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Juli 1553.
Dem Landschreiber 53 Sonnenkronen, dem Landweibel 42 Kronen, dem Fiscal 12 Kronen. 2. Den Edlenzu Luggarus 88 imperialische Pfund gemäß ihrem von den Eidgenossen erhaltenen Brief, den sie vorgewiesenhaben. 3. Drei Communen im Mainthal als Steuer für eine steinerne Brücke, die sie gebaut haben, fürdieses Jahr 50 Kronen; doch sollen sie jetzt nicht mehr vorkehren. III. Nach Berechnung alles Einnehmensund Ausgebens, hier und zu Lauis, was die Obern nach Gebrauch und Hebung auszugeben haben, bleibenjedem Ort 135 Kronen und 15 neue italienische Kronen. Den Abschied unterschreibt Walter Roll von Uri,Landschreiber zu Luggarus.
i». Die Räthe und Regenten der Landschaft Luggarus eröffnen vor den Gesandten: Es sei früher vielUnrecht und Betrug gegen die armen Waisen und sonst dadurch geschehen, daß man jeglichen Büchern imRecht Glauben geschenkt habe. Diesem vorzukommen, haben sie mit Gunst, Wissen und Rathschlag ihresLandvogts, Kaspar Stierli, beschlossen, ihrer Statute folgende Landsatzung beizufügen und ausrufen zu lassen:
1. Der Landvogt, Statthalter oder andere Richter sollen keinem Buche, in welcherlei Geschäften immerdasselbe vorgewiesen werde, zu Gunsten desjenigen, der es auslegt, seiner Kinder und Erben Glauben schenken,es sei denn im Buch selbst die Schuld durch den Schuldner oder einen Biedermann, der anwesend gewesenist, als jener die Waare erhalten hat, unterschrieben, oder von einem Biedermann im Buche bescheinigtworden, daß mit dem Schuldner in des erstem Gegenwart eine Rechnung verpflogen worden sei. Borbehaltensind Ansprachen bis zur Summe von 32 terzolischen Pfunden „doch allein" ein Jahr nach Verfallzeit derSchuld, „und nach (v)erschynung desselben jars, so der (welcher?) glouber des buchs ist, nit durch rechtsübungenmag kuntlich machen", daß er die Buchschuld an dem Schuldner oder dessen Erben mit Recht gefordert habe,so sollen auch Ansprachen bis zum benannten Betrage verloren sein und dem Buche kein Glaubeil gegebenwerden. Dabei wird bestimmt, wenn Einer zu dem Andern im Rechten oder sonst sagt, er glaube seinemBuche nicht, so soll hiemit die Ehre des letztern oder von dessen Buch in anderweg nicht angetastet sein.
2. Wer eine vor dieser Verordnung aufgelaufene Schuld zu fordern hat, für deren Nachweis er nichts anderesbesitzt als sein Buch, der soll innerhalb den nächsten sechs Monaten die Schuld gichtig machen, ansonst ihmnicht weiter zu glauben ist, als wie oben gemeldet wird. 3. Den Apothekern, wenn diese die Recepte derDoctoren in ihrem Buch oder (an der) Schnur haben, soll man glauben, daß sie die betreffenden Arzneienverabreicht haben; aber in Betreff des Werthes derselben soll man nicht schuldig sein, an ihr Buch zukommen, sondern es soll derselbe durch einen von beiden Theilen erwählten Schätzer bestimmt werden. Wenndie Apotheker den Betrag ihrer Arzneieil in drei Jahren, nachdem jene ausgegeben worden sind, nicht einziehen,so können sie solche nicht mehr beziehen, sondern es soll angenommen werden, sie seien diesfalls bezahltworden, es sei denn, daß sie hierüber eilten Schuldbrief verfaßt habeil oder durch Rechtsübungen darthunkönnen, daß sie den Schuldner rechtlich belangt und die Ansprache im Rechten an ihm gefordert habeil.Wenn sie die Recepte nicht in oben beschriebener Weise besitzen, so ist man nicht schuldig^ ihren Büchern zuglauben. Da die Landschaft sehe, daß die Obern und deren Gesandte stets geneigt seien, ihr gute Satzungenund Ordnungen zu geben, so bitte sie, diese Satzung zu bestätigen und den Amtleuten zu befehlen, dieselbeausrecht zu halten. Es wird diesem Begehreil entsprochen, doch den Anforderungen der Obern und ihrer Amtleuteunnachtheilig. Es siegelt der Landvogt zu Luggarus, Kaspar Stierli von Schaffhausen, den 16. Juli 1553.
St. A. Lucerni Statuten von LuggaruS S. <0.
Das Gesandteuverzeichiiiß aus dem Art. n.
Im Berner, Schwyzer, Glarner und Freiburger Exemplar fehlt in.