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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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797
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Juni 1553. 797

Zu Z5. 1. Der französische Gesandte Basscfontaine hat den Aufbruch mit Schreibe» an die Orte vomIi). Juni 1553 verlangt. St. A. Bern: Franlreichbuch I! S. b. — L. A. Schwyz.' A. Frankreich.

„Copic der mit Herrn von Bassefontaine auf der Jahrrcchnung zu Baden anno 1553 aufgerichtetenArtikel des Feldzugs halber in Frankreich." 1. Die obersten Hauptleute der Eidgenossen sollen künftig, wievon Alters her, von den gemeinen Hauptlcuten der Eidgenossen und nicht von dem König oder dessen Amt-leuten gewählt werden. Die Aemtcr sollen wie von Alters her besoldet werde». Der König bestimmt einenden Eidgenossen genehmen obersten Herrn, zu dem sie ihre Zuflucht haben, ihm jederzeit ihre Anliegen undBeschwerden eröffnen können und bei dem sie Hülfe und Förderung finden möge» (vergl. 21. Oct. 1552,T 1). 2. Hauptleute und Knechte, sie seien gesund oder krank, sollen für drei Monate bezahlt werde»,Wenn sie schon nicht so lange im Dienste behalten würden. Wenn Knechte im ersten, zweiten oder drittenMonat sterben, so sollen die Erben derselben für den betreffenden Monat bezahlt werden, so zwar, daßwenn ein Knecht, der von Haus und Heim gezogen ist, den ersten Tag des Monats erlebt hat, wenn gleichnicht auf diesen Tag, sondern vier, fünf oder mehr Tage nachher gemustert wird, gleichviel, ob der Betreffendeauf die Musterung kommen könne oder nicht, so sollen dessen Erben nichtsdestoweniger für den Monatausgerichtet werden. Die Kranken, die nicht auf die Musterung kommen könne», sollen nichts destowenigerauch bezahlt werden. Doch wenn die Kranken in der Nähe liegen, sollen die Hauptleutc dieselben den Muster-herren zur Besichtigung anweisen; liegen sie von den Mustcrplätzen entfernt, so sollen die Hauptleute vonden betreffenden Obrigkeiten schriftliche Bescheinigungen vorweisen, wie die Kranken heißen, und soll hierinkein Betrug gebraucht werden. 3. Der König soll die Hauptleute und Knechte nicht weiter, noch andersgebrauchen, als gemäß der Vereinung und Erbeinung (!), auch nicht von einander trennen und sie in Betreffder Quartiere so halten, wie die Obern der Orte es von ihm erwarten. 4. Der König soll Hauptleutc undKnechte mit Gold und guter, unverrufencr und währschafter Münze, an welcher die Knechte keinen Verlusterleiden müssen, bezahlen. 5. Da die Knechte bei dem letzten picardischcn Zug bei den kleinen Besoldungennicht bestehen konnten, in Folge dessen krank geworden sind und dem König schlecht gedient worden ist, soist von den Obern der Orte zum Vorthcil des Königs bestimmt worden, daß jeder Hauptmann dem gemeinenKnecht nicht weniger als vierthalb Kronen geben solle. Es soll daher der König die Hauptleute mit denBestallungen so halten, daß sie tapfere redliche Kricgsleute annehmen können. 6. Als die eidgenössischenKnechte aus dem letzten picardischen Zug mit Urlaub sich heimbegeben wollten, sind einige aus den Ortenund gemeinen Vogteien zu Toul („Tholle") in Lothringen und an andern Orten von des Königs Zusätzernverletzt, ausgezogen und beraubt worden; der König möge daher fürsorgen, daß solches nicht mehr geschehe.7. Wenn ein Knecht sterben oder heimgehe» würde, sollen die Musterherren für denselben den Hauptleutennicht mehr als vicrthalb Kronen oder eine» Monatssold abziehen, und zwar deßwegen, weil stets die kräftigern(„schweren") Söldner bleiben und die geringsten heimziehen. Die Obern ihrerseits wollen mit den Haupt-leuten und Knechte» reden, daß diejenigen, welche ausziehen, bleiben und dienen sollen bis der König siebeurlaube; wer ohne Paßport vom Hauptmann heimkommt, den soll man schwören lassen, zum nächsten wiederZu seinem Fähnlein zu ziehen und zu dienen, bis der König ihn beurlaube.

St. A. Zürich: Abschiede Band Z9, k. 35. — K. A. Solothurn: Bei diesem Abschied.

Das St. A. Luccrn: A. Frankreich und die Basier Abschiedesammlung beim Abschied vom 9. Februar1553 haben dieses Reglement mit dem Titel: „Hernach volgent die artickel, so mine Herren, die verordneten,k- m. von Frankrich gesandten anzeigen und fürhalten söllen und von denselbigcn angenommen." Auf demUmschlag des Lucerncr Exemplars wird das Reglement irrig zum Jahre 1549 eingethcilt und speciell denkatholischen Orten zugeschrieben. Bei Zurlauben: liistoiro militairo '1. IV. 535, französisch, wobei dieArt. 5 und 7 anstatt vierthalb Kronen vier Kronen haben.

Gemäß Missivcn der Gesandten von Lucern vom 13. und 18. Juni an ihre Obern waltetenBesprechungen zwischen ihnen und dem französischen Gesandten, nicht immer ohne Theilnahme von Botenanderer Orte, in Betreff der „Ehrensölde". Es sind das wahrscheinlich Privatuntcrredungen, die nicht zuben eigentlichen Verhandlungen des Tages gehören. Si. A. Lucern: uneingebundene Abschiede.