770 März 1553.
gebracht hettind; das wer ir verstand und hettind inen uf die copi des burgrechtens, so inine Heren mitdem grasen hend, gar nützit beschlossen, noch die anzogen: darby wellind si es lassen blyben. Und so minHeren solichs nit wol verstanden, noch darüber gesessen werind, niögen die boten widerum heim ryten undinen darüber fürderlich ein antwurt zuschryben." Der Rath beauftragt Reif und List wieder nach Bern zureiten und da nochmals anzufragen, ob sie denen von Freiburg den im Burgrecht mit dem Grafen vomJahre 1495 begriffenen Theil unter der Bocken unbedingt übergeben und darüber Briefe errichten lassen wollen.
K. A. Frciburg! Rathsbuch N°. 70.
III. 1553, 5. April. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheinen Boten der fünf Panner von Greyerzund tragen vor: Da auf Quasimodo (9. April) eine Tagsatzung gemeiner Gelte» des Grafen zu Greyerzangesetzt worden sei, seien sie von allen Panncrn abgefertigt worden, die von Freiburg zu bitten, ihrenHerrn, den Grafen, wie sie dessen stets gewohnt gewesen seien, in väterlicher und bürgerlicher Empfehlunghalten zu wollen; sie erbieten sich, dieses um die von Freiburg zu verdienen. Es wird ihnen geantwortet,es sei denen von Freiburg leid, daß dem Grafen das Glück also zu Händen stoße; man verdanke ihnen ihrErbieten; wenn man dem Grafen und ihnen Liebes, Dienst und Gutes erweisen könne, sei man mit gutemWillen hiezu geneigt. „Dise antwurt ist inen alhie geben worden." n. A. Frewurg- Rathsbuch No. ?».
IV. 1553, 6. April. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen als Boten von Freiburg die beiden Seckel-meister Reif und List und eröffnen nach gewöhnlichein Gruß: 1. Man wisse, wie sie vor acht Tagen hiergewesen seien, wobei ihr Auftrag sich nicht weiter erstreckt habe, als sie gewiesen haben. Die von Bernhaben aber eine andere Meinung gehabt, welche die Gesandte» ihren Herren berichtet haben. Am Montagseien sie mit dem großen Rath weiter räthig geworden, „daß ir pitt und begären lut ij missiven das burgrechtmit Herrn grasen von Greiers verstau wellten und es darby blyben. Was von der Bütti (?) nider desgrasen burgrecht in habe." Wo sie das verdienen können, so wollen sie es thun. Sie wollen also mit denenvon Bern über die Sache niedersitzen. Wenn aber die Meinung der letztern anders sei, so möge mandieselbe in Schrift stellen, sie wollen sich dann wieder darüber berathen. 2. Sie erwähnen der Münze,welche ein Herr in Burgund an der Grenze gegen Lothringen (?) schlage und ihrer Münze gleiche, abernicht so gut sei, weßhalb sie davor warnen. Die Gesandten werden mit guten Worten abgefertigt; derRath könne ohne den großen Rath nicht weiter gehen. St. si. B-r»: Rathsbuch N°. ss», S. i-7.
V. 1. 1553, 6. April. Vor dem Rathe zu Freiburg trägt der Graf von Greyerz vor: Da die inBetreff seiner Schulden angesetzte Tagsatzung sich nähere, so bitte er die von Freiburg, ihm bchülflich zusein und was er wider sie gethan haben möchte, ihm zu verzeihen. Sie mögen dahin wirken, daß er nichtmit geringerm Werth als seine Herrschaften wirklich besitzen, von denselben abziehen müsse, und ihn inBetracht des Burgrechts und der alten Freundschaft und Nachbarschaft für empfohlen halten. Da er sehe,Wie es mit seinem Gut gehe und kein Mittel mehr finde, dasselbe zu behalten, — denn wenn er schonweibe, so werde ihm nicht so viel zugebracht, daß er sich erledigen möge, — so bitte er die von Freiburg,ihm die von Basel, Mühlhausen und Thann abzunehmen, allein oder mit Hülfe, Rath und „Schub" einesoder mehrerer Orte und mit ihm diese „Partung" eingehen, nämlich auf vier oder drei Jahre seine Schuldenauf sich zu nehmen; dann wolle er sich verschreiben, daß wenn er auf das betreffende Ziel die von Freiburgnicht erledige, sie sein Gut ganz und gar besitzen und durch ihn oder andere Eidgenossen in leiblichen Posseßdesselben gesetzt werden sollen; doch soll ihm und den Seinigen ewige Ablösung vorbehalten bleiben. Würdedas geschehen und er doch seine Herrschaften nicht lösen können und darüber sterben, so würde er die StadtFreiburg dermaßen erkennen, daß sie ewig an ihn denken müßte. Wäre denen von Freiburg nicht gefällig,dieses allein an die Hand zu nehmen, so habe er nichts entgegen, wenn sie die Herren von Bern oder einoder zwei andere Orte zu sich nehmen und darüber verhandeln. Er bitte hierum, damit er nicht also vonseinem Gut stehen, sondern sein Leben lang mit Ehren dabei bleiben könne. Die Angelegenheit wird andie Burger gewiesen. 2. 7. April. Vor Räth und Burger verlangt der Graf von Greyerz, daß ihmsein gestriger Vortrag vorgelesen werde, was geschieht. Er bestätigt denselben und fügt ihm bei, wenn ihn