768 März 1553.
Vermittlungsversuch an die Hand genommen werden und zwar auf Grundlage der Instruction von Basel.Dabei soll möglich verhütet werden, die Parteien gegen einander zu verhören, sondern es soll je mit dereinen und andern Partei gesondert verhandelt werden. Im Einzelnen werden folgende Vorschläge aufgestellt.1. In Betreff der Appellationen hört man, daß die Landvögte im Thurgau sich mitunter auch mit Sachenbefassen, die nicht an die kleinen Gerichte gehören, sondern malefizisch sind, wie Todtschlag, Friedbruch, Ehr-verletzungen, Marchenverrücken und Dergleichen. Da nun am Landgericht und Malefiz die drei Städte wiedie VII Orte Antheil haben, so sollte dahin vermittelt werden, daß die drei Städte bei allen Appellationen,die das Malefiz und die hohe Obrigkeit berühren, sie mögen vom Landgericht oder vom Landvogt „gezogen"werden, sitzen und rathen sollen wie die VII Orte. Was aber Sachen der nieder» Gerichte und nichtmalefizisch sind, sondern Erb und Eigen und Dergleichen berühren und vor den Landvogt kommen und vondemselben vor die VII Orte appellirt werden, bei denen sollen die drei Städte nicht theilnehmen. 2. InBetreff der Klosterrechnungen wird der in der Instruction von Basel enthaltene Vorschlag als Vermittlungs-antrag ausgestellt. Da bei den Klosterrechnungen aber auch etwa Sachen, die das Malefiz betreffen, vorkommenmögen, so wäre nicht unangemessen, wenn nach der Instruction von Schaffhausen, von welcher jeder Boteeine Abschrift hat, die drei Städte auch einen Boten dabei hätten, der diesfalls Aufsicht halten würde.3. Das Begehren der drei Städte bezüglich des Eides des Landvogts finden die Gesandten für ganz ziemlichund billig, nämlich daß der Landvogt, soviel das Landgericht, das Malefiz und die daherigen Strafenbelangt, den drei Städten auch schwöre. Die Gesandten nehmen an, es werde dieser Artikel wohl zu „machen"sein. Wenn auf dem nächsten Tage nicht alle drei Artikel gütlich belegt werden sollten, so sollte man dieSache deßwegen sich nicht zerschlagen lassen, sondern die Boten sollten für diesen Fall ermächtigt sein, dieSache in der Hand zu behalten und des Weitern räthig zu werden, wie die Güte platzfinden könnte. Daman für angemessen erachtet, daß die Sache beförderlich vor sich gehe und nicht bis zur Jahrrechnungverschoben werde, so sollen das die Boten an ihre Obern bringen und Schaffhausen und Appenzell ihreMeinung nach Basel schreiben, ob ihnen gut scheine, daß dieses sich bei denen von Zürich um einen beförderlichenTag bewerbe, oder ob man die Jahrrechnung abwarten wolle.
260.
Areiburg und Wern. 1553, 27. März bis 7. April.
Verhandlungen der beiden Städte Bern und Frei bürg in Betreff der Angelegenheit des Grafenvon Greyerz.
I. 1. 1553, 27. März. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheinen Schultheiß (Hans Franz) Nägeli undJost von Meßbach, als Gesandte von Bern, und eröffnen: Den Vortrag der Boten von Freiburg haben ihreObern vor Näth und Burger kommen lassen, und diese haben die Gesandten beauftragt, die von Freiburgfreundlich zu bitten, von dem Rcchtsbot abzustehen, wie sie das schon früher vorgetragen haben, und die vonBern wider den Grafen mit Recht procediren zu lassen und mit Hülfe derer von Freiburg ihn anzuhalten,denen von Bern zu huldigen, wie „ire" Voreltern es gcthan haben. Wenn dann das geschehen sei, sowollen sie denen von Freiburg das Lehen, welches im Burgrecht, das die von Freiburg mit dem Grafenund der Landschaft haben, und (?) die Souveränetät des Landes der Grafschaft Greyerz genannt werde,