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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1553.

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die von Freiburg so jählings von seiner Grafschaft treiben würden, wie sie es möchten, so würden sievielleicht ihren Nutzen nicht erreichen, noch einen genehmen Nachbarn erhalten. Wenn man ihm das Bestethue und helfe, so wolle er dessen gedenken und sechs Jahre lang dem Stadtsäckel 2000 Kronen und denBurgern 1000 Kronen zur Verehrung geben und dieses verbürgen oder selbst hier liegen und nicht weichen,bevor dieses erlegt sei. Nachdem er dann abgetreten und auf sein Verlangen wieder vorberufen worden,um nachzutragen, was er vergessen habe, führt er des Weitern aus: Wenn von ihm gesagt worden sei, erhabe seine Grafschaft denen von Bern ohne allen Vorbehalt verkaufen wollen, so sei ihm hierin unrechtgeschehen; weder denen von Bern noch andern Leuten habe er die Grafschaft anders als auf Ablösung undso verkaufen wollen, daß wenn er in vier oder fünf Jahren das Geld nicht erlege, sie dann seine Grafschaftzur Hälfte oder ganz oder andere seiner Herrschaften beziehen und so lange bcnützen mögen, bis er dasHauptgut bezahlen könne. Würde er nach und nach 5000, 6000 oder mehr Kronen bezahlen, so sollensoviel am Hauptgut abgehen. Es wird beschlossen, dem Grafen in Güte und mit geziemender Ehre anzuzeigen:Weil man, wie er selbst sehe, in geringer Zahl versammelt und die Sache von großem Belang sei und dieTagsatzung zu Peterlingen so nahe bevorstehe, so könne man keine endschaftliche Antwort ertheilen, sondernwolle dieselbe bis nach der benannten Tagsatzung verschieben und dann in der Sache ein Einsehen thun; dievon Freiburg werden dem Grafen nach ihrem Vermögen beiräthig und hülfreich sein.Jnsechen, wie vilder schulden sin mögen." K. A. Frcibur«! RathSbuch N°. 7V.

2«1.

(Mfels). 1553, (2. April).

LandcSarchiv SUiwyz: Abschiede.

Abscheid, was her vogt Gupfer von Schwyz mit minen Herren an der fahrt zu Näfels gehandlethat anno 1553."

». Der Abt von Einsiedeln bringt einen Anzug in Betreff der Fälle im Gaster, nämlich wegen desNachfalls. Die Orte bedünkt, daß ihre armen Leute beschwert und mit zwei Ruthen geschlagen werden. Dasie nur aus einem Flecken in den andern in der gleichen Herrschaft ziehen, so glauben sie, sie sollten nurEinen Fall geben müssen und zwar demjenigen (Herrn), unter dem sie geboren worden sind. Wenn aberjemand in eine andere Herrschaft zieht, oder Fremde in diese Herrschaft kommen, so mag jede Obrigkeit ihren»Anfall" nehmeit nach der Gebühr. Diese Meinung hat man an den Abt von Einsiedeln gelangen lasten,der in Kurzem antworten wird. I». Von Kaltbrunnen ist ein leibeigener Mann in die Grafschaft Utznachgezogen und daselbst gestorben und es beklagt sich nun der Abt von Einsiedeln, daß ihm kein Fall zutheilwerde. Man soll genau erfahren, was dem Abt von seiner Gerechtigkeit wegen gehöre,erstattet werde".

Der Landvogt von Sargans eröffnet, es sei Einer aus dem Sarganserland unlängst gestorben, von demer glaube, er sei unehelich geboren worden und sein Gut gehöre somit den Obern. Man befiehlt ihm nun,dieses Gut zu Händen der VII Orte zu nehmen, und dann soll zunächst auf einem gemeinen Tag erörtertwerdeit, wem dieses Gut gehöre. «R. Der Abt von Pfäfers bringt an, der Schreiber zu Wesen selig sei»sinen" (Gnaden?) 20 (Pfund?) fällig. Die Gesandten haben ihm nichts dagegen reden können, sondern»den" verabfolgeit lassen, v. Da der Vogt der Sammlung zu Wesen (Wieden) gestorben ist, so hat manKaspar Tschudi hiezu verordnet, f. Zu Seevögten werden bestimmt Melchior Vogt und Meinrad Grätzer.K. Der Ammann von Gams hat geschrieben und in Betreff des Zehntens zu dem Wildenhaus Antwort