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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1553,

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III. 1553, 22. Februar. Ulrich Nix berichtet den Rath zu Freiburg, der Graf wolle die HerrschaftCorbers denen von Frciburg nicht erkennen, die sei des Herzogs ; was aber gefunden werde, das ihm gehöre,das wolle er erkennen, würde er Mchreres erkennen, so möchte das seiner Ehre nachtheilig sein. Dabeihabe sich aber der Graf des Fernern erboten, wenn man ihm behülflich sei, die von Basel abzuweisen, unddie von Freiburg ihm ein Jahr oder drei, fünfe stillestehen, so wolle er ihnen die ganze Grafschaft vor denV Orten verschreiben; die V Orte wollen nicht, daß die Grafschaft getheilt werde.

K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70.

IV. 1553, 23. Februar. Vor Rath und Burger zu Freiburg wiederholt der Graf seinen Vortragmit dem Beifügen, er bitte, auch die einzelnen Burger zu bestimmen, bis auf den nach Peterlingen angesetztenTag stillzustehen und die Kosten abzustellen und daß dein Landvogt zu Baden die Meinung derer von Freiburgmitgetheilt werde. Es wird beschlossen: Man wolle, unbeschadet dem Burgrecht und allen Ansprachen, bisQuasimodo (9. April) stillcstehen, in der Meinung, daß der Graf bis dann die von Freiburg bezahle oderin Posseß der Herrschaft Corbers setze; die von Frciburg wollen sich nämlich nicht mit gemeinen Geltenanschreiben, sondern gänzlich Brief und Siegel nachgehen. Der einzelnen Personen, die für den Grafengebürget haben, wolle man sich nicht vermächtigcn; wenn der Graf von ihnen gütlich etwas erlangen möge,so lasse man dieses geschehen. Anbelangend die Bitte, dem Grafen zu verzeihen, da es ihm leid sei, wolleman das Bessere glauben und nicht viel darauf setzen, und je nachdem er sich in der Folge verhalte, mit

ihm handeln. K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 70.

257.

Stein. 1553, 7. März.

Staatsarchiv Zürich: Acten Thurgau.

Zwischen Hans Konrad Thum von Neuburg, Erbmarschall zu Würtemberg, und Bläst Müller vonMammern waltet ein Streit in Betreff des Einkommens und der Nutzung der Herrschaft Neuburg, worüberdie Parteien vor dem Landvogt im Thurgau einige Urtheile erlangt haben. Dann aber ist die Sache soweitgelangt, daß sie an die zu Baden versammelt gewesenen Boten der VII Orte gekommen ist. Diese habenauf das Ansuchen des Marschalls erkennt, es sollen Zürich und Glarus Rathsboten nach Stein verordnen,welche beide Parteien verhören und gütlich zu vermitteln trachten sollen; finde letzteres nicht statt, so sei demMarschall die Appellation seiner Urtheile gestattet. In Folge dessen sind von Zürich Hans Heinrich Sproß,des Raths uitd künftiger Landvogt zu Baden, und von Glarus Vogt Schuler, des Raths, erschienen undhaben, nach allseitigem Vernehmen der Parteien dieselben freundlich gebeten, sie gütlich in der Sache handelnZu lassen. Hierauf ermiedern die Anwälte des Marschalls, der Krankheits wegen nicht selbst erscheinen konnte,sie haben folgende Instruction: Wenn Bläst Müller dem Marschall die 190 Gulden, die er (der Marschall)ihm gemäß ergangenen Urtheilen geben mußte, uebst den Kosten wieder zustelle, so wollen sie in Betreff derAnstände wegen der Rechnung gütlich verhandeln lassen, wenn aber nicht, so wolle der Marschall hierumdas Recht erwarten. Als dieses dem Bläst Müller eröffnet wurde, erklärte derselbe, solches durchaus nichtthun zu können, da es ihm schädlich und gegen jedermann verweislich wäre; auch er wolle das Recht erwarten.Nach mehrfach angewendeter Mühe überzeugen sich die Verordneten, daß in der Güte nichts zu erwirken seiund haben daher die Sache bei dem Abschied der VII Orte verbleiben lassen, doch mit dem Anhang: Obwohlvon den letztern erkennt worden ist, wenn keine Güte stattfinde, solle die Sache auf.dem nächsten Tag rechtlich