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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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813
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August 1553. 813

Unterm 2. August berichten vor den» Rothe zu Freiburg Ulrich Nix und Hans Reif, als von jenemunterm I.August an den Grafen (der dann anhergekommen ist) instruirte Gesandte über die an diesemMorgen (2. August) zwischen ihnen und dein Grafen verpflogene Verhandlung. Sie besteht der Hauptsachenach in dein vom Grafen am 3. August vor Rath und Burger Referirten. Der Rath beschließt, den Grafenauf morgen vor Rath und Burger zu vernehmen. n, A. Frnburg - Jnstructwnslmch N°,«, t, 125, Rathsbuch No. 71.

273.

Wern, Areiöurg, Koröers. 1553, 5. bis 31. August.

Verhandlungen zwischen Bern und Fr ei bürg und dem Grafen von Greyerz, auch den drei PaunernGreyerz, Corbers und Montsalvens.

I. 1553, 5. August. 1. Beim Rothe zu Bern eröffnet ein Bote von Freiburg, nämlich Herr List,nebst dem Herrn von Villarsel, im Namen des Grafen von Greyerz, die von Bern mögen ihm das Bestethun und ihm in Betreff der Schulden, die er ihnen erstatten sollte, einen Verschub bewilligen; in acht Tagenwolle er sich mit ihnen „stellen", daran sie wohl kommen können, mit Gütern oder sonst, damit er nicht alsoum das Seine komme und dasselbe ihm vergantet werde, „dann die schon ufghebt und etliche güter angriffendurch m. h. amtlüt und ander", was ihm und den übrigen Gelten zum großen Nachtheil gereiche. DerRath beschließt: Er habe die „Ufhebung" durch die Amtleute geschehen lassen, damit die von Bern um dasIhrige versichert seien; das sei aber nicht in der Meinung geschehen, diese Güter, die viel mehr werth seien,als ihre Schuld betrage, zu eignen, wodurch Andere verkürzt würden. Wenn der Graf in acht oder vierzehnTagen komme und die von Bern ausrichte, so seien sie zufrieden. Doch soll hiebei an allen Orten undEnden ihr Recht von der Herrlichkeit wegen vorbehalten sein. Was aber Privatpersonen anbelange, so wollewan diesen nichts versperren. „Den amtlüten schryben, ouch so ander kämen, die ouch an sölichen stukenrecht, die ouch lassind ufheben und mit dem rechten fürfaren, so m. h. des iren versichert." 2. Im Namender Stadt Freiburg trägt der genannte Bote vor, sie habe gegen den Grafen etwas Rechtshandels „angsechen"und deßwegen gemäß dem Burgrecht einen Rechtstag nach Scherwyl angesetzt. Als sie dann denselben besuchthaben, „er mit sinen zugsatzten nit verwart", und habe sich ausgeredet, der Platz sei in ihren Händen undchm daher nicht gelegen. Die von Freiburg seien hierauf nicht eingegangen, sondern in dem Rechtensürgefahren und haben ein Passement erlangt. Da auf dem Tag zu Baden erkennt worden sei, daß jedermanngegenüber dem Grafen bei Brief und Siegel bleibe, so bitten die von Freiburg um Rath, wie sie sich haltensollen, wenn sich der Graf dem Passement widersetzen sollte. Der Rath beschließt: Da der Gesandte nichteröffnet habe, aus welchem Grunde die von Freiburg sich wider den Grafen in das Recht gelassen haben,so wisse man nicht, warum sie das Passement genommen haben oder was der Handel eigentlich sei. Deßhalbkönne man nicht rathen, bis man über den Haupthandel aufgeklärt sei. St. A. Bern- RathsbuH No. s-s. S. 21s.

II. 1553, 9. August. Vor dem Rathe zu Bern verlangt ein Bote von Freiburg, Herr List: 1. wiederRath in Betreff des Grafen von Greyerz und legt schriftlich vor, was sie mit ihm gehandelt haben, „syevon der tell (?) wegen uf der Herrschaft Corbers". 2. Als sich der Admodiator von . . ? . . wegen einigerGarben Korn über ihren Amtmann zu Romont beklagt habe, daß er ihm gegen die Bauern, denen er jeneabgefordert habe, nicht Recht gehalten habe, worüber die von Bern denen von Freiburg scharf geschrieben haben,haben letztere den betreffenden Amtmann verhört. Der habe erklärt, er habe dem Admodiator das Recht vorgeschlagen,sonst aber nichts gethan, „das ouch sy gnug bedunke". Die von Bern mögen daher, wenn er oder Andere wiederkkagen, nicht so rauh schreiben, sondern zuvor berichten, dann wolle man thun, was der Vertrag an der Sense