812
August 1553.
auch der Ort ihren Oberu zustehe, so urtheilen doch nicht die Leute des Orts und auch nicht diejenigen desLandes; um allen Verdacht zu meiden, seien die Nichter von Freiburg ihres Eides gegen ihre Obern entbundenworden. Die Schiedrichter prüfen dann voraus den Act des Burgrechts und finden dann: In Betracht,daß der Graf auf dem gestrigen Tage, der dann von den Parteien auf heute verlegt worden ist, die betreffendeBestimmung nicht beanstandet und sich früher der Artikel des Burgrechts bedient habe, so fei dieses Burgrechtauch bezüglich des Ortes der March in Kräften, was bis auf diese Stunde nicht bestritten worden sei, undda der Graf ohne seine Nichter erschienen, so sei den Klägern ihr Rechtsschluß zuerkennt, weßhalb ihnenhiemit das Passement vollständig und unbedingt ertheilt werde. Den Klägern wird auf ihr Verlangenhierüber eine Urkunde zugestellt. Der Graf protestirt stets Nullität. Die beiden Richter siegeln. Es unter-zeichnet: Brayer.
Der Act ist französisch: die beiden Siegel sind vorhanden. Abgedruckt in den blvmviros et äoomusntZ pubUes par I» sooivtv ä'kistoiro ckolo. Kuisso romancko, ?om. XXIII S. 208.
Mit Rücksicht auf die gleichzeitigen Verhandlungen zu Freiburg vom 27. und 28. Juli wird hier unterden: Grafen immer nur sein Stellvertreter, Johann Russin, zu verstehen sein.
S72.
Areiburg. 1553, 3. August.
Ka»to»«->r»iv Frelbnrg! Rathsbuch No, 71.
Vor Räth und Burger zu Freiburg eröffnet der Graf zu Greyerz: Ulrich Nix und (Hans) Reif habenim Namen derer von Freiburg von ihm zu wissen verlaugt, ob er dem Urtheil nachkommen wolle, warum er denPrior von Part-Dieu („Pardey") gefangen genommen habe, und endlich begehrt, daß der Weibel von Corbers,den er auch eingethan hatte, freigelassen werde. Er habe ihnen geantwortet: 1. Er sei der Meinung, bevordie von Freiburg mit dem Handel fürfahren, sollte man einen friedlichen Versuch thun, ob die Sache sichvereinbaren lasse. 2. Der Prior habe so gegen ihn gehandelt, daß er Mehreres verdient hätte; wenn einersolche Fehler gegen die von Freiburg verüben würde, so würden sie nicht so milde verfahren. 3. Der Weibelhabe sich ungehorsam erzeigt; auf die Bitte derer von Freiburg habe er ihn aber freigelassen. Da er nichtgesinnt sei, mit denen von Freiburg zu rechten, so sei seine höchste Bitte, ihm, in Betracht der altenFreundschaft, acht Tage zu vergönnen, um sich zu berathen und dann denen von Freiburg eine Antwort zugeben; er sei ganz des Willens, mit ihnen so zu handeln, daß sie sich begnügen werden und können. Wenn ihmdas bewilligt werde, werde er sich gegen die Stadt Freiburg in dem Maße erkenntlich erzeigen, daß sie ewigdaran denken werde. Beinebens bitte er um einen Boten, der mit dem Herrn von Villarsel nach Bernreite, um diesem behülflich zu sein, die von Bern zu vermögen, gegen ihn bescheidener zu sein. Räth lindBurger beschließen: 1. Dem Grasen wegen des Gefangenen Dank zu sagen. 2. Die begehrten acht Tagewerden ihm bewilligt, sich zu berathen und dann Bescheid zu geben, ob er dem Urtheil nachkommen wolleoder nicht, oder mit denen von Freiburg in der Güte so zu verhandeln, daß sie hieran kommen mögen.Das soll den Rechten der Letztern und dem erlangten Urtheil unnachtheilig sein. Dabei soll der Graf keineNeuerung oder Aenderung in der Grafschaft vornehmen und die Unterthanen gänzlich ruhig lassen.