800 Juni 1553.
worden sei und derselbe seinen alten Gewohnheiten. Bräuchen und Herkommen zuwiderlaufe, sehr beschweren. AufRath, Geheiß und endlichen Befehl des Bischofs zu Consta»;, auch in Folge der von ihnen der Stift gethanenEide seien sie nun veranlaßt, bei den VII Orten von Ort zu Ort zu gehen, und sie über ihre Beschwerdenzu verständigen. Sie haben auch dem Johann Bilgeri Sailer angesagt, wenn er wolle, möge er am 7. AugustAbends zu Zürich an der Herberg erscheinen, um Tags darauf zu Zürich und dann von Ort zu Ort ihrenVortrag und ihre Beschwerde zu vernehmen. (Folgt nun eine weitläufige Erörterung, warum die betreffendeChorherrenpfründe zufolge der angezeigten Resignation dem Moser gehöre, mit der Bitte, die Stift bei demalten Gebrauche zu belassen; wenn aber die Eidgenossen andere Statuten setzen, müsse man denselbennachkommen). St. A. Zürich! Acten Diöccse, Stifte und Kloster.
Zu vee. 1553, 28. Juli (Freitag nach St. Jacob majoris). Lucern an Solothurn. Heute habeman den Abschied verhört und von den Gesandten von Lucern verstanden, was der Schultheiß von Solothnrnauf der letzten Jahrrechnung zu Baden den altgläubigen Orten angezeigt habe. Man glaube nun zwar, dievon Bern werden nicht so hitzig sein. Da man aber um getreues Aufsehen ersucht worden sei, so sei manganz gutwillig und geneigt, auf die von Solothurn ein getreues Aufsehen zu haben. Die von Solothurnsollen jeder Zeit berichten, was ihnen wiederfahre; sie werden an denen von Lucern getreue Eidgenossen undMitbürger finden. K. A. Solothurn: Luccrner Schreiben, Band ü, IbSll—tblio.
Zu 1553, 17. Juni. Die Gesandten von Zürich an Zürich. (Nach andern Nachrichten).
Die von Brugg haben den Gesandten ihrer Obern ein Schreiben zugeschickt, Welches gemeinen Eidgenosseneröffnet worden sei. Diese haben dann beschlossen, Abschriften hievon allen Orten und gemeinen Herrschaftenzugehen zu lassen, damit man auf die angezeigten Schelmen und Buben achte und zu ihnen greife. Da unterdieser bösen Gesellschaft auch Einige von Zürich genannt werden, namentlich ein Weibsbild, das beim Rappenwohne, so haben die Gesandten die Verzicht der Gefangenen mittheilen wollen. Sollte von den Angegebenenjemand betreten werden, so möge man ihre Bekenntnisse den Gesandten zuschicken. Die von Brugg wollenmit den Gefangenen bis auf weitern Bescheid stillestehen. St. A. Zürich - A-t-n Tagsotzung.
Bei dem Bericht liegt ein Verzeichniß einer größern Zahl von Personen, die von drei in Brugggefangen Liegenden als'Falschspieler und Diebe angegeben worden sind.
Zu «ev. 1553, 3. August. Hans Rißi, Schultheiß, und Jacob Zimmermann, alt-Schultheiß zuWyl, als freundliche Unterhändler des Abts von St. Gallen, und Martin Werli, Schultheiß, und KasparEngel, des Raths zu Frauenfeld, als Unterhändler der X Orte Urkunden Folgendes: Zwischen Abt Diethelmund den X Orten ist ein Span entstanden wegen eines Friedbruchs mit Werken nahe bei Lütenheid, so daßder Abt vermeinte, die Sache solle in der Grafschaft Toggenburg bestraft werden, während die X Orte dieAngelegenheit unter die hohe Obrigkeit der Landgrafschaft Thurgau ziehen wollten. Die Parteien warenAnfangs Willens, diesen Span rechtlich auszutragen, wofür vermöge erfolgter Abschiede den Landvögten imThurgau, Melchior Gallati von Glarus, Leonhard Holzhalb von Zürich, Niklaus Cloos von Luccrn und JostSchmid von Uri (Aufträge ertheilt wurden), wodann durch die genannten Hans Nißli (sie) und MartinWerli, nebst Lux Billwyler, Burger und des Raths zu Wyl, und Hans Heinrich Federli, Burger undalt-Schultheiß zu Frauenfeld, bezügliche Kundschaften eingenommen und Briefe gesammelt wurden. AufBewilligung der Parteien haben dann die Eingangsbenannten zwei Mittel entworfen, in der Hoffnung, einesvon denselben werde angenommen. Das ist aber nicht der Fall gewesen, sondern es hat sich die Angelegenheitbis in das siebente Jahr verzogen, während dessen Lux Billwyler und Hans Heinrich Federli gestorben sind.Damit aber die Sache doch wenn möglich vermittelt werde, habe» der Abt von St. Gallen anstatt LuxBillwylcr zu Hans Rißi Jacob Zimmermann, und die Eidgenossen zu Martin Werli anstatt Hans HeinrichFederli Kaspar Engel abgeordnet, wie der Landvogt, Martin Degen, des Raths zu Schwyz, durch einenAbschied vorgewiesen hat. Nach Prüfung aller Kundschaften, Briefe und Siegel bestimmen die vier Beauftragtenfür die Abgrenzung der hohen Gerichte eine (beschriebene) Marchlinie. Was oberhalb derselben liegt, soll in