774 April 1553.
Gelte» auf den von der Tagsatzung bestimmten Tag nach Peterlingcn beschreiben und drei ihm gefälligePersonen zur Vermittlung und Schlichtung der Angelegenheit erwählen. Er habe nun die Briefsteller hiezuberufen. Diese seien dann, jedoch in Abwesenheit des von Weissenbach, der wegen Krankheit zu Freiburgzurückgeblieben sei, über den Handel gesessen, haben einen (Ausprecher) nach dem andern berufen und ihreSchulden und Ansprachen aufgezeichnet. Hierauf haben sie den Grafen befragt, wie er seinen Gelten begegnenwolle, worauf er Folgendes geantwortet habe: Gegenwärtig sei ihm unmöglich, seine Ansprecher zu befriedigen;er bitte daher zum höchsten, dieselben zu vermögen, ihm ein Jahr oder auch nur ein halbes zu vergönnenund stillezustehen: inzwischen glaube er, soviel Geld zu erwerben, daß er sie für die Zinsen und auflaufendenKosten vergnügen könne. Sollte dieses nicht bewilligt werden, so bitte er, wenigstens bis zum nächsten Tagzu Baden mit dem Auftreiben von Kosten und Pfändungen einzuhalten. Auf diesem Tage wolle er persönlicherscheinen und mit ihnen so reden, daß er hoffen dürfe, sie werden kein Mißfallen daran haben. Ihm selbstsei angelegen, insofern sich seine Sachen nicht bessern, seine Herrschaften zu verkaufen und sie nicht den Geltenanheimzustellen, was auch nicht verabschiedet worden sei; er wolle sie aber auch nicht anders verkaufen alszum Besten („zu Händen") gemeiner Gelten, bis dieselben vollständig bezahlt seien, in der Hoffnung, es werdeihm noch Vieles übrig bleiben. Dieses habe man dann den gemeinen Gelten mitgetheilt, worauf diese untersich Rath gehalten und dann geantwortet haben, sie haben von ihren Obern und den einzelnen Vollmachtgebernkeinen Auftrag, hierüber Bescheid zu ertheilen, sondern wollen die Sache heimbringen. Die Briefsteller schauennun die Angelegenheit so an: Wenn man auch mit dem Grafen fürfahren wolle, so solle dieses doch ohneUnordnung oder „Ufhebung" der Güter geschehen; würde man auf die Güter fallen und einen unordentlichenKosten auftreiben, so dürften sich die Güter „verloben und verkosten", so daß zu besorgen stünde, daß derGraf und gemeine Gelten groß geschädigt würden. Das möge man berücksichtigen, wenn auf dem nächstenTag von Seite des Grafen oder der Briefsteller weiterer Bericht erfolge. Wenn mit Ordnung zu Werkegegangen werde, so sei zu hoffen, daß die Gelten zu guter Bezahlung kommen und dem Grafen noch Vielesübrig bleibe. Die Briefsteller bitten daher die von Zürich, den Grafen günstig zu bedenken und die Ihrigenzu vermögen, bis auf den nächsten Tag zu Baden stillezustehen und inzwischen keine Kosten aufzutreiben;dieser Stillstand soll niemand an Briefen, Siegeln und Verträgen nachtheilig sein. Wenn der Graf dannpersönlich vor gemeinen Eidgenossen erscheine, möge in der Sache des Fernern gütlich verhandelt werden.Die Briefsteller haben auch mit dem Grafen geredet, daß er inzwischen mit seinen Gütern keinerlei Ver-änderungen vornehme oder sie versetze, was er bisher, zuwider einem Abschiede, gethan habe. Es siegeltAnton Tillier.
St. A. Zürich: Abschiede Band 19, k. 7S. — K. A. Basel: Abschiede Band 2b (Adresse an Basel). — A. A. Schafshausen: Corrcspondenzen.
Das Anfangsdatum entnehmen wir aus dem Abschied vom 9. Februar 1553 i, und aus der Instructionvon Bern; siehe folgende Note.
Nebst den in der mitgetheiltcn Missive genannten Abgeordneten erscheinen noch als Gesandte: VonBern Hans Steiger und Michael Augsburger, von Freiburg Ulrich Nix, Peter Fruyo, der Räthe, undFranz Gurmel, Stadtschrciber. St. A. Bern: Jnstructionsbnch U k. 261; K. A. Freiburg: JnstructionsbuchNo. 6, k. 118.
II. „Hiernach volget das, so uf leisten verschinen tag zu Baden (?) durch gemein Herren Eidgnossenverabscheidet worden von wegen des wolgebornen Herrn grasen zu Gryers gemeiner gelten tag zu Peterlingenangesetzt in bywäsen der frommen, vesten, fürnemmen Witzen Anroiii Tillier, seckelmeister zu Bern, und UlrichTollickher, seckelmeister zu Lucern, durch gemelten Herrn grafeil darzu erbätten, die fach wie volgt ufzeichncnlassen." So betitelt sich ein aus neunzehn beschriebenen Folioblättern bestehendes Heft, enthaltend eine Auf-zeichnung von Schulden des Grafen. Eine zuverlässige Reassummation hieraus zu erlangen, hat seineSchwierigkeit. Die Arbeit ist bezüglich Form und Inhalt von den beim Abschied voin 16. October bis15. November 1554 verwendeten Uebersichten verschieden. Der Schluß lautet: „Es haben die vorgeschri'bnengemeinen gelten, es syen von stetten oder sonderbaren Personen, protestirt, daß inen solicher angesetzter tag