Juli 1553. 805
Grafen reden, so werden sie es thun. Im Ucbrigen sollen sie nichts vornehmen, außer mit Recht; wasdie von Freibnrg ihnen gemäß dem Burgrecht zum Recht verhelfen könne», werden sie mit gutem Willen thun.
K. A. Freiburg i Rathsbuch No. 71.
V. 1553, 22. Juli (Magdalena). Vor dem Rath zu Freiburg berichten (Ulrich) Nix und (Martin)Sesinger: Nachdem sie dem Grafen (von Greyerz) ihren Auftrag eröffnet haben und ihn angegangen seien,sich zu erklären, ob er die von Freiburg bezahlen oder in ihre Unterpfänder einsetzen wolle, habe er„als hochmachtig beschwert", namentlich wegen der Citation, geantwortet, es sei ihm unmöglich, einen Bescheidzu geben, er bitte einzig, zu warten, bis er sein Panner vollends befragt und vom König, dem er geschrieben,auch von dem Herrn von Vergie Antwort erhalten habe; er erwarte dieselbe auf den Montag (24. Juli).Doch, da die von Freiburg ihm die March angekündigt haben, so wolle er auf nächsten Montag oder Dienstagbei ihnen eintreffen und gemäß des Burgrcchts versuchen, Was in der Freundlichkeit vorgenommen werdenkönne. Er bedinge aber sicheres Geleit; denn als er das letzte Mal in Freiburg gewesen sei, habe ihneine Frau mit schnöden Worten angefallen; er besorge auch, man möchte ihm sein Pferd verbieten. DerRath beschließt, ihm zu schreiben, er solle auf den Montag anHerkommen, dann wolle man hören, was erZu verhandeln habe; doch dem Rechtsbot unbeschadet. K. s>- Freiburg: Rathsbuch Nr. ?i.
Die Verhandlung mit dem Grafen erfolgte am 21. Juli, gemäß Missive von Freiburg an den Grafenvom 22. Juli, welche meldet, die Gesandten seien gestern bei ihm gewesen.
K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 1b, k. 186 (französisch).
VI. 1. 1553, 27. Juli. Vor Räth und Burger zu Freiburg trägt der Graf zu Greyerz vor: Alser gestern vor dem täglichen Rothe gewesen sei, habe er demselben eröffnet, wie er auf den Vortrag, denUlrich Nix und Martin Sesinger im Namen derer von Freiburg an ihn gerichtet haben, und auf das anihn gethane Rechtsbot, gemäß dem Burgrecht zu Scherwyl zu erscheinen, auf das höchste gebeten habe, mitihm nicht rechtlich vorzugehen, sondern noch sechs Monate Geduld zu haben, denn ihm könne kein größeresLeid geschehen, als mit denen von Freiburg rechten zu müssen. Wolle man nun aber nicht länger das Bestethun, so begehre er, daß man die Herrschaft Oron (?), welche frei und von niemand belehnt sei, zu Händenziehe. Beliebe auch dieses nicht, so wolle er „gemeinlich einem jeden" zum Rechten stehen. Er glaube aber,nicht schuldig zu sein, in Scherwyl zu erscheinen, weil die von Freiburg daselbst Oberherren seien; früherund namentlich bei der Errichtung des Burgrechts habe dieser Ort dem Bischof von Lausanne gehört undsei daher unparteiisch gewesen. Er bitte nun, freundlich mit ihm zu unterhandeln. Räth und Burgerbezeichnen nun Ulrich Nix, (Martin) Sesinger, (Hans) Reif, (Hans) List und (Jost) Freitag, um nach demMorgenbrod mit dem Grafen zu verhandeln und zu schauen, ob man die Sache vereinbaren möchte. Alsdie Benannten diesen Beschluß dem Grafen anzeigten, verlangte er wieder den genannten Aufschub von sechsMonaten; werde dieser gewährt, so wolle er sich denen von Freiburg verschreiben, daß wenn er sie (indiesem Ziel) nicht befriedige, sie die Herrschaft Corbers in Posseß nehmen mögen, wie wenn sie solchen mitRecht erlangt hätten; das wolle er auch vor gemeinen Eidgenossen anzeigen; er glaube, dieser Vorschlag solltegenügen. Werde derselbe nicht angenommen, so möge in der Freundlichkeit verhandelt werden. Er seiWillens, bei der Grafschaft zu bleiben; könne das nicht geschehen und müsse er sie verkaufen oder sonst vonihr zurücktreten, so wolle er sie denen von Freiburg zu einer „Letze" vor jedem lassen und präsentiren.Räth und Bürger beauftragen nun die genannten Verordneten, zu dem Grafen zu gehen und ihm anzuzeigen,wenn er mit keiner andern Antwort begegne, so seien sie beauftragt, unter Anfrechthaltung des Rechtsbotes,in der Sache fürzufahren. Es ist dieses dann sogleich geschehen. Die Verordneten berichten dann hierüber:Der Graf habe bemerkt, er hätte Wohl geglaubt, man hätte ihm auf so billige Vorschläge für so kurze Zeitentsprochen; da aber das nicht der Fall sei, so schlage er männiglichem das Recht vor und wolle dasselbebestehen, aber aus genannten Gründen nicht zu Scherwyl, und in Betreff des Schreibers, der von beidenSeiten erwählt werden solle, wolle er nichts zu schaffen haben, und am genannten Orte werde er nicht Antwortgeben, es werde denn mit Recht erkennt. Daneben habe er hoch geschworen und Himmel und Erde zu Zeugen