Juli 1553.
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Scherwyt, bei Woche. 1553, 28. Juli.
KantonSarcki» Freiburg! Urkunde». vaiiiax« <Iv Vordiöro«. No. 7S.
Zu Scherwyl, au der durch das unter den Parteien bestehende Burgrecht bestimmten March, erscheinenvor Peter Tossi und Jost Freitag, Burgern und des Raths zu Freiburg und von dieser Stadt erwähltenSchiedrichtern, Ulrich Nix, Hans Reif und Hans List, Rathsglieder und Abgeordnete derer von Freiburg,m Begleit von Franz Gurnel, Stadtschreiber von daselbst, eines Theils, als Kläger, und Graf Michel vonGreyerz andern Theils. Die Kläger eröffnen: Auf das Gesuch des Grafen haben die von Freiburg ihmwiederholt bedeutende Summen Geldes und unter Andern: eine solche von 6000 Gold-Sonnenkronen geliehen.Als der Zahlungstermin verschienen war, sei derselbe auf die Bitte des Grafen auf fernere drei Jahreverlängert worden, und als diese zu Ende gegangen, habe man den Grafen an die Bezahlung gemahnt,aber von ihm keine Antwort erhalten. Man habe ihn dann nach Freiburg berufen und aufgefordert, densachbezüglichen Beschreibungen Genüge zu leisten; das aber habe er nicht thun wollen, sondern stets Mittelgesucht, die Sache zu verzögern. Dadurch seien die Obern der Gesandten veranlaßt worden, gegen dentrafen das Recht zu gebrauchen, und haben daher die Abgeordneten beauftragt, gegen den Grafen ein Urtheilzu verlangen, damit er verhalten werde, ihnen zu genügen. Sie fordern daher, daß der Graf das Rückständigebezahle, oder denen von Freiburg in Gemäßheit der Verschreibung das Pfand (Za. piooo") überlasse.Zufolge ihrer Titel und da der Graf nicht mit seinen Schiedrichtern erscheine, wie das Burgrecht es erfordere,svll ihr Nechtsbegehren ihnen zuerkennt und ihnen das Passement ertheilt und Vergiltung von Kosten undSchaden zugesprochen werden. Der Graf antwortet durch Johann Russin, Schreiber zu Chambery: BeiErrichtung des Burgrechts sei der Ort la Roche Grenzort gewesen und habe einem eigenen Herrn gehört;letzt aber stehe derselbe denen von Freiburg zu; er glaube daher, es eigne sich dieser Ort nicht für diese Sache;um Nichtigkeit der Verhandlung zu vermeiden bitte er, einen andern unparteiischen Ort zu wählen, an dem erscheinen werde, andernfalls er Nichtigkeit der Verhandlung protestire. Die Kläger erwiedern, die Einwendungdes Grafen könne ihren Obern nicht hinderlich sein; der Graf habe sich wiederholt in seilten Angelegenheiten des^urgrechts beholfen, sowohl im Verhältniß zu den Eidgenossen als zum König, zu Peterlingen und anderswo;auch habe er für Anerkennung und Bestätigung des Burgrechts ohne Widerspruch denen von Freiburg jährlichkme halbe Mark Silbers oder zehn Florin Freiburger Münze bezahlt. Wenn das Burgrecht mit Bezug aufandere Punkte, zum Beispiel bei einfallendem Krieg und sonst gut und beobachtet worden sei, so soll es auchUl Betreff seiner übrigen Artikel gehalten werden. Der Ort bewirke keine Parteilichkeit, da diejenigen, welcheba urtheilen, nicht dem Ort angehören („ms sont xoiut äo Imu"), sondern von den Parteien erwähltwerden; viel eher als der Ort wären also die Richter parteiisch. Sie schließen daher: Ungeachtet der Grasseine Schiedrichter nicht zur Stelle habe, solle den Klägern das Passement ertheilt werden. Der Graf bemerkt,^ sei nie gehört worden, daß er irgendwie das Burgrecht verletzt oder ihm entgegen gehandelt hätte, und^ sei entschlossen, dasselbe nach seinein ganzen Vermögen zu halten; er bestreite nur die Zuständigkeit des^rts; dieser habe bei Abschluß des Burgrechts dein Bischof von Lallsanne gehört und sei daher unter denParteien neutral gewesen; jetzt werde auf Freiburger Gebiet geurtheilt. Die Kläger entgegnen noch, wenn