Juni 1553.
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von jedem Roß, das sie vor einem Wagen oder Karren haben und damit führen, dem Abt und Gotteshausdrei Haller St. Galler Währung geben. Dieser Spruch solle dem Gotteshaus an seinen Kaufbriefen, Sprüchen,Verträgen, Rechten, Freiheiten und Herkommen, und denen der drei Höfe an ihren Freiheiten und altemHerkommen unschädlich sein; auch sollen andere Personen außerhalb der drei Höfe, welche Briefe und Freiheitenhaben, gemäß welchen sie den Wysterhaber auf dem Eisenried nicht zu geben schuldig sind, hiedurch nichtbetroffen werden. Nachdem dieser Spruch den Anwälten der Parteien geöffnet worden war, gelobten dieselbenlm Namen der von ihnen Vertretenen in die Hand von Ulrich Dulliker, bei diesem Spruche zu bleiben unddenselben stät und ohne Gefährde zu halten. Es siegelt auf Geheiß der Boten der VIII Orte und vonwegen der Schiedleute und beider Parteien der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zuZürich, den 25. Juni (St. Johann des Täufers Tag) 1553.
StiftSarchiv St. Gallen: ä.eta Xbbatis vietdelm! Bd. 105, t. 166. Die Verhandlung wird als Urkunde der Gesandten der VIN Orte gegeben.
Es waltet ein Streit zwischen Christoph, Bischof zu Constanz, einerseits und Hans Bötschi imNamen der Inhaber des Kelnhofs, und der dazugehörigen Güter zu Sirnach und der ganzen Gemeinde imTanneggcramt anderseits. Die Anwälte des Bischofs glauben nämlich, die Kelnhöfe seien von den Besitzernderselben verwirkt worden und haben daher die letztern vor dem Gericht zu Sirnach rechtlich belangen lassen,lleber das erfolgte Urtheil beschwerten sich die Vertreter des Bischofs und appellirten dasselbe vor des BischofsStatthalter und Näthe zu Constanz. Dieses wollte ihnen aber das Gericht nicht gestatten und hat dieAppellation rechtlich aberkannt. Hierüber beschwert sich nun der Bischof. Es widerstreite das nämlich demgenieinen Landbrauch und Recht; ebenso dem zwischen dem Bischof und den VII Orten errichteten Vertrag; inallen Stiftsämtern des Bischofs sei stets die Appellation an Statthalter und Räthe gelangt. Er verlangtdaher, daß der Appellation ihr Fortgang belassen und dieselbe von denen im Tanneggeramt auch desFernern dem Bischof und andern Biedcrleuten gestattet werde. Hiergegen beklagen sich die Inhaber derKelnhöfe und die ganze Gemeinde, als über eine Neuerung. Früher sei das nie im Brauche gewesen. Wennauch etwa der Bischof oder ein Herr von Fischingen mit einem armen Manne einen Streit gehabt und ihreAnwälte dann vor Landgericht appellirt haben, so habe doch der Bischof auf die Klage der Gemeinde diesed" ihren Freiheiten, sie mögen geschrieben oder ungeschrieben sein, verbleiben lassen. Die Bewohner desTanneggeramtcs haben sich nämlich vor langen Jahren mit ihrem Blute erkauft, was Andere nicht gethanhaben, und seien daher billig mehr gefreit als Andere. Gemäß ihren Freiheitsbriefen von Bischof Otto vom^ahre 1425 und vom jetzigen Bischof Christoph sollen sie bei ihren Freiheiten, altem Herkommen, Sitten,Gewohnheiten, Gebräuchen und Rechten verbleiben. Ferner laute ein Artikel in ihrer Öffnung so: „Desgleichenvnt allen vogtleuten und freien, so in den grichten sitzen um geldschuld, soll auch in den grichten bleiben,gegen den Herren und Herren gegen den armen leuten old ander in grichten säßhaft, und sollen niemandUwnahin laden, ausgenommen geistlich fachen und pfarrlich recht, darzu soll ein ainmann die Herren schirmen."Aus diesen Gründen verlangen sie, bei ihren Freiheiten und altem Herkommen beschützt zu werden. Ueber^esen Anstand sind die Parteien vor den Landvogt im Thurgau, Martin Degen, des Raths zu Schwyz,Klangt, der ein Urtheil gegeben hat, über das sich beide Theile beschweren, und daher vor die VII Orte,"is die rechte ordentliche Obrigkeit appellirt haben. Nachdem nun auf heute beider Parteien Anwälte vorden Gesandteil der genannten Orte erschienen und ihre Vorträge und Gegenvorträge gehalten haben, auch^hte eingelegten Briefe besehen worden sind, ist erkennt worden: Wenn in der Folge die im Amt Tanneggüüter sich sMst 0^. „lit fremden Personeil Streit bekommen, und das niedere Gericht in Tannegg brauchen,
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