792 Juni 1553.
ganz unförmliche und dem Rechten nicht gemäße Urtheile ergangen, welche die Eingangsgenannten vorlegenund über die sie die Erläuterung der Orte begehren. Die Boten, welche hierüber ein hohes Mißfallenempfangen, erkennen: Die Amtleute des Abts und der Landvogt im Rheinthal sollen (die Buße für) dieangelegten aber übersehenen Gebote und Verbote von Vogt Diebold, ohne weitere Berechtigung vor denNiedern Gerichten, einziehen. Daneben wird dem Weibel und den Richtern zu Griessern und Obcrrietgeschrieben, dieses Urtheilsprecheu sei den Boten höchst mißfällig und sie sollen künftig so urtheileu, daß esdem Rechten geniäß sei. Für das Verlaufene soll jeder Richter, der eines von den betreffenden Urtheileugefällt und ausgesprochen hat, 4 Pfund Pfenning, und jeder Richter, der gefolgt ist, 2 Pfund Pfenning zuBuße geben. 2. Als der Wynsower von Bernang einige ungeschickte Worte wider den Landfrieden geredetund sie ihn hierum vor Ammann und Gericht zu Bernang berechtigt haben, sei erkennt worden, der Landvogtini Rheinthal soll ihm eine gnädige Strafe auferlegen, die Amtleute des Abts aber derzeit stillestehen.Ebenso sei Heini Frp, der sich in einem Handel parteiet habe, nur in eine schlechte Buße erkennt worden,worüber man sich auch beschwere lind den Entscheid der Boten verlange. Diese erkennen: Der Landvogtsoll den Hans Wynsower bestrafen, wie er glaube, daß er es verdient habe. Dem Ammann und Gerichtzu Bernang wird geschrieben, sie sollen künftig jeder Obrigkeit erkennen und zusprechen, was ihr von Rechtsund Billigkeits wegen zugehöre, „und sich des nüt beladen noch annemmen", sondern dein Abt oder seinenAmtleuten, ebenso den Landvögten anheimstellen, wie sie jeden bestrafen oder welche Gnade sie jedem beweisenwollen. Sie sollen auch keinen, der sich so parteiet, wie Heini Fry nach eingenommener Kundschaft es gethanhat, in eine schlechte Strafe erkennen, sondern sich dessen verhüten, weßhalb man auch befehle, daß derGenannte als ein parteiischer gestraft werde. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Halls Heinrich Sproß, desRaths zu Zürich, den 23. Juni 1553.
St. A. Zürich: Gedruckte St. Galler Documente, Bd. 59 f. 101. Stiftsarchiv St. Gallen: Vereinzelte Abschiede, Acten- und Bücher-Archiv.
Zwischen Diethelm, Abt zu St. Gallen, und den drei Höfen Altstätteu, Marbach und Bernangwaltet ein Anstand wegen des Wysterhabers auf dem Eisenried, der unter Abt Ulrich gemäß eines Kaufbriefsan das Gotteshaus St. Gallen gekommen ist. Der Abt behauptet nämlich, es sollen die Gemeinden derbenannten drei Höfe wie von Altem her das Heu auf dem Eisenried jährlich zu Tristen schlageil und ihmund dem Gotteshaus von jeder Triste ein Viertel Haber ausrichteil. Die Anwälte der drei Höfe entgegnenaber, sie geben zu, daß derjenige, welcher auf dem Eisenried eine Triste schlage oder mache, dein Gotteshallsein Viertel Haber zu geben schuldig sei; was aber Einer gleich Anfangs hineinführe oder trage und nichtan Tristen stelle, davon sei er nichts zu geben verpflichtet. Dieser Span wird nun von den Anwälten beiderParteien, nämlich für den Abt von Hans Bächi von Schwyz, des Abts Hauptmann, Wilhelm Blarer vonWartellsee und Lienhard Hensler, Kanzler des Abts, und von Seite der Gemeinden der Höfe durch HansBucher von Altstätten, Gallus Jann von Marbach und Hans Ritz von Bernang vor den Boten der Vlllim Rheinthal regierenden Orte verhandelt. Diese beauftragen den Seckelmeister Ulrich Dulliker von Lucern,Alnmann Hans Letter von Zug und Landammann Joachim Meggeli von Appenzell, zu versuchen, die beidenParteien gütlich zu vergleichen. Diese geben dann „uf ir bewilligung, doch alles mit beider thail vorwissen",folgenden freundlicheil und gütlichen Spruch: Alle von den drei Höfen, die auf dein Eisenried eine Tristeaufsetzen, sollen von jeder Triste ein Viertel Wpsterhaber geben und ausrichten gemäß des Abtes Kaufbriefund Gewahrsamen, die in Kraft bestehen bleibeil; diejenigen aber, deren Gelegenheit es nicht mit sichbringt, Tristen zu errichten, sondern die ihr Heu und Stroh sofort von dem Eisenried abführen, die sollen