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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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757
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Januar 1553. 757

II. 1553, 2. Februar. 1. Vor dem kleinen und großen Rothe zu Bern erscheinen drei Boten vonFreiburg, nämlich (Hans) Reif, (Hans) List, Venner Bergoz, und eröffnen nach dem gewohnten Gruße:1. Denen von Bern sei bekannt, daß ihr Schultheiß und S(eckelmeister) Tillier in dieser Woche zu Freiburggewesen seien. Die von Freiburg haben dann gebeten, es zum Besten aufnehmen zu wollen, wenn sie ihreAntwort selbst anherbringcn. In Betreff der Grafschaft Greycrz habenm. h." beschloffen, das Rechtsbotanbelangend die Huldigung aufzuhebenund irer Herren Meinung verstanden", (das folgende ist so unklar,daß es unnütz ist, einzelne besser geschriebene Worte herauszuheben). Der Rath von Bern eröffnet den Botendie Missive der V Orte von Lucern (wieder unklar). Der Rath beschließt, man lasse es bei der frühernErkanntniß verbleiben (wieder Unklares). 2. Es erscheint der Graf von Greyerz und eröffnet ein Schreibender V Orte von Lucern aus, die seiner wegen einen Tag angesetzt haben. Er bitte die von Bern, siemögen diesen Tag besuchen und ihn für empfohlen halten. Er sei erbötig, mit den Boten von Bern wiederanherzukommen lind mit denen von Bern sich über Alles auszutragen. (Es folgen Zwischenverhandlungen).Mit Bezug auf die Entschuldigung des Grafen von Greycrz (wird befunden), er wisse, was er der Tellwegeil (unklare Stelle). 3. Nach gehabtem Verdank erscheinen die Boten von Freiburg wieder und eröffnen,sie haben sich dieser Antwort nicht versehen, sondern geglaubt, die von Bern werden ihren Vortrag annehmen;da das aber nicht der Fall sei, so wollen sie die Sache wieder heimbringen. Für sich selbst aber bittensie nochmals um eine gütige Antwort in Betreff der Verhandlung wegen Vivis und dem Thür»,das irHerren nit faren Helten lassen, denn (?) daß sy gemeint, der gras füllte hiedurch rüwig sin und blyben". Eswird geantwortet, die von Bern lassen es bei ihrem zu Freiburg gehaltenen Vortrag verbleiben, man solledie Sache wohl bedenken. (Nach andern Verhandlungen). Dem Grafen wird die Missive der V Ortevon Lucern aus vorgelegt,da zu ermessen, daß er in. h. verunglimpft" (?). Er läugnet und giebt vielegute Worte; wenn sich das erfinde, so wolle er sich in die Strafe derer von Bern ergeben.

St. A. Bern: Rathsbuch No. 322 und 323, zweite Äbtheilung, S. 140.

Die Namen der Freiburger Gesandte» aus dem dortigen Rathsbuch No. 7l) vom 30. Januar.

Die unklare Redaction des Rathsbuches von Bern wird nicht viel klarer durch die folgende Bericht-erstattung der Gesandten von Freiburg:

1553, 3. Februar. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten Reif und List über ihre Verrichtung zuBern: Sie haben auf das Anbringen der Boten von Bern die Antwort derer von Freiburg gegeben, wiedie Instruction sie enthalten habe. Auf das sei ihnen geantwortet worden, was sie gefordert haben, sei zuGutem derer von Freiburg geschehe», weßhalb sie auch beglaubt haben, die von Freiburg seien damit einver-standen. Sie lassen es nun bei dein Vortrag ihrer Boten (in Freiburg) gänzlich verbleiben und verlangenhierauf weitern Entscheid derer von Freiburg, ob sie nämlich das Rechtsbot aufheben wollen, wie das gefordertworden seiund hievor geschriben stat". a. A. Freiburg: Rathsbuch No. ?o.

III. 1553, 3. Februar. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheint der Graf zu Greyerz persönlich underöffnet: 1. Nachdem die Boten der V Orte zu Freiburg erschienen seien und gebeten haben, dem Grafenein Jahr Frist zu geben, haben das die von Freiburgmit etlichem anhang" bewilligt, worüber die V Orteeinen Tag beschreiben wollen;welicher anhang er, der gras, wol verstanden, daß sollicher unwill us etlichenWorten erwachsen, so er usgossen haben möcht". Er begehre auf das höchste, daß die von Freiburg ihmdiese Worte verzeihen und nachlassen, indem dieselben aus Zorn,dero er nit gwaltig ist", geredet wordenseien; vielleicht seien sie auch durch Aeußerungcn einzelner Personen veranlaßt worden. 2. Die von Freiburgmögen ihre Boten, die auf den nächsten Tag reiten, beauftragen, in den Angelegenheiten des Grafen dasBeste zu thun und ihm verhülflich zu sein, daß ihm ein Ziel vergönnt werde, mit seinen Gelten abzukommen;wenn die von Freiburg einverstanden seien, stille zu stehen, so werden Andere auch das Beste thun. 3. Erbitte, ihm den Schultheiß zu einem Beistand wider die königlichen Anwälte zu bewilligen. 4. Sodannverlange er eine Copie des zu Pctcrlingen erfolgten Urtheils. 5.Comes anbcgert" (?). Der Rathbeschließt: 1. Des Grafen Entschuldigung wegen der Worte lasse man bleiben. 2. In Betreff der Boten,