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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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816 August 1S53.

in Betracht, daß er dasselbe bestritten und dagegen protestirt habe und jetzt noch meine, es solle crörterwerden, ob er an dem betreffenden Ort oder anderswo zu antworten habe; wenn das geschehen sei, so wolleerdaselbs" mit seinen Zugesetzten und dem Schreiber erscheinen und thun, was das Burgrecht vorschreibe;vorab aber begehre er stets, die Sache in der Freundlichkeit zu erledigen. 2. Da er eine schlechte Antwortvon denen von Bern empfangen habe, so bitte er, ihm einen Boten zu den übrigen Orten zu vergönnen,diesen anzuzeigen, daß man ihm gegen andern Leuten solle Recht halten, wie gegen ihm gehalten worden sei.3. Er habe ein Bedauern empfangen über den Brief, den ihm die von Freiburg wegen jener 200 Kronen,die er dem Kloster La Vaux Samte (Valsainte) aufgelegt habe, zugesandt haben, und sei ihm leid, daß ermit denen von Freiburg in diese», und andern Dingen für und für im Widerspiel liege. Er habe diesesgethan zufolge des Rothes seiner Unterthanen, da er sonst nirgends Geld gefunden habe, und mit derBedingung, daß allein die Nutzung des versetzten Stücks im Falle die Zahlung versäumt würde, bezogenwerden solle. Er bitte, das zu betrachten und namentlich auch, daß die betreffenden Stücke denen vonFreiburg in keiner Weise verschrieben seien, weßhalb man ihn bei seinen Rechten bleiben lassen möge. Diesesmöge um so mehr der Fall sein, als er, wenn ihm das Ziel wegen Corbers bis Weihnachten verlängertund ihm geholfen werde, für die übrigen Herrschaften ein Ziel von einem Jahr zu erwerben, denen vonFreiburg die Ablösung frei geschenkt haben wolle. 4. Er Kitte, seinen Unterthanen von Oron behülflich zusein, welche von denen von Bern der Tell wegen angestrengt werden und ihr Gut verlieren, wenn sie nichtheute mit jenen übereinkommen, in Gemäßheit des Umstandes, daß zur Zeit der Errichtung des Burgrechtsdieselben" von den Herren, seinen Altvordern, darin begriffen wurden, nebst Buche (?), Aubonne undAnderm, das er noch besitze. Rüth und Burger antworten: Betreffend den ersten Artikel, da der Graf aufden frühern Bescheid keine Antwort habe geben wollen, so wolle man von ihm wissen, ob er die von Freiburggemäß dem Passement und Brief und Siegel einsetzen wolle: wenn er dieses abschlage, so soll ihm angezeigtwerden, man werde sich hierüber vor gemeinen Eidgenossen beklagen und sich weiter umsehen, wie man inder Sache vorgehen solle. (Wenn er aber gutwillig die von Freiburg einsetzen wolle, so werde man ihndie Herrschaft bis Weihnachten benützen lassen. Im Falle des Abschlages soll protestirt werden, daß solchesder Execution des Passements nichts schaden soll. Und zu besserm Zeugniß (Schin") soll man das Passementzu execution" hinaufschicken, und wenn er es abschlägt, den Eidgenossen klagen.)Sidmalen ers hatabgeschlagen, so sollen von sonntag über acht tag Herr Ulrich, Herr List zwen venner . . . (bricht ab)." NachCorbers ist zu schreiben, daß sie auf bemelten Tag die Boten derer von Freiburg erwarten sollen. DieVerhandlung über den von den Unterthanen erfolgten Angriff der Klöster zu Greyerz wird verschoben, bisdie Boten wieder von Corbers kommen. a. A. Fr-iburg- Rathsbuch si->. ?i.

Die eingeklammerte Textstelle ist im Original durchgestrichen. Der Tag für die Sendung nach Corbersscheint vorgerückt worden zu sein; laut Abschied vom 1. September 1553 fand die Verhandlung am31. August statt.

274.

Bern. 1553, 14. bis 16. August.

Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch L t. S7S>

Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg in Betreff der Herrschaften Grandson und Grasburg.Gesandte: Freiburg. Jost Freitag, Burgermeister; Franz von Affry.

». Es erscheint vor den Gesandten Umbert de Molendino, Herr zu Montagny le Corboz, und beklagt sich,der Commissar Lucas Dumaine wolle gemisse, ihm zustehende Lehen und Gerechtigkeiten nicht aus den