Mal von jedem Stück nur einen Gros und danndrei Gros Buße zu geben hatten. Dem handle nun der Schultheiß entgegen, indem er jeden Fehlenden um5 Florin büße. Sie bitten dringend, sie bei dem alten Brauche bleiben zu lassen. Hiergegen erläutert derSchultheiß, es seien Einige zu ihm gekonunen und haben sich über die von Lugnorre beklagt, wie sie zuNacht ihr Vieh in die Reben gehen lassen und hiemit bedeutenden Schaden verüben; der Schultheiß mögedaher ein ordentliches Einsehen thun, wie das an andern Orten auch der Fall sei. Er sei daher veranlaßtgewesen, mit dem Rath derer von Murten im ersten Jahr auf die genannte Uebertretung 5 Florin Strafezu setzen, und als diese nichts verfangen wollte, im andern und dritten Jahre zu gebieten, das Vieh Nachts nichtauszulassen und Tagsdem Hirten fürzeschlachen". Er bitte um Bescheid, wie er sich weiter in der Sachezu verhalten habe. Es wird nun verabschiedet: Ungeachtet des von denen von Lugnorre vorgeschütztenGebrauches, da die Sache den Nachbarn und Güterinhabern sehr schädlich ist, so soll der Schultheiß zumSchutze der Neben und Accker mit Anwendung der früher von ihm bestimmten Buße ein Einsehen thun.Das betreffende Gebot soll dauern so langedas läsend" vorhanden und die Reben im Blumen sind. Vonder Buße soll ein Theil dem Schultheißen, ein anderer denen von Lugnorre und der dritte dem Bannwartzukommen. Der Schultheiß zieht auch an, wie die von Lugnorre einander nicht weniger an Kraut undWeide als am Korn und den Neben schädigen, und verlangt Bescheid, wie er sich auch hierin verhaltensolle. Es wird nun geordnet, wenn solcher Schaden geschieht, soll der Schultheiß ihn durch ehrbare Leuteschätzen lassen; bei dieser Schätzung sollen dann die Unterthanen verbleiben, bei Vermeidung der Buße beiderStädte, «v. Hans Gaser meint, es sollte ihm der Antheil des Zehntens, den beide Städte (mine Herren")zu Jeuß haben, wie vor Altem belassen oder auf eine Zahl Jahre verliehen werden, er wolle ihn redlich entrichten.Laut deil Erkanntnissen seien für diesen Zehnten 2 Mütt bestimmt und so gegeben worden; dem entgegenhabe der Schultheiß vorgenommen, den Zehnten Jahr für Jahr zur Steigerung zu bringen. Es wirdbeschloffen, der benannte Zehnten soll noch dieses Jahr dem Gaser verbleiben, nächstes Jahr aber vomSchultheiß versteigert und solcher Art in den Gang gebracht werden, zu sehen, ob er nicht ein Mehreres als bisherertragen möchte, fk. Da sich Einige der vom Schultheißen vorgenommenen Schätzung widersetzt und denAmtmann, der die Schätzung thun wollte, geschlagen haben, so soll der Schultheiß dieselben drei Tage unddrei Nächte bei Wasser und Brod gefangen halten. KK. Da Derjenige, der wegen unchristlichen Schwörens