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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1553.

unv dann Einer, er wäre im Amt oder außerhalb desselben, appelliren will, so möge derselbe vor denStatthalter und die Räthe des Bischofs von Constanz gelangen, gemäß dem Vertrag „im neuwen (neunten?) jarder mindern zahl in der statt Zürich aufgericht". Wenn aber der Bischof zu Constanz mit Gemeinden odereinzelnen Personen im Amt Tannegg oder umgekehrt Streit bekommen und das Recht vor den NiedernGerichten im Amt Tannegg gebrauchen würde, so mag jeder, der sich durch das Urtheil beschwert glaubt,vor die Rathsboten der VII Orte, als die rechte ordentliche Obrigkeit, appelliren, da der angeführte Vertragvon Zürich keine Erläuterung giebt. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Rathszu Zürich, den 27. Juni 1553.

Bundcsarchiv: Thurgaucr Abschiede ?om. III. — St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede (Sammlung von Nabholz) Ion». III, S. 40. —Stiftsarchiv St. Gallen: Archivband 1318, S. 50. Dieser Artikel ist in Form einer Urkunde der Gesandten der VII Orte gehalten.Die Gesandtennamen stimmen mit unserm Verzeichniß überein.

Vor den VII im Thurgau regierenden Orten wird Folgendes verhandelt: In verflossenen Jahrenhaben die Obern in Betracht der argen und bösen Käufe, des Wuchers und der unziemlichen Zinse beiGeldanleihen, die von Einigen in der Landgrafschaft Thurgau geübt werden, wodurch der arme Mann zumhöchsten belästigt und gedrängt wird, ein Mandat und Verbot ausgehen lassen. Dessenungeachtet wird manberichtet, daß Einige sich hieran nicht kehren, sondern gleichwohl die armen Leute mit Wucher bedrängen.Diesem entgegenzutreten wird nun verordnet: Alle geistlichen und weltlichen Gerichtsherren sollen in Beiseindes Landvogts oder seiner Anwälte ihre Unterthanen und Hintersassen vorberufen und sie alle bei ihren Eidenund Gelübden, die sie den Obern gethan haben und mit welchen sie den Gerichtsherren verbunden sind, befragen,wer ihnen bekannt sei, der wider das erwähnte Mandat gehandelt habe, wodann der Landvogt die Betreffendenan Leib und Gut strafen solle. Alle geistlichen und weltlichen Gerichtsherren sollen auch ihre Burger, Hintersässenund Unterthanen, ungeachtet alter Bräuche, Freiheiten und Herkommens, wenn sie in den Gerichten andererGerichtsherren solche Wuchergeschäfte treiben, verhalten, daß sie da, wo sie das genannte Mandat übertretenhaben, zu Recht gestellt und bestraft werden. Diese Abrede und Verkommniß soll den Obern an ihrerHerrlichkeit und den Gerichtsherren an ihren Niedern Gerichten, und den früher errichteten Verträgen undAbschieden unnachtheilig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zuZürich, den 17. Juli 1553.

E. A.A.: Verträge und Rechtsamen der VII und X Orte im Thurgau, k. 178. — St. A. Zürich: Thurgaucr Abschiede (II. VIII, 313) k. 139.— St. A. Bern: Thurgaubuch W, t. 185. — Stistsarchiv St. Gallen: Archivband 1323, Thurgauisches Archiv 'Ion». I, S. 191.

1. Die Landrichter im Thurgau stellen das Begehren, da theure Jahre vorhanden und ihreBesoldung und Taglohn wegen des Landgerichtes klein sei, so daß sie bei denselben nicht bestehen können,so wolle man ihnen dieselben verbessern, und wenn einer wegen ehehaften Ursachen auf eiuem oder zweiLandgerichten nicht erscheinen könnte, so möge ihm gleichwohl der Lohn von diesen Gerichten verabfolgt werden.Da den Obern aber mit dem Landgericht und den Knechten viele Kosten auslaufen, so läßt man es gänzlichbei der alten Besoldung verbleiben: und welcher Landrichter auf eiuem Landgericht nicht erscheint, der sollvon diesem Tage keinen Lohn beziehen. 2. Die Gerichtsleute in den Niedern Gerichten zeigen an, sie müssenmitunter um Bußen und Strafen richten, welche die hohe Obugkeit betreffen. Da ihnen dann die nieder»Gerichtsherren nur die Hälfte des Mahls bezahlen, so verlangen sie, daß der Landvogt ihnen den andernhalben Theil ausrichte. Da die Obern mit den Landgerichtskuechten und Anderm große Kosten haben, sowird erläutert, daß kein Laudvogt den Nichtern in den nieder» Gerichten Mähler bezahle oder irgend etwasals Steuer hieran gebe. 3. Es ist der Wille und die Meinung der Obern, daß die Landrichter den biderbe»Leuten, die vor dem Landgericht zu lhun haben, des Landgerichtes Brauch und Ordnung anzeigen, sie gütlich