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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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758
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758 Januar 1553.

die nach Baden gehen werden, soll die Sache an einen höhern Gewalt kommen. 3. Wegen des Schultheißenbleibe man bei dem frühem Beschluß. 4.Comes gegeben". 5. Eine Copie des Urtheils wird ihm bewilligt.

K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 70.

IV. 1553, 6. Februar. Vor Rüth und Burger zu Freiburg wiederholt der Graf von Greyerznachlangen Worten nach siner gewonheit gebrucht" seinen Vortrag vom letzten Freitag (3. Februar), daß manihm behülflich sei, den anbegehrten Stillstand gewähre und die im Zorn geäußerten Worte nicht zum Aergstenaufnehme; man möge sich gegen ihn halten, wie sich der Vater gegen den Sohn benehme und zwar inBetracht, daß die von Freiburg das Haus Greyerz für und für gcäufnct und zwischen beiden Freundschaftbestanden habe, die noch bestehen und vermehrt werden solle; er begehre nichts mehr als in beider Städteund anderer Eidgenossen Gnade zu verharren. Endlich verlangt er, ihm gegen den König verhülflich zu sein,daß ihm seine Pension wieder bestätigt und die Ausstände derselben entrichtet werden. Es wird beschlossen,dem Grafen anzuzeigen,daß miner Herren bot gwalt werde haben, verschwigen der verzüchung".

K. A. Frciburg - Rathsbuch No. 70.

Zwischen dem Vortrag des Grafen und dem Beschluß folgt die (wiederholte) Berichterstattung vonReif und Venncr Bergoz über die Conferenz zu Bern in Betreff der Grafschaft Greyerz; sie wird mitden Worten eingeleitet:Doruf ist gemelter fürtrag stillgestellt und beschlossen, voran ze widerbringe»".Die Gesandten Reif, Bergoz und List werden wieder nach Bern abgeordnet.

V. 1. 1553, 7. Februar. Freiburg instruirt Hans Studer, alt-Schultheiß, Hans List, Statthalter,beide des Raths, Peter Fruyo, Venner (!), für eine Sendung nach Bern dahin: Nach Verrichtung des Grußessollen die Gesandten eröffnen, sie seien beauftragt, Antwort zu ertheilen auf deu Vortrag, wclchcu Botenvon Bern in Freiburg gehalten haben, des Inhalts, daß, weil zu besorgen stehe, der Graf von Greyerzmöchte seine Grafschaftanderswo" verkaufen, die von Freiburg zu Gutem beider Städte das Nechtbot,welches sie wegen der Huldigung,so si an genannt graf siner grafschaft hatten langen lassen", aufhebensollen, mit der Bedingung, daß wenn die von Freiburg über kurz oder lang ein oder mehrere Stücke, welchein ihrem Burgrecht begriffen seien, erhalten würden, man sie in Betreff des Lehens ganz und gar quittircnwolle. Die von Freiburg können denen von Bern die große Mühe, Freundschaft und Liebe, die sie hierinbewiesen haben, nicht genug verdanken und werden im zutreffenden Falle dieses vergelten. Sic hätten denGesandten sofort Antwort ertheilt, wenn nicht die Burgerschaft die Sache bis auf heute verschoben hätte,was man nicht verübeln wolle. Die Boten sollen dann, jedoch ohneufhebung, noch verwysung" daranerinnern, wie die von Freiburg wegen der genannten Grafschaft denen von Bern die Stadt Vivis, Thumund Zubehörde wieder übergeben haben, damit der Graf und seine Grafschaft von der Huldigung frei bleiben,was keine kleine Sache sei. Wenn nun die von Freiburg ihr gethanes Rechtbot aufheben würden, so hättensie für die Lande, welche sie damals fallen gelassen haben, kleinen Ersatz; man möge daher betrachten, wieschwer ihnen dieses zu thun sei. Doch aus herzlicher guter Freundschaft wollen die von Freiburg sovieleingehen: Mau soll ihnen Brief und Siegel gebe», daß wenn der Graf von denen von Bern zur Huldigungangehalten werde, sie denen von Freiburg jene Plätze, die ihnen mit Burgrecht verwandt sind, sobald dieHuldigung7geschehen sei, übergeben und sie, nebst den Unterhanenin irem Wesen" bleiben lassen wollen,so daß die von Freiburgderselben Herrschaften oberherren syendt", dochirem" Burgrecht, das sie mitden ober» Grafschaftsleuten ob der Bocken haben, unbeschadet. Dann wollen die von Freiburg von ihremRechtbot abstehen und die Huldigung des Grafen an die von Bern geschehen lassen und diesen die Ober-Herrlichkeit an dem obern Theil, der ihnen mit Burgrecht verbunden sei, überlassen. In Anbetracht allesAngeführten und daß die von Freiburg von dem neugewonnenen Lande ohne ihre Schuld wenig besitzen,bitten sie, das)Angctragene einzugehen; man werde dessen ewig gedenken. Die Boten mögen auch anzeigen,die von Freiburg seien des Willens gewesen, die Boten der V Orte um eine Antwort anzugehen, was manaber dann in bester Meinung, bis man sich mitinen" dieses . . . Vortrags halber jvereiut habe, unter-lassen habe. N' A. Frciburg I JnstructionSbuch No. e, k. 107.