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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1553.

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Dorfe Luggarus ihm und dem Landschreiber die Bücher des Vergerio und andere, welche die neue Religionberühren, in zehn Tagen überliefern solle, bei 1V Kronen Buße. Würden nach Verfluß dieser zehn Tagebei jemand solche Bücher entdeckt werden, so soll derselbe gemäß der Verschreibung an Leib und Gut hartbestraft werden (!). 3. Allen denen, die ihre Kinder bei dem Schulmeister zu Misox haben, soll der Landvogtgebieten, bei Verlust der Gunst und Gnade der Obern, in Monatsfrist die Kinder dort wegzunehmen.

Der Gesandte von Solothurn eröffnet gemäß Instruction, seine Obern haben in letzter Zeit einen gewissenJoseph de Vitiall von Cremona (Zürich, Bern und Schwyz: Cramunen) wegen einiger Bubenstücke, die ergegen die französische Gesandtschaft habe vornehmen wollen, im Gefängniß gehabt, aus welchem er indessenohne Leibesstrafe entlassen worden sei. Man vernehme nun aber, daß er einige Zeit zu Luggarus gewohnthabe, daß er daselbst des Glaubens wegen gefangen gewesen und wegen gleicher Ursache auch aus demHerzogthum Mailand verwiesen worden sei". Die von Solothurn wollen nun solches anzeigen, den übrigenDrten überlassend, ob sie diesfalls ein Einsehen thun wollen. Da nun dieser Joseph ein unverschämter Menschund aus seinem eigenen Vaterland verwiesen worden ist, so hat man dem Landvogt zu Lauis geschriebenund dem zu Luggarus mündlich besohlen, diesen Joseph, wenn er in ihre Amtsverwaltung kommen sollte,sofort zu verweisen, und wenn er wieder daselbst betreten würde, gefangen zu legen und an Leib und Gutuach Verdienen zu bestrafen. Ii.. Vogt Jeger von Lucern stellt aus Auftrag seiner Obrigkeit die Bitte, demDiberius Aplan die 60 Kronen, um welche der Landvogt zu Luggarus mit ihm wegen des von ihm begangenenFriedbruches „bekommen", nachzulassen; wenn Leute aus andern Orten in die Strafe derer von Lucernfallen würden, werde man sie dessen genießen lassen. Da von allen Bußen dem Landvogt der dritte Theilgrhört, so hat man ihm diesen nebst den Kosten verabreicht; den Rest hat man mit Rücksicht auf die vonLucern dem Tiberio geschenkt; das gute Erbieten derer von Lucern wird in den Abschied genommen, damitjedes Ort daran denken kann. I. Da die Zölle zu Lauis und Luggarus letztes Jahr für eine Anzahl Jahreverliehen worden sind, so verlangen die Boten von den Zollern die 6 Krone», die ihnen nach altem Gebrauchvon dem Zoll entrichtet worden sind. Die Zoller weigern sich, dieselben zu bezahlen, weil in ihren Lehen-briefen hievon nichts gemeldet sei und die Boten, welche diese Briefe errichtet haben, den Zollern diese Abgabeerlassen haben. Einige der jetzt anwesenden Boten haben sich bei denen, die bei Errichtung der Lehenbriefeiu Tagen gewesen sind, hierüber erkundigt und die Antwort erhalten, die betreffenden Kronen sollen jedemBoten nach altem Gebrauche werden. Die Sache wird nun heimgebracht, damit man sich bei den Boten,die bei der Verhandlung waren (wiederholt) erkundige und die auf die künftige Jahrrechnung gehendeniesfalls instruire. in. I. Einnahmen: 1. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Pfund, das Pfund zu5 Doppler, als Landsteuer. 2. Vom Seckelmeister aus dein Mainthal des vordern und hintern Gerichts dieSteuer mit 600 Pfund gleicher Währung. 3. Vom Potesta aus Verzasco 112 Pfund Landsteuer obigerWährung. 4. Vom Seckelmeister von der Riviera di Gambarogno 275 Pfund gleicher Währung, ebenfallsSteuer. 5. Vom Konsul von Brissago 63 Pfund Steuer derselben Währung. 6. Der Landvogt zu Luggarus,aspar Stierli von Schaffhausen, hat in Betreff des Malefiz für Bußen verrechnet 232 Kronen und 3 Dick-Pstnning; davon aber abgezogen 83 Kronen 3 Dicken und 1 Kreuzer, die die frühern Boten ihm auszugebenesohlen haben, oder von ihm für Bauten und Hausrath für das Schloß verwendet worden sind. Nach^ZUg dessen und eines Drittheils, der ihm und dem Landschreiber von den Bußen gehört, übergiebt er nochKronen 3 Dicken 3 Batzen und 4 Kreuzer. 7. Die Zoller erlegen 800 Sonnenkronen, des Schlags zuFrankreich, gemäß dem Briefe, den sie letztes Jahr zu Baden erlangt haben. II. Ausgaben: 1. Löhnungen:

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