März 1553, 769
frei hingeben und nachlasse», mit dem Vorbehalt, daß das ihrem eigenen Burgrecht ob der Bocken undandern Rechtsamen im Uebrige» ohne Nachtheil sei; die von Bern glauben, daß die von Freiburg hiemithaben, was sie begehren. Der Rath beschließt, da der Gegenstand vor den Burgern angehoben worden sei,so werde er wieder dahin gewiesen. Als den Gesandten diese Meinung eröffnet wurde „und ein crlüterungvon inen begert, haben sie anzeigt, wie irer Herren Meinung. . (bricht ab), 2. 29. März. „In noininsvoinini »man/ Auf den Vortrag, den die Boten von Bern vor dem täglichen Rathe gethan, „daß st minenHerren die Herrschaften, so in miner g. Herren burgrecht, mit grasen Johannsen unfgericht, vergriffen sind,vorbehalten die grafschaft Aulbonna, wenn sie den grasen zur Huldigung gebracht haben, nämlich diesouverainitetcn genzlich und fry übergeben werden, vorbehalten ir burgrecht wie vor mit denen ob derBocken", beschließen Räthe und Burger, man wolle nach Bern schicken (scheint unvollendet abzubrechen).
K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 70.
Die Namen der Gesandten von Bern ausführlicher, in Uebereinstiminung mit unserer Wiedergabe, imSt. A. Bern: Jnstructionsbuch bl, k. 26V.
11. 1553, 3V. März. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen vier Boten von Freiburg, Reis (?), List.. .und der Stadtschreiber, und eröffnen: Sie seien von Rüthen und Bürgern abgeordnet. Ihre Herren habenden letzten Vortrag derer von Bern mit großer Freude aufgenommen, sie danken dafür und werden dieseGutthat ewig nicht vergessen. Gemäß der denen von Freiburg zugeschickten Copie soll also diesen Alles,was unter der Bocken, und denen von Bern Alles, was ob der Bocken liegt und im Bnrgrecht begriffen ist,verbleiben, „inen das malefiz und alles dienen, wann der gras nun (?) erst zu der crkanntniß ghaltcn würt,souverenitet, wo das nit, blyben wie jetzt". Die Gesandten seien beauftragt, mit denen von Bern nachbeider Städte Gefallen Brief und Siegel aufzurichten; dcßwcgen sei ihnen der Stadtschrciber beigegebenworden. „Haben vil ein andern verstand des fürtrags mincr Herren, dann er aber ist, tringen uf dieburgrecht mit dem grasen und nit uf der landlüten, wie aber m. h. Meinung ist." Es wird ihnengeantwortet, der Rath könne den mit den Burgern gefaßten und ihnen vorgetragenen Rathschlag nicht ändern;es wird ihnen wieder die an Schultheiß Nägcli und Jost von Dießbach crtheilte Instruction eröffnet; inderselben sei gemeldet, welches Burgrecht die von Bern meinen, nämlich dasjenige, welches sie mit denLandleuten haben; ihre Meinung sei aber gar nicht, hinwegzugebcn, was in des Grafen Burgrecht begriffensei, wie Aubonne. Ueberhin sei ihr Regiment jetzt nicht besetzt, deßhalb können sie die Sache nicht ändern.„Daruf sy nochmaln uf ir Meinung beharret, was grafschaft (?) antrifft." Der Rath erwiedert: Sie habendie Meinung derer von Bern verstanden, „zu ire potten und jetz erlütrung heiter, handlind offenbar mitinen; und sy aber begeren, daß m. h. ir Meinung in gschrift stellen, das bcgerend m. h. an sy, daß sy esthun welle», diewyl in. h. Meinung heiter gnug, die iren Herren anzöugen und sy in gschrift irer HerrenMeinung zuschiken, wellend sy alsdann verer übersetzen". St. A. Bern- Rathwuch No. es», s. no.
Eine bezügliche Instruction im K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6, k. 117, benennt als Gesandteeinfach Hans Reif, Seckelineister, und Hans List, Statthalter. Die Instruction ist ohne Datum, befindetsich aber zwischen Instructionen für den 10. März und derjenigen vom 10. April. Ihr Gegenstand stimmtzu unserer Verhandlung.
Die Verhandlung wird wenig klarer durch das Wiederbringen der Gesandten von Freiburg:
1553, 3. April. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten Reif, List und Venncr Berga: „Wie si zuBern gewesen und inen zu antwort gegeben, das min Heren des gemeint und willens sind, so ver undinen was under der Bocken mit aller ir zugehörd und gerichtszwengen on daß die von Bern einige ansprachdaran habindt, übergeben, so wellen es min g. Heren nemmen und vom rechtbot sta»; daß die von Berninen endlich disen Kescheid und antwurt geben, daß si noch ingedcnkt, was ire boten allhie fürgetragcn,»amlich, daß si das, so minen Heren mit burgrccht verwandt im 1475 (jar) von der grafschaft, wie dassclbigbnrgrecht in limittanzen begrift, ganz schenken und übergeben und sobald si dann den grasen zur huldigun
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