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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1553.

verbitten sie sich ein Eingreifen von diesem oder andern Tagen in dergleichen Angelegenheiten, die Güterund Ansprachen betreffen, welche auf ihrem Gebiete gelegen sind (fast wörtlich wie im Votum von Bern).Der Gesandte von Zürich eröffnet, seine Obern haben sich bisher mit den Angelegenheiten des Grafen vonGreyerz nicht befaßt und seien der Meinung, jedermann bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Wennaber wegen versetzten Landen etwas Spans obwalte und der Gesandte zu dessen Beilegung etwas leistenkönne, so sei er geneigt, solches mit andern Boten der Eidgenossenschaft zu thun. Die Gesandten der VOrteerörtern, in der Eidgenossenschaft sei der Brauch gewesen, wenn eine Person Schulden wegen ins Verderbengerathen sei, so habe dasjenige Ort, unter welchem diese Person gesessen war, die Angelegenheit den übrigenOrten zugeschrieben. Im vorliegenden Fall stehe nun der Handel so, daß der Graf von Greyerz selbstHerr seiner Grafschaft und seine Unterthanen selbstSächer und Schuldner" seien, deßhalb könne er nichteinen gemeinen Tag für das Erscheinen der Gelten ausschreiben. Ihre Obern finden daher für gut, daßman die mit den Leistungen laufenden Kosten abstelle und alle Gelten auf einen gemeinen Tag beschreibe,damit man sehe, wie hoch sich die Schulden belaufen und ob man bezahlt werden möge, wobei die ältestenBriefe vorgehen sollen. Hiebei soll man versuchen, den Grafen und dessen Ansprecher (Schuldner") gütlichzu vereinbaren; gelänge dieses nicht, so soll jeder bei Brief und Siegel bleiben und niemand davon gedrängtwerden. In Betreff der Güter und Herrschaften, die in den Gebieten derer von Bern und Freiburg liegen,falls man auch hierüber nicht gütlich einig würde, sollen die von Bern und Freiburg um Recht und Schutzangerufen werden. Die Boten von Glarus, Solothurn, Schafshausen und Appenzell zeigenan, ihren Obern sei der Graf nichts schuldig und letztere seien der Meinung, niemand von seiner Obrigkeit,Briefen und Siegeln zu drängen. Wenn sie aber etwas beitragen können, zu verhandeln, daß jedermannsoviel möglich bezahlt werde, so seien die Gesandten beauftragt, dieses zu thun. Während die Gesandten vonBern, Basel und Freiburg bei ihrer Instruction verbleiben, auch der Bote von Zürich sich nicht weitereinlassen will, haben die Gesandten der übrigen Orte zum Besten der gemeinen Ansprecher einen gemeineilGeltentag auf Sonntag Quasimodo, den 9. April, nach Peterlingen angesetzt, doch denen von Bern undFreiburg an ihrem Burgrecht, ihren Obrigkeiten und Herrlichkeiten und jedermann an Brief und Siegelunbeschadet. Es soll nun der Graf von drei oder vier Orten, von welchen es ihm genehm ist, Rathsbotenerwählen; diese sollen alle Leistungen und Unkosten abstellen, die Gült-, Zins-, Schuldbriefe, Bürgschaftenund Schadlosbriefe aller Gelten verhören und dann mit allem Fleiß versuchen, die Ansprecher so zu vertragen,daß jeder um Hauptgut, Zins und Kosten möglichst bezahlt werde. Nachdem die Gesandten von Bern, Baselund Freiburg hierin nicht einwilligen wollten, hat man sie dringend gebeten, die Sache an ihre Obern zubringen, damit diese ihre Zustimmung ertheilen und die dortigen Ansprecher mit ihren bezüglichen Briefenauf den benannten Tag zu Peterlingen weisen, wie angezeigt, jedermanns Rechten unbeschadet. Die dreiOrte sollen ihre Meinung unverzüglich dem Landvogt zu Baden zuschreiben; willigen sie ein, so soll dannder Landvogt allen Ansprechern des Grafen innerhalb und außerhalb der Eidgenossenschaft, wie ihm derGraf solche bezeichnen wird, von der Sache Kenntniß geben, damit sie auf dein genannten Tag zu Peterlingenerscheinen. Inzwischen soll der Graf seine Herrschaften und Güter in keiner Weise weiter verkaufen oderverändern, und würde dieses gleichwohl geschehen, so soll es kraftlos sein; er soll auch die Kosten mit seinemHofgesinde und dem Banquettiren vermindern und abstellen. Ii,. Heinrich Bircher von Lucern giebt Rechnungüber seine Hauptmannschast zu St. Gallen. Nach Abzug der Kosten, seines Lohnes und von 65 Gulden7 Batzen und 7 Pfenningen, die er für den Kalif von Haus und Hausrath bezahlte, erhält jedes (Schirm-)Ort