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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1553.

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verlangt habe; das sei ohne Drohung geschehen, mit der einzigen Bemerkung, man werde des Fernernbetrachten, was in der Sache zu thnn sei, nämlich, ob man den Grafen zum Halten seiner Zusagen mitRecht drängen und bringen möge. Glaube der Graf, daß man ihm etwas Unbilliges zuinuthe, so wisse er,wie das Burgrecht laute und wie er mit denen von Freiburg in das Recht zu treten habe. Die von Freiburgverlassen sich auf kein anderes Recht und glauben nicht, daß die Eidgenossen sie von diesem Burgrecht drängenwollen, sondern sie vielmehr dabei beschützen, wie sie es gemäß Bünden und Burgrecht schuldig seien, undmehr ihnen als dem Grafen, der den Eidgenossen nicht, sondern nur den beiden Städten verpflichtet sei,Beistand gewähren werden. Alan glaube daher, nichts wider den eidgenössischen Brauch vorgenommen zuhaben, sondern man wolle nur den betreffenden Verschreibungen nachgehen. Zudem sei zwischen Fürsten undHerren und andern Personen mit Bezug auf die Verschreibungen ein Unterschied. Der Graf, als Herr übersein Gut, habe denen von Freiburg Corbers und Greyerz auf Ablösung verkauft, für den Fall, daß in dreiJahren, die verflossen seien, die Summe sainmt dein Zins nicht erlegt würde. Die von Freiburg haben»och andere Ansprachen an die Grafschaft, welche den V Orten unbekannt seien. Mail habe sich dahereines andern Anzugs von Seite der V Orte versehen und vorausgesetzt, daß man nicht sofort dem Grafengeglaubt hätte. II. (10. Januar). Vor Räth und Burger wiederholen die Gesandten der V Orte derHauptsache nach ihren gestrigen Vortrag und fügen bei, wenn es auch denen von Freiburg nicht genehmsein sollte, so dürfte doch ein gemeineidgenössischer Tag beschrieben werden; man möge nichts Thätlichesanfangen, damit jeder bezahlt werden möge; der Graf bitte um Verzeihung dessen, was er wider die vonFreiburg geredet und gehandelt habe. Räth und Burger antworten und geben diesfalls eine Schrift: Dievon Freiburg haben Fug, Glimpf und Recht gehabt, das zu thun, was sie gethan haben; sie behauptenaber, es sei von ihnen nichts mit eigener Gewalt vorgenommen worden, außer was Brief und Siegelvermögen und der Graf selbst bewilligt habe. Aus diesen Gründen finde man sich nicht bewogen, demGrafen einen wettern Stillstand zu bewilligen, und bitte die Eidgenossen zuni höchsten, die von Freiburggemäß den Bünden bei Brief und Siegel zu handhaben, was sie auch gegen sie zu thun geneigt seien. Wennaber die Eidgenossen die von Frciburg versichern und Bürge sein wollen, um Alles das was der Graf ihnenschuldig sei, daß sie nach Jahresfrist bezahlt werden, so wolle man den verlangten Stillstand bewilligt haben,doch mit Vorbehalt des einigen Burgrechts mit dem Grafen und den drei Pannern unter der Bocken undaller andern Titel, Nechtsamen, Ansprachen und Gerechtigkeiten, welche die von Freiburg an der Grafschaftoder andern Herrschaften des Grasen besitzen.

Zu etwelcher Ergänzung dient folgende Missive:

1553, 21. Januar. Bern an Frciburg. (Der erste Theil der Missive enthält einen andern Gegenstand).Die von Freiburg erkundigen sich über den Vortrag, den die Boten der V Orte in der Angelegenheit desGrafen zu Greyerz zu Bern gethan haben, und welche Antwort ihnen geworden sei. Hierauf sei zu bemerken,daß die Boten nicht vor den Rath gekommen und ebensowenig einen Vortrag gehalten haben. Als sie zuBern erschienen seien und man einige Rathsglicdcr beauftragt habe, ihnen bei dem Nachtmahl Gesellschaftzu leisten, haben die letztern Tags darauf dem Rathe angezeigt, die benannten Bote» hätten nach dem Essenmit langer Rede erzählt, sie seien zu Greyerz gewesen und haben sich über die Angelegenheiten des Grafenerkundigt und werden hierüber ihren Herren Bericht erstatten. Sie glauben, diese und diejenigen, denender Graf schuldig sei, werden demselben das Beste thun und ihn nichtvachen", wobei sie das freundlicheAnsinnen stellten, auch die von Bern möchten ihm das Beste thun und ihn nicht übereilen. Die betreffendenRathsfrcunde haben dann in Gegenwart des Grafen, für ihre Person, geantwortet, die von Bern haben