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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 15S3.

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verbaut hat. Beim Mangel an Instruction wird die Sache in den Abschied genommen. Da man beinebensberichtet wird, das genannte Geschütz sei baulos und es gehe ihm täglich ab, so soll jeder Bote, dem esgelegen ist, auf der Heimreise dasselbe besehen, um seine Obern über den Stand desselben berichtenzu können, damit man sich berathe, ob man es nicht in Rüstung stellen wolle. Daneben soll jedesOrt seine Boten beauftragen, auf dem nächsten Tag zu Baden denen von Uri oder ihrem Landvogtvon Livinen das verbaute Geld zu erstatten. I». Die Erben des alten Landvogts zu Mendris, VogtAmbrunnen (Zürich: Brunner) von Unterwalden, begehren durch ein Empfehlungsschreiben ihrer ObernVergütung der Mühe und Arbeit, welche jener im Handel von Stabio gehabt habe. Es ist diese Angelegenheitnoch nicht ausgetragen und wird im Abschied von Lauis heimgebracht; die Orte sollen aber eingedenk sein,^e benannten Erben nach Vollendung des Handels zu befriedigen, v. Der Landvogt zu Luggarus hat voreinigen Monaten drei, welche zu Luggarus seßhaft waren, nämlich den Anton Maria Besotzo, Hofmeister desMarkgrafen von Masseran, den Gwarner Catschag und den Trontan auf Befehl der VII Orte des Glaubenswegen verwiesen. Der Markgraf ersucht nun schriftlich, den genannten Anton Maria in Luggarus wohnenzu lassen, oder ihm zu vergönnen, auf eiuen gemeinen Tag zu Baden zur Verantwortung zu kommen; wenner etwas gefehlt habe, sei der Markgraf bereit, ihn zu bestrafen. Da die betreffende Weisung an denLandvogt gerichtet worden ist und die Boten nicht Gewalt haben, diesfalls einzugreifen, so läßt man es beider vom Landvogt verfügten Verweisung bewenden. Da man aber Bericht erhaltet, daß die Verwiesenenzeitweilig heimlich zu ihren Weibern und Kindern zurückkehren und diese letztern auch der neuen Religionanhangen, so wird dein Landvogt und Landschreiber befohlen, dieselben ebenfalls zu verweisen, so zwar, daßfw in Monatsfrist das Land geräumt haben sollen; würde man nachher jemand betreten, so sollen dieBetreffenden gefangen gelegt und als Ungehorsame an Leib und Gut gestraft werden. Wenn der Landvogtleinand verschonen und diesem Befehl nicht stattthun würde, so soll er Verweis und Strafe der Oberngewärtigen. Deßwegen wird die Sache auch in den Abschied genommen, um die Obern diesfalls zuverständigen. «R. Alls die Klage der Uuterthanen, daß die Capitel mit mancherlei Neuerungen verletztwerden, hat man zu Mailand mit dem großen Kanzler hierüber geredet. Er sendet nun einen Brief nachLuggarus, worin er verlangt, wie er solches schon mündlich zu Mailand gethan hat, daß man die mailändischenKaufleute mit den Waaren, die sie im Gebiete der Eidgenossen kaufen, zollfrei ins Herzogthum Mailandfahren lasse. Nachdem man dieses Begehren heimzubringen genommen hatte, verlangt er nun, daß manwenigstens die Zoller anweise, bis zur Erledigung des gestellten Begehrens das Zollgeld so anzunehmen, wie^ da, wo der Zoll aufgenommen werde, läufig sei, damit Verlust am Geld vermieden werde. Es wird ihm^schrieben, man wolle auch dieses an die Obern bringen; diese seien gesinnt, die Capitel und gute Nachbarschaftöa halten, wie man sich dessen auch von Seite der Mailänder versehe. Dabei beklagt sich Doctor Bartholomä^arlo von Lauis, es werden ihm auf ein Gut, das er zu Como besitze, entgegen dem alten Gebrauch uudCapiteln einige Testen gelegt. Auch sonst erhält man von anderwärtigen Neuerungen Bericht. Man^ nun den Landvögten allenthalben befohlen, den Unterthanen durch Zuschriften oder, wo es nöthig ist,urch persönliches Hinreiten nach Mailand beholfen zu sein, daß den Capiteln nachgelebt werde, v. DerGesandte von Uri legt ein Schreiben seiner Obern folgenden Inhalts vor: Die Zoller zu Lauis wollen deniu Uri wohnenden Jacob Dawo nöthigen, von seiner Waare, die er dort durchführe, den Zoll zu geben,während er als Eidgenosse denselben nicht schuldig sei. Sie haben (ihm) befohlen, dermalen hierüber kein«cht ergehen zu lassen; wenn man die von Uri nicht wie andere Eidgenossen zollfrei fahren lassen wolle,