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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1553.

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253.

Sutern. 1553, 30. Januar (Montag vor Lichtmeß).

Staatsarcinv V«eern: Allgem. Abschiede ? 2, f. 163.

Tag der V Orte.

Die V Orte haben in Betreff der Angelegenheit des Grafen von Greyerz auf den 8. Februareinen gemcineidgenössischen Tag nach Baden beschrieben. Der Sachverhalt ist den acht Orten ausführlichzugeschrieben worden, und da die Boten der V Orte hievon sattsam unterrichtet sind, so ist unnöthig an dieletztern zu schreiben. Der Tag ist nöthig geworden, weil jedes Ort in treuer eidgenössischer Freundschaft dasandere bei dem Seinigen erhalten zu helfen schuldig ist. Die obschwebende Angelegenheit betrifft nämlichdie meisten Orte und deren Angehörige, wie auch den Grafen von Greyerz selbst; würde hierin nicht mitTreuen, in guter Ordnung und dem Rechten nach gehandelt, so möchten einige Orte oder die Ihrigen dasIhrige verlieren und andere, die nur hundert Kronen zu fordern haben, tausend Kronen nehmen, was beiguter Ordnung vermieden werden kann; hiefür soll auf dem ausgeschriebenen Tag gewirkt werden. DenEidgenossen, Mitbürgern und Landleuten von Frciburg, hat man auf ihre letzte Antwort freundlich geschrieben,daß Alles dieses nur in guter eidgenössischer Meinung vorgenommen werde, damit niemand zu Verlust kommeund Unwillen erspart werde. ?». Die Boten wissen, was man in Betreff der Pension geredet hat, welcheder König von Frankreich dem Grafen von Greyerz, abgesehen von den Verhältnissen des Ordens, schuldigist, wie man den König zu bezüglicher gütlicher Leistung bestimmen und so dem Grafen hierin beholfen undberathen sein könne. «. Der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Bassefontaine, hat anLucern geschrieben, er und der Tresorier bitten, man möge die Boten, um die Pension zu empfangen, nichtvor Mitte Fasten abgehen lassen. Auf Gefallen der Obern wird verabredet, auf dem nächsten Tag zubeantragen, die Boten gemeiner Eidgenossen auf Mitte Fasten verreiten zu lassen; der Tresorier zu Lyonsolle sich darnach halten, daß das Geld dann bereit liege; weiterer Aufschub werde nicht gewährt, «i. DemLandvogt zu Luggarus schreibt man, er solle die Zwei, die ihn gewaltthätig überlaufen haben, auf den benanntenTag herausschicken, und auch dem ab dem Tag zu Baden und sonst ihm gewordenen Austrag, Kundschaftüber den betreffenden Hergang einzunehmen, nachkommen. «. Ammann Reding von Schwyz eröffnet dasNrtheil, welches die von Zürich über Rudolf Linggi, der den V Orten zugeredet hat, erlassen haben. Esgeht dahin: Die von Zürich haben an der Handlung Linzgis gar kein Gefallen, und nach Verhör allerKundschaft, aber auch in Betracht seines ehrlichen alten Vaters, seines Weibes und seiner Kinder und seinesvielfältigen Erbietens ihn dahin bestraft, daß er, bevor er aus den: Gefängniß entlassen werde, 50 Pfundzu rechter Buße bezahle; danu soll er ehr- uud gewehrlos seilt und außer seinem Hause keine Ürte thunund zu Betenszeit in seinem Hause sein und später sich außerhalb desselben nicht mehr finden lassen; Allesbis auf Gnade und Rachlaß. Daneben wurde er von dem Bürgermeister vor dem Rath nachdrücklich gewarnt,daß er, wenn er sich hieran nicht kehreil würde, strenge Strafe und Ungnade zu erwarten habe. DiesesUrtheil sei dein Linggi Donstags den 2. Juni 1552 eröffnet worden. Die auf Verlangen erfolgte Mittheilungdes Urtheils datirt vom 12. Januar 1553. l. Die von Zürich haben ebenfalls denen von Schwyz geschrieben,daß sie die 10 Schilling werthigen Pfenninge, die auf einer Seite ein Haupt und auf der andern einenSchild mit dem eidgenössischen Kreuz haben, aufgesetzt, probirt und gefundeil haben, daß ein solcher Pfenning