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Februar 1553.
des Gesandten haben auch die von Freiburg eine Botschaft nach Cammerach abgeordnet, um sich von deinFleiß und Ernst des Grafen und des Präsidenten zu überzeugen; es sei daher zu erwarten, daß die Sacheeinen befriedigenden Fortgang nehme. «R. Derselbe Gesandte behandelt in einem Vortrag drei Artikel, dieWahl des obersten Hauptmanns über die Eidgenossen, das Fried- und Vereinungsgeld und wie der Königdie zehn Fähnlein, die in seinem Dienst in der Picardie gestanden sind, entlassen habe. Von diesem Vortragwird jedem Boten eine Abschrift gegeben, die Sache an seine Obern zu bringen. «. Der Landvogt zuBaden zieht an, es sei in der Grafschaft Baden ein Schwesterhäuschen, genannt Würenlingen. Dasselbehabe bisher eine alte Schwester besessen, die nun in letzten Tagen gestorben sei. Das Einkommen diesesHäuschens ertrage zwölf Mütt Kernen Geldes; das Häuschen selbst sei ganz baufällig; der Vogt verlangenun Weisung, ob er das Häuschen nebst der Gült verkaufen oder wie er sich halten solle. Da man ohneInstruction ist, so wird das heimgebracht, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, k. Ammann (zum)Weissenbach von Unterwalden bittet Lucern, Uri, Schwyz und Zug, dem Landweibel von Obwalden in seinneugebautes Haus Fenster zu schenken. Fällt in den Abschied. K. Auf diesem Tag hatten einige Botenüber die im letzten Abschied heimgebrachten Artikel Instruction, die meisten aber wegen Kürze der Zwischenzeitnicht. Es soll nun jedes Ort den frühern Abschied nebst dem jetzigen vor sich nehmen und über allerückständigen Punkte für den nächsten Tag Instruction ertheilen. I». Die Gesandten von Freiburg eröffnen,nachdem ihr Burger, Hans Jacob Lenzburger, in Schulden gerathen sei, sei gemeinen Gelten ein Tag nachFreiburg auf Sonntag Jubilate, den 23. April, angesetzt worden; man inöge das bekannt geben, damitallfällige Ansprecher auf diesen Tag erscheinen, l. Die Gesandten der V Orte tragen vor: Da täglichLeistungen und große Kosten auf den Grasen von Greyerz wegen seiner Geldschulden laufen, so haben siediesen Tag in guter frommer treueidgenössischer Meinung angesetzt, dainit niemand in große Kosten geführt werdeund Hauptgut und Zins verlieren müsse; doch soll das jedermann an seinen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Briefund Siegeln unschädlich sein, wie das das betreffende Schreiben der V Orte enthalte. Es erscheint hieraufder Graf von Greyerz selbst und erstattet den Eidgenossen für ihre Mühe und Arbeit und wegen der Kostendieses Tages seinen Dank. Sodann sei seine dringende Bitte, die erfolgten Vergantungen aufzuheben undalle Leistungen stillezustellen bis auf den künftigen Tag, und daß man Einige verordne, die seine Schuldenund Zinsbriefe besichtigen und in der Sache das Beste thun, damit nicht so große Kosten laufen. Endlichbittet er, die von Bern und Freiburg zu vermögen, daß sie ihm, wenn er etwas wider sie sollte geredethaben, gütlich verzeihen. Es eröffnet hierauf der Gesandte von Bern: 1. Seine Obern haben sich gegenüberdem Grafen stets aller Billigkeit beflissen und hätten gerne gesehen, daß er so hausgehalten hätte, daß erbei der Grafschaft Greyerz und andern Herrschaften hätte bleiben können; da es nun aber in Folge seinesliederlichen Haushaltes so weit gekommen sei, daß ihn seine Gläubiger vermöge ihrer Briefe und Siegelrechtlich belangen, so habe man diesen solches nicht abschlagen können und werde das auch in der Folge nichtzu thun im Falle sein, sondern jedem Begehrenden gutes beförderliches Recht nach Landesgebrauch undHerkommen gegen die auf ihrem Gebiete gelegenen Güter gewähren, wie sie auch früher Einigen aus denV Orten und andern Eidgenossen solches, sogar vor ihren Unterthanen, haben ergehen lassen. Die von Bernkönnen sich auch gar nicht dazu verstehen, daß auf diesem oder andern Tagen über Sachen, die hinter ihnenliegen, jemand den gemeinen Gelten einen Tag stelle oder sonst hierin handle. Die von Bern werden wiejedes andere Ort in ihren Landen und Gebieten regieren nach ihrem Gefallen, d. h. uin Sachen und Ansprachen,die da zu rechtfertigen sind, auf Ansuchen gemeine Geltentage zu bestimmen, diesfalls Gericht und Recht