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Januar 1553,
nur 3 Schwyzerbatzen Werth sei. K. Die Boten von Lucern, Schwyz und Unterwalden wissen, was derBischof von Constanz denen von Lucern in Betreff des Abts zu Engelberg und des Taufsteins zu Udligen-schwyl geschrieben hat. I». Der Graf zu Greyerz begehrt abermals eine Botschaft der V Orte an die vonBern. Da aber der obenerwähnte Tag angesetzt ist, so findet man eine solche Botschaft unnöthig, undschreibt freundlich an die von Bern, sie mögen den Leuten des Grafen nicht zuwider dem Burgrecht Telleund Leistungen auflegen und deßwegen Kosten auf den Grafen oder seine Angehörigen treiben. Dem GrafeilHinwider wird geschrieben, er solle init den beiden Burgrechtsbriefeu betreffend Bern und Freiburg und allerGewahrsame auf dem beschriebenen Tage erscheinen.
Zu »,—v. Das bezügliche Schreiben der V Orte an die übrige» Orte vom 30. Januar enthält, mitetwas Ausführung, das im Abschiedtext Art. » Gegebene, verbreitet sich aber auch über die Art. I» und v.
Et. A. Zürich: A. Lucern. — K. A. Basel: Abschiede Band es. — K.A. Schasshause»: Correspondcnzcn (datirt vom l. Februar, Mittwochvor Lichtmeß).
254.
Areiömg und Wern. 155Z, 30. Januar bis nach 7. Februar.
Verhandlungen beider Städte Bern und Freiburg unter sich und mit dem Grafeil von Greyerzin Betreff dessen Angelegenheiten.
I. (30. Januar). Schultheiß Nägeli und Seckelmeister Tillier, als Gesandte von Bern, erscheine»vor dem Rath zu Freiburg wegen des Grafen von Greyerz. Sie werden aber auf morgen vor dieBurger gewiesen. (31. Januar). Vor Rath und Burgern eröffnen die genannten Gesandten nach dargebrachtemGruß: Denen von Freiburg sei bekannt, wie die von Bern nach Einnahme des letztgewonnenen Landes undnach dem Tod von Hans, dem alten Grafen von Greyerz, den jetzigen Grafen zur Erkennung der Fidelitätangegangen seien, wie die Altvordern des Grafen den savoyischen Fürsten sie schuldig gewesen seien undgethan haben, und wie dann die von Freiburg aus gewissen Gründen beglaubt habe», der Graf sei das zuthun nicht pflichtig, und hierüber das Recht angeboten haben. Darauf seien die von Bern stillgestandenund haben den Grafen nicht Weiter angesucht; das sei aber einzig Wege» Frieden und Einigkeit und guterNachbarschaft und nicht in der Meinung, ein Recht aufzugeben, geschehen. Da nun der Graf übel haushalteund zu besorgen stehe, er müsse die Grafschaft verkaufen oder gemeinen Gelten abtreten, wodurch ein Fremderin ihren Besitz kommen möchte, was beiden Städten mit Bezug auf ihr Burgrecht mit dem Grafen undseinen Unterthanen zu Nachtheil gereichen könnte, so ersuchen sie die von Freiburg, von dem gethanen Rechtsbotabzustehen, unbeschadet dem Burgrecht, ihren Briefen und Siegeln und aller ihrer Ansprachen. Damit dievon Freiburg nicht meinen, daß die von Bern etwas Argwöhniges beabsichtigen, so wollen diese denen vonFreiburg Brief und Siegel zu Händen stellen, daß dieses allen ihren Rechten unnachthcilig sein solle. Wennferner die von Freiburg mit Bezug auf einen Theil oder Alles das, was diesseits der Bocken gelegen unddenen von Freiburg mit Burgrecht verwandt sei, „überkommen oder erkauft wurden", so sollen alsdann dievon Bern die von Freiburg um die Fidelität und Lehenschaft ganz und gar unersucht bleibe» lassen, mitder Bedingung, daß auch die von Bern mit Bezug auf ihr Burgrecht mit dem Grafen und denen ob derBocken, und ihre Abkommnisse mit denen von Freiburg und andern Ansprechern unbenachthciligt bleiben.Würden die von Freiburg hiezu einwilligen und den Grafen (zu diesem Vorgehen?) ersuchen, so hoffe man,„werden etlich, so von dem grasen villicht ze kaufen begerten, davon stan", was beiden Städten zum Gutengereichen möge. Die Gesandten verlangen diesfalls eine gütige Antwort. A. Fcciburg - Rathsbu-h N°. w.