April 1553. 775
an iren briefen, siglen und anders (?) ganz und gar kein Nachteil bringen solle, sonders wo inen an diesum oder sonst etwas abgienge und von vilgeincltem Herrn grasen nit möchte bczalt werden, daß sy alldannire bürgen darum anlangen möchten, lnt iro brief und siglen. Und wo sich etwas anders möchte finden,das hie nit verzeichnet wäre, daß inen sölichs in künftiger zyt ganz unschädlich syge. Actum zu Pcter-lingen uf den x, xi und xij tag Aprilis anno 1553." Unter diesem Schluß steht noch die Zahl 112,922.
K. A. Freiburg: Acten Greyerz No. «71.
III. 1553, 14. April. Vor dem Rath zu Freiburg erscheinen der Graf zu Greyerz und SeckelmeisterDulliker von Lucern. Jener eröffnet: Als aus Quasimodo (9. April) in Betreff seiner Schulden ein Taggehalten und letztere aufgezeichnet worden seien, habe er bei gemeinen Gelten begehrt, sie möchten ihin mitBezug auf die Zinse» ein Jahr oder, wenn dieses zu lange scheine, ein halbes Jahr, und mit Bezug aufdas Hauptgut drei oder vier Jahre Geduld tragen. Hiefür haben sich die Boten von Freiburg nicht entschließenwollen, sondern die Sache an ihre Herren zu bringen genommen und es bei der frühern Antwort derselbenverbleiben lassen. Er sei daher wie vor dem benannten Geltentag wieder veranlaßt, die von Freiburg zubitte», ihm zu Hülfe zu kommen, ihm eine Zeitlang zu warten, die von Basel, Mühlhausen, Thann undandere nothwendige Schulden ihm abzunehmen, mit der Bedingung, daß wenn er auf das betreffende Zieldas Geld nicht erlegte, die von Freiburg in ruhige Gewehr und Posseß nicht bloß einer, sondern aller seinerHerrschaften eingesetzt werden sollen und zwar durch die Eidgenossen; mit dem Vorbehalt der ewigen Ablösungfür ihn und die Seinigen, und daß, wenn er oder die Seinigen Zahlungen von tausend oder einigen tausendKronen leisten, soviel am Hauptgut und Zins nach Marchzahl abgehen solle. Seckelmeister Dulliker erzähltweitläufig, wie auf „ircr" Herren und des Grafen Verlangen ein Geltentag veranstaltet worden sei. Nachdemdann die Aufzeichnung der Gelten stattgefunden hatte, sei der Graf angefragt worden, wie er denselbenbegegnen wolle, wobei der Gesandte wieder erzählt, wie der Graf selbst geredet und was er vorgetragen habe.Er bitte nun im Namen seiner Herren und des Ammanns von Unterwalden die von Freiburg, den HandelWohl zu erdaucrn, die alte Freundschaft zu betrachten, dem Grafen das Beste zu thun, stillezustehcn undkeine Unordnung zu veranlassen bis auf einen gcmcineidgcnössischen Tag. Es wird beschlossen, ihnen zuantworten: Man könne keinen endschaftlichen Bescheid geben, bis man eine Copic von aller zu Pctcrlingengewalteten Verhandlung und von der Aufzeichnung der Schulden gesehen habe. „Den begeren si noch
HÜt btz tag." K. A. Frciburg: RatlMuch No. 70.
IV. 1553, 17. April. Vor dem Rathc zu Bern erscheint der Graf von Greyerz mit dem Boten HerrnD(ulliker?) von Lucern. Der Bote eröffnet: Bekanntlich habe der Graf zu Baden einen gemeinen Geltentagerworben, der zu Peterlingen „verschwor"; er danke zum höchsten für den Beistand, den ihm die von Bernhaben angedeihen lassen. An diesem Geltentag habe der Graf begehrt, daß man ein oder mehrere Jahrestillstehen möchte, worauf „sy" Verdank genommen und sich dann erklärt haben, sie haben hicfür nichtGewalt und wollen die Sache Hintersich bringen. Zuletzt habe der Graf begehrt, wenn sie ihm nicht einoder zwei Jahre Aufschub geben, so sollen sie doch bis zur nächsten Tagleistung zu Baden stillestchen; „dasan m. h., als den vordersten, und mit iren undcrthancn zc verschaffen bcgcrt, Unordnung stillstellen. ZendensWegen Herrn ..(?).. von Freiburg, daß m. h. Hand abstechen, habe das lob m. h. nit vcrschlachen wellen,sonder des vergessen, us dheiner geverd old Verachtung bschechen." Der Rath antwortet, wie dem Vogt zuBaden geschrieben worden ist: Die von Bern wollen ihrerseits in Betreff ihrer Spitäler und Gotteshäusergerne stillestehen bis auf den nächsten Tag zu Baden. „Den iren, wenn sy kämend um recht anhalten,das best zethun, aber jcmands (niemand) zwingen." Wie es mit dem Zehnten ergangen sei, wolle mansich erkundigen (oder habe sich erkundigt?). Ohne eine endliche Antwort zu ertheilcn, wird die Sache verschoben.
St. A.Bern: Rathsbuch No. 324, S. 172.
V. 1553, 24. Mai. Der Graf von Greyerz eröffnet vor dem Rathe zu Freiburg: Dieser habeverlangt, er solle ihm eine Abschrift der Verhandlung der Tagleistung zu Peterlingen zustellen, ansonst könneer dem Grafen auf sein Verlangen keine Antwort erthcilen. Er habe sich nun alle Mühe gegeben, diesem