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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1553.

in der Sache verhandeln. «. Die Boten von Freiburg eröffnen, laut ihrer Instruction seien sie beauftragt,die Rechte des Holzhaus derer von Stäffis gemäß ihrer Briefe und Siegel vorzubehalten. Die von Bernantworten, wenn ihre Briefe und Siegel hierauf hinweisen und noch etwas vorhanden sei, so wolle manihnen das Betreffende vergönnen; wenn aber nichts mehr da fei, so wisse man nicht zu helfen,und nitWyler lassen houwen". Wie es heiße haben die von Stäffis diesfalls vor Jahren einen Brief aufgerichtetund verlangt, daß die von Bern ihn besiegeln sollten; das aber hätten diese verweigert und darüber ihrenBescheid gegeben; bei demselben lasse man es verbleiben. Das nehmen die Boten von Freiburg in denAbschied, p. Aymoz Vuillio soll den Sester Weinzins bezahlen, weil Brief und Siegel, wie er vom Priorerkauft worden, vorhanden ist;ime den zügen unangesehen", ob er schon früher nichts bezahlt hat. ,z. DieBoten von Freiburg wissen, was auf das Gesuch des Priors von Grandson,des glids halb zu Montfeurierin der Bräs königlicher Majestät zu Frankreich botschast ze schryben", beschlossen worden ist. >. Dem ClaudeCousin von Concise und seinen Gesellen ist durch den Gubernator von Concise gestattet worden, wie Anderevon Concise an dem Weidgang im Holz la Seyte Antheil zu nehmen, gemäß dein diesfalls unterm31. Januar 1553 errichteten Briese. Das aber wollte der Vogt von Grandson nicht gestatten, sondern hatden Supplicanten vor beide Städte gewiesen. Es wird nun beschlossen, der genannte Brief soll bestätigtsein und der Supplicant und seine Mithaften dabei bleiben; doch nur so lange als es den Obern gefälligist; und soll ihm ein Bestätigungsbrief gegeben und mit dein andern Briefe verbunden werden. «. Nachdemfrüher die vom Vogt von Grandson beantragte Erneuerung der Erkanntnisse wegen der Theurung verschobenworden ist, bringt er diesen Gegenstand wieder in Erinnerung, worauf die Erneuerung beschlossen wird.Hierauf bewerben sich Calameti und Bourgeoisi von Grandson demüthig darum, daß die Commission ihnengegeben werde. Es wird ihnen entsprochen und, damit sie sich diesfalls zu verhalten wissen, beschlossen, essollen zwei Commissarien die Commissionzu stellen" geordnet werden, wofür jede Stadt einen bezeichnensoll. Die von Bern haben diesfalls den Marcuardi von Peterlingen bezeichnet; die von Freiburg sollen aufder Jahrrechnung zu Freiburg auch einen ernennen. Diesen soll dann ab der Jahrrechnung geschriebenwerden, daß sie in acht Tagen den Commissionsbrief zum besten stellen und den beiden Städten zur Bestätigungpräsentiren. t. Crasso von Biliar im Wistelach erscheint und eröffnet, er habe ein neues Haus gebaut undzu dem Dach und Einbau zu Grandson eine Zahl Bauhölzer gekauft und zum Theil bezahlt, welche nunaber der Vogt von Grandson ihm nicht wolle verabfolgen lassen, weßnahen er diesfalls die Obern anrufe.Auf geschehene Anfrage derselben an den Vogt hat dieser heute berichtet, die betreffenden Bäume seien nochnicht gefällt; dieselben haben ihm die von Concise zu kaufen gegeben und darauf 10 Kronen erhalten. Eswird verabschiedet, der Kauf sei nichtig und die von Concise sollen dem Crasso sein ausgegebenes Geldwieder erstatten, »i. Dem Bartholomä Wyenbach werden an dem Zehnten zum Stein, den er im Jahre(15)51 empfangen hat, auf den Bericht des Venners Gilgen mit Rücksicht auf das Wetter 7 Mütt Habernachgelassen, v. Rumpf soll die ihm wegen eines an Jost Pulver begangenen Trostungsbruches auferlegteBuße von 10 Pfund baar bezahlen oder aber im Gesängnißablegen". Dem genannten Jost Pulver,da er den Rumpf für mehreres verklagt hat, als er erweisen mochte, sind 5 Pfund auferlegt worden, die erausrichten oder im Gesängniß abverdienen soll. x. Jutzler soll wegen des von ihm begangenen Trostungs-bruches 25 Pfund geben. 5. Niklaus Rumpf soll ungeachtet des ergangenen Urtheils um den auf demRathhaus zu Guggisberg begangenen Frevel 10 Gulden ausrichten. Ebenso soll Germann zu Hofstetten10 Gulden erlegen, »a,. Den sechs armen Personen zu Schwarzenburg, die vom Venner und vom