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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1553.

verlangt. Die von Schwyz (ir") sollen sich beratschlagen; ist es ihnen, wie denen von Glarus (uns")gefällig, so sollen sie im Namen beider Orte denen von Gams schreiben, daß sie den Markt denen vomWildenhaus wohl zusagen mögen. I». Dem Ammann vom Gams wird ebenfalls geschrieben, er soll dasuneheliche Kind in das Gaster der Großmutter, der alten Traberin, zuschicken, I Die von Gams verlangenden Kaufbrief zu verhören. Es soll jedes Ort denselben vor sich nehmen und sich berathen, ob man ihnendenselben mittheilen wolle oder nicht. Ii.. In Betreff des Weibel- und Salzmefferamts zu Wesen sind denOrten (uns") vier oder fünf gute Gesellen nachgelaufen und haben um dieses Amt gebeten. Die vonSchwyz haben ihre Stimme dem Konrad Grätzer gegeben, und dabei denen von Glarus (uns") geschriebenund sie angegangen, ihn auch anzunehmen. Die von Glarus waren hiemit nicht einverstanden und habendeßwegen denen von Schwyz wieder geschrieben, sie mögen diesfalls ihren Boten auf diese Fahrt zu Näfelsmit Vollmacht abfertigen. Als man sich nun hierüber berathen hat, hat der Gesandte von Schwyz (er")gemäß seiner Instruction angebracht: Die Empfehlung des Grätzer (des Grätzers zusagen") sei nicht inverächtlicher, sondern in guter Meinung geschehen; der Grätzer habe viele ehrliche Verwandte zu Schwyz vomVater, und zu Glarus von der Mutter her; man glaube daher, auch denen von Glarus gedient zu haben,für das ander könnend sich sine Herren nit erinnern, daß sy einiche stimm vorhin den salzmeßern keinemvon ersten für sich selbs geben". Als dann die von Glarus (wir") zur Wahl eines Salzausmefsers undWeibels übergehen wollten, um denjenigen zu wählen, der als der tauglichste erscheine, hat der Gesandte vonSchwyz (er") sich hierin nicht einlassen wollen, sondern gebeten, das Amt dem Grätzer zu geben. Dashaben die von Glarus (wir") auch nicht thun können, weil sie über den Grätzer vernommen haben, er seibisher ein rauher,unzügliger" Jüngling gewesen, weßhalb er in diesem Amt weder den beiden Orten,noch den Kaufleuten entsprechen würde. In Folge dessen hat man hierüber nichts beschlossen, sondern es hatjeder Theil die Sache an seine Obern zu bringen genommen. Dessen ungeachtet istnebenbrets" von Ver-gleichsmitteln geredet und Folgendes vorgeschlagen worden:daß unser Eidgnossen von Schwyz die nechstenzwen oder dry salzmeßer mit irer stimm erwelt und von ersten geben, darwider wir nachmals nit wol könnensin, sonder uns dieselben auch wol müssen gefallen lassen, dann sy uns schier allwegen zu dem ersten ankerend,und wir aber inen kein zusag alleinig thun wellent; ob dann unsere Herren von Glarus inen Conrat Grätzerouch zu sölichem ampt kommen liessend, damit unserer lieben Eidgnossen von Schwyz zusag statt bescheche,und sich der fall zu trüge, daß sölich salzmesserampt widerumb ledig, wir von Glarus dann ouch einenbenempsen und nemmen, und demnach sy von Schwyz nach unserm widerum einen, daß also dis ampt einsort nach dem andern besetze, doch mit vorbehält, daß entweders ort einichen gar widerwertigen dem andernuf den hals binden sölle, sonder der zu disem ampt tugenlich und geschikt sige, ouch gnugsame bürgschaft zegeben habe, und hiemit fürhin span vermiden blybe." Diese Meinung hat man in den Abschied genommen.I. In Betreff der Reisstrafen bezüglich der Grafschaft Toggenburg soll es mit dem Abt von St. Galleneinmal ausgemacht werden. Die beiden Orte (wir") glauben, die Reisstrafen gehören ihnen, weil das Neis-gebot und das Reisen der Mannschaft auch unter ihnen stehe, in.Gedenket (Schwyz) des fachs halb zuWesen, das dann wir von Glarus begerend zu machen, da aber der viertel des wassers üwern Herren zugehörig,und die von Wesen, als ir wol müssend, vermeinend, nutzlich ze sin, daß üwern Herren uns dasselbignachlassend ze machen, und so sy demnach ouch in dem vierten teil begertind ze sin, es wäre, daß es zegwiin oder verlurst diente, were uns das am liebsten, diewyl es also gewaget sin muß, ob es etwas ertragenmöge oder nit. . ." i». Zuletzt erscheint vor den beiden Orten der Untervogt Rüg (Nup?) von Utznach