August 1553.
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fahrende Habe des gestorbenen Kirchherrn von Pollier verabfolgen zu lassen, wie das mit Bezug auf andereLandvögte, seine Vorfahren, auch geschehen sei. Als hiergegen von einigen Gelten eingwendet wird, sie sollenvorausbezahlt werden, wird verabschiedet, es sollen aus der Verlassenschaft vorab die Geldschulden befriedigtwerden; der Ueberrest möge dem Landvogt verbleiben, r. Dem Landvogt wird aufgetragen, die Brücke,genannt Pont morens, nach Erfordernd machen zu lassen. 8. Peter Wolan, dem Glaser von Murten, dersich beklagt, an der Verglasung des Prädicantenhauses zu Merlach Verlust erlitten zu haben, wird ausGnaden ein Paar Hosen geschenkt, t. Gesandte der Stadt Murten verlangen die Bestätigung folgenderArtikel: 1. Vor einiger Zeit haben ihnen die von Freiburg mit Bezug auf einen Uebelthäter, den sie, die vonMurten, damals in ihrer Gewalt gehabt haben, geschrieben, sie sollen ihr Urtheil geben und dann dasselbenebst des Uebelthäters Verzicht übersenden. Das sei bisher nicht der Brauch gewesen, sondern nachdem sie dieVerzicht den Obern zugesandt hatten, sei ihnen befohlen worden, ihr Urtheil ergehen zu lasten; „doch diegnad, so es inen gefellig zethun, were dameben gemeldet", ohne daß sie nach gegebenem Urtheil verhaltenworden seien, die Verzicht wieder zu übersenden. Da sie sich stets ihrer Freiheiten bedient haben, so bittenfw auch jetzt, sie hierbei bleiben zu lassen. 2. Da sie mit den Gefangenen und Uebelthätern, welche gerichtetwerden, große Mühe, Arbeit und Kosten haben, so bitten sie beide Städte, zu verHelsen, daß in der Folgefolches ohne Schaden und Entgeltniß der Stadt Murten geschehe. 3. Man möge sie an den Wucherbußenund „andern Bussen", welche den Fehlbaren von beiden Städten auferlegt werden, wie an den „andern"teilnehmen lassen. 4. Ebenso möge man ihnen den dritten Theil der im Galm verwirkten Bußen überlasten,ui Betracht, daß die beiden Städte mit Bezug auf die Wälder derer von Murten und von Privatpersonenchren Theil der Buße wie „sy" beziehen. Sie legen Alles dieses schriftlich ein und erbieten sich beinebensZu Allein, was guten Unterthanen zustehe. Die beiden Städte beschließen, die von Murten bei ihren Briefenund Freiheiten, ohne einige Neuerung und Mehrung, es sei wegen der Bußen oder anderer Dinge, verbleibenZU lassen. Doch mit Bezug auf den ersten Artikel scheint es ansehnlicher und dem Rechten gemäßer, daß inFolge die von Murten in malefizischen Sachen nach gegebenem Urtheil derjenigen Stadt, welcher Zugu»d Rath zusteht, die Verzicht mit dem Urtheil übersenden, damit diese bei der Verhandlung über dieBegnadigung besehen werden kann, als wie die Sache bisher verpflogen worden ist und die von Murten esverlangen. Die Gesandten von Bern finden dieses zwar auch billig, nehmen aber doch alle Artikel in denAbschied, den Bescheid ihrer Obern zu gewärtigen. >i. Hans Buchwyl und Jennili, für sich und ihreMithaften, bitten um Nachlaß der Buße, welche sie dadurch verschuldet haben, daß sie auf einem BrautlaufZu Gurmels getanzt haben. Es wird ihnen der Antheil beider Städte geschenkt, derjenige des Schultheißenbleibt vorbehalten, v. Dem Sohn des Moritz Tschierres, der in Strafe verfallen ist, weil er die Kistestmer Frau aufbrechen wollte und sich ungeschickt gegen den Vater benahm, wird auf die Bitte des letzternBuße erlassen, und soll ihn der Schultheiß einen Tag und eine Nacht bei Wasser und Brod gefangenMlten. Dem Peter Raum (?) wird die Hälfte der ihm auferlegten Wucherbuße erlassen. Da derudere, der mit benanntem Raum wegen gleicher Sache gestraft worden ist, nichts hat, so soll ihn derchultheiß auf Betreten gefangen nehmen und drei Tage und drei Nächte einschließen, womit ihm dann dieuße erlassen sein soll. x. Dem Jacob Spiritus und Pierre Tavel, jedem ein Nock. Dem Jacobranro (Granre?), nachdem man gründlich erfahren hat, warum er in einen Trostungsbruch erkennt worden- hat man den halben Theil der Buße und Leistung nachgelassen. Dem Hans Krämer, der wegen^ ^Nutzung nach der Ordnung um 10 Gulden bestraft worden ist, wird der Antheil beider Städte nachgelassen;