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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1553.

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ergehen zu lassen, Einsetzungen in den Posseß vorzunehmen sich nicht weigern; hiebei werden sie nach gemeinemRecht die altern Verschreibungen vorgehen lassen. Wenn auch der Graf wegen seiner Grafschaft Greyerzoder wegen des ewigen Burgrechts eine Ansprache an die zu Bern zu haben vermeine, so werde man ihmzum Rechten stehen, wie und Ivo das Burgrecht es erheische. Die von Bern haben auch ein ewiges Burgrechtmit einigen Unterthanen des Grafen; auch dem werden sie pünktliche Folge geben. 2. Auf das wiederholteSchreiben derer von Lucern, dem Grafen von Greyerz den Appellaztag gegen den Herrn von La Bastiehinauszuschieben, damit er persönlich erscheinen könne, haben die von Bern beide Male entsprochen. Als nunder Graf (er") auf dem letzten Appellaztage anwesend gewesen sei, habe er doch nichts bei der Sache gethanund sei nicht vor die Richter der Appellazeu getreten, sondern habe seinen Procurator handeln lassen, worauszu schließen sei, daß er nur Verzögerung und Ausflüchte gesucht habe. Der Gesandte von Basel eröffnet,seine Obern befassen sich mit den Angelegenheiten des Grafen nicht besonders; wenn der Graf ihren Burgernund andern Leuten etwas schuldig sei, so lassen sie jeden bei Brief und Siegel; sie bitten und verlangen,sie hieran nicht zu hindern, damit sie jeden bei seinen erlaugten Rechten schirmen können. Würde die Sacheweiter verzögert, so möchten inzwischen einige Gelten sterben und dann die überlebenden und die Erben dergestorbenen sagen, warum sie nicht bei Briefen und Siegeln und ihren erlangten Rechten verbleiben konntenund denselben nicht nachgekommen worden sei? Die von Basel glauben daher keine weitere Antwort schuldigzu sein, sondern verlangen einfach, daß man ihre Bürger und jedermann bei erlangten Rechten, Brief undSiegeln bleiben lasse. Der Gesandte von Frei bürg bemerkt, nachdem im Jahre (15)45 der Gras vonGreyerz die von Freiburg um eine Geldsumme angesucht und man ihm dieselbe aus Liebe und Freundschaftund wegen guter Nachbarschaft geliehen habe, habe er, um dieses Geld zu versichern, mit ausdrücklichenWorten denen von Freiburg die Herrschaften Greyerz und Corbers für frei, ledig und eigen verkauft, sodaß sie hievon Besitz ergreifen und sie nutzen und nießen mögen, so lange, bis er sie mit dem Hauptgut,Zinsen und ergangeneu Kosten wieder löse; Alles gemäß diesfalls errichteten Briefen und Siegeln. ImJahre (15)47 haben die von Freiburg dem Grafen auf bittliches Ansuchen das Ziel um drei Jahre, dochBrief und Siegel unbeschadet, erstreckt. Als nach dieser Zeit das Geld nicht erlegt worden sei, seien dievon Freiburg deßwegen und wegen anderer Ursachen veranlaßt gewesen, den Grafen und das Seine anzugreifen,weßhalb sie ihm zum zweiten Mal geschrieben haben, seine Zusagen zu erfüllen und das Geld zu erlegenoder die von Freiburg in den Posseß genannter Herrschaft einzusetzen. Auf dieses habe der Grafdenen von Freiburg keine Antwort gegeben, sondern sich an die V Orte und gemeine Eidgenossen gewendetund sich in Abwesenheit der Boten von Freiburg beklagt; worüber sei denen von Freiburg unbekannt. Alsdann denen von Freiburg von den Rathsboten gemeiner Eidgenossen geschrieben worden sei, sie möchtenstillestehen bis auf die Ankunft der Boten der V Orte, so habe man dieses gutwillig gethan. Auf denBortrag der Boten der V Orte habe man diesen eine schriftliche Antwort gegeben, in der Meinung, vondenselben in Kurzem eine Gegenantwort zu erhalten, was aber nicht geschehen sei, sondern die von Freiburgseien (einfach) mit ihrer Ansprache bis auf diesen Tag angestellt worden, was man sich auf die Bitte gemeinerEidgenossen und der V Orte wieder habe gefallen lassen. Dabei habe man nie beabsichtigt, mit dem Grafenetwas Thätliches oder Unfreundliches vorzunehmen; wenn er aber seinen Verschreibungen nicht stattthun undsich hinterziehen wolle, so seien sie im Falle, ihn gemäß dem Burgrecht mit dem Rechten zu belangen, um ihnanzuhalten, seinen an Eidesstatt gethanen Gelübden nachzukommen. Die von Freiburg bitten daher, sie beiBrief nnd Siegel zu belassen und den Grafen zu vermögen, ihnen diesfalls Antwort zu geben. Schließlich

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